mir liegt eine notarielles Schuldanerkenntnis vor. Gläubiger hat Schuldner Darlehen über 60.000,00 EUR gewährt. Rückzahlungstermine wurden fest vereinbart. Sollte der Schuldner mit der 1. Zahlung in Verzug geraten ist die Forderung mit 12 % zu verzinsen.
Weiter unten heißt es dann: .. der Schuldner unterwirft sich dem Gläubiger gegenüber wegen eines Betrages gem. § 2 dieses Vertrages in Höhe von 60.000,00 EUR der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Natürlich ist keine Rate gekommen - ich habe mit die vollstreckbare Ausfertigung beim Notar besorgt, den Darlehnsbetrag verzinst und losvollstreckt. Bislang ohne Probleme. Nun habe ich eine Kontenpfändung beantragt und der REchtspfleger moniert meinen Anspruch, weil sich der Schuldner nur wegen des Hauptforderungsbetrages der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Kann ich nun tatsächlich nur wegen der Hauptforderung ohne Verzugszinsen vollstrecken oder kann ich argumentieren, dass die ZInsen durch die Urkunde hinreichend bestimmt sind?
Weiter unten heißt es dann: .. der Schuldner unterwirft sich dem Gläubiger gegenüber wegen eines Betrages gem. § 2 dieses Vertrages in Höhe von 60.000,00 EUR der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Natürlich ist keine Rate gekommen - ich habe mit die vollstreckbare Ausfertigung beim Notar besorgt, den Darlehnsbetrag verzinst und losvollstreckt. Bislang ohne Probleme. Nun habe ich eine Kontenpfändung beantragt und der REchtspfleger moniert meinen Anspruch, weil sich der Schuldner nur wegen des Hauptforderungsbetrages der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Kann ich nun tatsächlich nur wegen der Hauptforderung ohne Verzugszinsen vollstrecken oder kann ich argumentieren, dass die ZInsen durch die Urkunde hinreichend bestimmt sind?
Unterwerfung zur Zwangsvollstreckung
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