jeudi 6 octobre 2016

Wie hier Übergang auf die Staatskasse?

Ich habe eine Akte, die mich verzweifeln lässt :heul::

Auszug aus der KGE:
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen
- der Beklagte zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 12 %
- der Beklagte zu 1) alleine zu 71 %
- der Beklagte zu 2) alleine zu 3 %
- zu 14 % der Kläger selbst.

Kläger hat PKH ohne Raten, die PKH-Vergütung (rd. 1.200 €) ist aus der Staatskasse angewiesen.

Die Regelvergütung des Klägers beträgt rd. 5.700 €, Kostenfestsetzungs- bzw. -ausgleichungsantrag ist vom Klägervertreter nach § 126 ZPO gestellt.

Der Gesamterstattungsanspruch des Klägervertreters gegen die Beklagten beträgt 86 % von 5.700 € = 4.902,00 € (was auf B1+2, B1 und B2 näher aufzudröseln ist).

Damit ergäbe sich ein Übergang nach § 59 RVG auf die Staatskasse iHv rd. 400,00 € (4.900 € + 1.200 € ./. 5.700 €).

Aber wie verteile ich diesen Betrag von 400,00 € jetzt auf die Beklagten zu 1) und 2)?


Wie hier Übergang auf die Staatskasse?

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