Hallo,
ich habe einen Antrag auf Bewilligung von BerH. Es hat eine Terminsladung zur Abgabe der e.V. gegeben. RA trägt vor, er habe außergerichtlich mit dem Gläubigervertreter verhandelt, ob das Vollstreckungsverfahren nicht ruhen kann. Weswegen das Verfahren Ruhen soll, wird nicht mitgeteilt.
Ich bin der Meinung keine BerH, da gerichtliches Verfahren anhängig ist.
Sieht das jemand anders? PKH würde man ja dafür nicht bekommen.
Liebe Grüße
ich habe einen Antrag auf Bewilligung von BerH. Es hat eine Terminsladung zur Abgabe der e.V. gegeben. RA trägt vor, er habe außergerichtlich mit dem Gläubigervertreter verhandelt, ob das Vollstreckungsverfahren nicht ruhen kann. Weswegen das Verfahren Ruhen soll, wird nicht mitgeteilt.
Ich bin der Meinung keine BerH, da gerichtliches Verfahren anhängig ist.
Sieht das jemand anders? PKH würde man ja dafür nicht bekommen.
Liebe Grüße
Beratungshilfe zur Abwehr Vollstreckungsmaßnahme
Aucun commentaire:
Enregistrer un commentaire