Hallo, ich weiß nicht, ob mein Problem unter die zahlreichen Beiträge zum Thema "Monatsanfangsproblematik" gehört. habe es gelesen und verstehe das ganze immer noch nicht.
Deshalb jetzt mal ganz konkret:
Die Kontopfändung stammt schon aus 05/2015. Jetzt wird ein Antrag auf Freigabe von Geldern gestellt, der sich darauf stützt, dass die Sozialleistungen für 09/2016 erst am 01.09.2016 (üblich wäre wohl der 31.08. gewesen) und für 10/16 schon am 30.09.2016 gezahlt wurden. Das Geld für Oktober wurde von der Bank umgebucht, mit der Begründung, dass der Freibetrag überschritten ist.
Spontan habe ich gedacht, dass ja dann im August der Freibetrag nicht ausgeschöpft sein dürfte, der bleibt aber auch im September pfandfrei (§ 850k Abs. 1 ZPO). Also hätte der Schuldner doch gar kein Problem, da im September sozusagen 2 Freibeträge zur Verfügung standen. Und wenn der Schuldner am 30.09.nicht sofort das Geld für Oktober abholt, dann kann doch dieser Freibetrag in den Oktober übernommen werden, oder?
Oder verstehe ich da was falsch?
Deshalb jetzt mal ganz konkret:
Die Kontopfändung stammt schon aus 05/2015. Jetzt wird ein Antrag auf Freigabe von Geldern gestellt, der sich darauf stützt, dass die Sozialleistungen für 09/2016 erst am 01.09.2016 (üblich wäre wohl der 31.08. gewesen) und für 10/16 schon am 30.09.2016 gezahlt wurden. Das Geld für Oktober wurde von der Bank umgebucht, mit der Begründung, dass der Freibetrag überschritten ist.
Spontan habe ich gedacht, dass ja dann im August der Freibetrag nicht ausgeschöpft sein dürfte, der bleibt aber auch im September pfandfrei (§ 850k Abs. 1 ZPO). Also hätte der Schuldner doch gar kein Problem, da im September sozusagen 2 Freibeträge zur Verfügung standen. Und wenn der Schuldner am 30.09.nicht sofort das Geld für Oktober abholt, dann kann doch dieser Freibetrag in den Oktober übernommen werden, oder?
Oder verstehe ich da was falsch?
P - Konto, Zeitpunkt der Zahlungseingänge
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