Ich habe eine Akte, die mich verzweifeln lässt :heul::
Auszug aus der KGE:
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen
- der Beklagte zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 12 %
- der Beklagte zu 1) alleine zu 71 %
- der Beklagte zu 2) alleine zu 3 %
- zu 14 % der Kläger selbst.
Kläger hat PKH ohne Raten, die PKH-Vergütung (rd. 1.200 ) ist aus der Staatskasse angewiesen.
Die Regelvergütung des Klägers beträgt rd. 5.700 , Kostenfestsetzungs- bzw. -ausgleichungsantrag ist vom Klägervertreter nach § 126 ZPO gestellt.
Der Gesamterstattungsanspruch des Klägervertreters gegen die Beklagten beträgt 86 % von 5.700 = 4.902,00 (was auf B1+2, B1 und B2 näher aufzudröseln ist).
Damit ergäbe sich ein Übergang nach § 59 RVG auf die Staatskasse iHv rd. 400,00 (4.900 + 1.200 ./. 5.700 ).
Aber wie verteile ich diesen Betrag von 400,00 jetzt auf die Beklagten zu 1) und 2)?
Auszug aus der KGE:
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen
- der Beklagte zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 12 %
- der Beklagte zu 1) alleine zu 71 %
- der Beklagte zu 2) alleine zu 3 %
- zu 14 % der Kläger selbst.
Kläger hat PKH ohne Raten, die PKH-Vergütung (rd. 1.200 ) ist aus der Staatskasse angewiesen.
Die Regelvergütung des Klägers beträgt rd. 5.700 , Kostenfestsetzungs- bzw. -ausgleichungsantrag ist vom Klägervertreter nach § 126 ZPO gestellt.
Der Gesamterstattungsanspruch des Klägervertreters gegen die Beklagten beträgt 86 % von 5.700 = 4.902,00 (was auf B1+2, B1 und B2 näher aufzudröseln ist).
Damit ergäbe sich ein Übergang nach § 59 RVG auf die Staatskasse iHv rd. 400,00 (4.900 + 1.200 ./. 5.700 ).
Aber wie verteile ich diesen Betrag von 400,00 jetzt auf die Beklagten zu 1) und 2)?
Wie hier Übergang auf die Staatskasse?
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