mardi 4 octobre 2016

Klauselumschreibung erforderlich?

In der Notarsache eines ausgeschiedenen Notars bearbeite ich die Klauselerteilung von dessen Alturkunden. Hier hatte eine Bank eine neue Klausel erteilt haben wollen, da sowohl auf der Schuldner als auf der Gläubigerseite eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Die Klausel sollte auf Schuldnerseite nur in dinglicher Hinsicht erteilt werden, ein aktueller Grundbuchauszug lag vor. Schuldner in der notariellen Urkunde waren die Eheleute XY, welche auch seinerzeit die Grundstückseigentümer waren, eine § 800er Unterwerfung ist in der Urkunde enthalten. Zwischenzeitlich hat das Eigentum durch Erbfolge und Auflassung zweimal gewechselt. Alleineigentümer ist jetzt der Z. Die Klausel wurde dann der Bank nur in dinglicher Hinsicht gegen den Insolvenzverwalter des Z erteilt, da dieser (Z) jetzt als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist, aber über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der ZVG Rpfl. moniert die Klausel, da diese hinsichtlich der Rechtsnachfolgen auf der Schuldnerseite unvollständig sei. Es wurde nur die Rechtsnachfolge auf den Insolvenzverwalter des Z von der Klausel erfasst. Die Klausel müsse vielmehr alle Rechtsnachfolgen auf der Schuldnerseite also von den Eheleuten XY bis zu dem Inso-Verwalter des Z erfassen. Auch müssten alle dazugehörenden Urkunden (welche?) dem Schuldner zugestellt werden. Die Klausel soll jetzt vervollständigt und mit den Nachweisen der Rechtsnachfolge erneut zugestellt werden. Meiner Meinung nach irrt hier der Kollege und es genügt die Klausel der letzten Rechtsnachfolge, oder? Welche Urkunden sollen hier mit zugestellt werden? alle Kaufverträge oder Erbscheine ? Wie gesagt die Klausel soll nur dinglich erteilt werden.


Klauselumschreibung erforderlich?

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