Hallo,
bin neu hier in diesem Forum und brauche bitte Eure HILFE
Leider bin ich in Abrechnungssachen nicht so fit.
Ich muss eine Abrechnung machen wg Umgangsverfahren. Hauptverfahren 233 F 330/15 und anhängiges Verfahren233 F 400/15 mit zwei verschiedenen Aktenzeichen.
Im Termin wurde nach Vereinbarung der Eltern beschlossen: Die Verfahrensbeteiligten erklären sodann, dass sich durch diese Vereinbarung das Umgangsverfahren 233 F 400/15 erledigt hat Die Kosten des Verfahrens 233 F 400 /15 werden gegeneinader aufgehoben. Verfahrenswert in dem Verfahren 233 F 400/15 wird auf 3000,00 festgesetzt
Hinsichtlich des Verfahrens 233 F 330/15 erklärt der Verfahrensbevollmächtigter der K.Mutter, ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf beide Eltern gemeinsam zurückzunehmen.
Der Verfahrensbevollmächtigter des Kindesvaters (Mandant) erklärt das Verfahren ebenfalls als erledigt anzusehen..Die Kosten des Verfahrens 233 F 330 /15 werden gegeneinader aufgehoben. Verfahrenswert in dem Verfahren 233 F 400/15 wird auf 3000,00 festgesetzt
Wir haben PKH voll bewilligt bekommen.
Ist diese Abrechnung so richtig? Insbesondere die Beträge?
1,3 VG aus SW: 3000,00
0,8 VG aus SW: 3000,00
Abgleich § 15 RVG
1,2 TG aus SW: 6000,00
1,0 EG aus SW: 6000,00
Tele + USt
Für eine Antwort wäre ich euch sehr dankbar
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Leider bin ich in Abrechnungssachen nicht so fit.
Ich muss eine Abrechnung machen wg Umgangsverfahren. Hauptverfahren 233 F 330/15 und anhängiges Verfahren233 F 400/15 mit zwei verschiedenen Aktenzeichen.
Im Termin wurde nach Vereinbarung der Eltern beschlossen: Die Verfahrensbeteiligten erklären sodann, dass sich durch diese Vereinbarung das Umgangsverfahren 233 F 400/15 erledigt hat Die Kosten des Verfahrens 233 F 400 /15 werden gegeneinader aufgehoben. Verfahrenswert in dem Verfahren 233 F 400/15 wird auf 3000,00 festgesetzt
Hinsichtlich des Verfahrens 233 F 330/15 erklärt der Verfahrensbevollmächtigter der K.Mutter, ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf beide Eltern gemeinsam zurückzunehmen.
Der Verfahrensbevollmächtigter des Kindesvaters (Mandant) erklärt das Verfahren ebenfalls als erledigt anzusehen..Die Kosten des Verfahrens 233 F 330 /15 werden gegeneinader aufgehoben. Verfahrenswert in dem Verfahren 233 F 400/15 wird auf 3000,00 festgesetzt
Wir haben PKH voll bewilligt bekommen.
Ist diese Abrechnung so richtig? Insbesondere die Beträge?
1,3 VG aus SW: 3000,00
0,8 VG aus SW: 3000,00
Abgleich § 15 RVG
1,2 TG aus SW: 6000,00
1,0 EG aus SW: 6000,00
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VKH mit anhängigen Verfahren Gebühren
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