Ich habe hier einen Fall, da trägt die Partei vor, sie sei bei Auftragserteilung an den Anwalt davon ausgegangen, es bestehe eine Rechtschutzversicherung.
Es gab auch eine, und die Deckungszusage wurde beantragt. Die Ablehnung durch die Rechtschutzversicherung erfolgte erst nach Abschluss des Verfahrens. Grund dafür war die Nichterfüllung der Wartezeit.
Der Streit über das Bestehen/Nichtbestehen einer Rechtschutzversicherung führt nach Gerold/Schmidt Rdn. 177 zu § 11 RVG nicht zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung.
Also wurde die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.
Dagegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt.
Nun wird vorgetragen, der Anwalt hätte seine Partei auf die PKH hinweisen müssen, da der Kläger für den Anwalt offensichtlich vermögenslos war.
Dies würde grundsätzlich zur Aufhebung des 11ers und zur Ablehnung der Festsetzung führen.
Jetzt frag ich mich aber, was mit dem Vortrag hinsichtlich der Rechtschutzversicherung ist. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, von der Anwalt und Mandant offensichtlich ausgingen (Ob der Mandant zu Recht, lass ich mal außen vor) käme ja keine PKH in Betracht. Also hätte der Anwalt nicht hinweisen müssen ?
Und ist diese Einwendung dann als unbeachtlich zu verwerfen, oder ist das so konkret, dass ich ablehnen muss ?
Ist m.E. ein bisken schwierig, da die Abgrenzung hinzukriegen, ich bitte daher mal um Meinungen.
Es gab auch eine, und die Deckungszusage wurde beantragt. Die Ablehnung durch die Rechtschutzversicherung erfolgte erst nach Abschluss des Verfahrens. Grund dafür war die Nichterfüllung der Wartezeit.
Der Streit über das Bestehen/Nichtbestehen einer Rechtschutzversicherung führt nach Gerold/Schmidt Rdn. 177 zu § 11 RVG nicht zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung.
Also wurde die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.
Dagegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt.
Nun wird vorgetragen, der Anwalt hätte seine Partei auf die PKH hinweisen müssen, da der Kläger für den Anwalt offensichtlich vermögenslos war.
Dies würde grundsätzlich zur Aufhebung des 11ers und zur Ablehnung der Festsetzung führen.
Jetzt frag ich mich aber, was mit dem Vortrag hinsichtlich der Rechtschutzversicherung ist. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, von der Anwalt und Mandant offensichtlich ausgingen (Ob der Mandant zu Recht, lass ich mal außen vor) käme ja keine PKH in Betracht. Also hätte der Anwalt nicht hinweisen müssen ?
Und ist diese Einwendung dann als unbeachtlich zu verwerfen, oder ist das so konkret, dass ich ablehnen muss ?
Ist m.E. ein bisken schwierig, da die Abgrenzung hinzukriegen, ich bitte daher mal um Meinungen.
Einwendung gem. § 11 RVG ?
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