lundi 11 juillet 2016

Auflassung von falschen Erben

Etwas was mir schon seit Tagen keine Ruhe lässt. Folgender Fall:

Lieschen Müller beantragt Grundbuchberichtigung für Blatt 100 nach ihrer Mutter Mutter Anna Meier geb Schultze.
Dabei wurde festgestellt, dass diese gar nicht im GB steht. Ursprünglich war eingetragen Gustav Schultze. Nun sind dessen Erben aufgrund Erbschein eingetragen. Da ist aber Anna Meier nicht dabei. :gruebel:

Ich habe Lieschen Müller daraufhin angeschrieben. Diese reicht nun Unterlagen (z.B. Nutzungsvertrag und ältere Auskünfte vom GBA) ein, die ihre Mutter Anna Meier als Eigentümerin angeben.
Daraufhin habe ich tiefgründig recherchiert. Und folgendes festgestellt:
Gustav Schultze gab es in der betreffenden Gemarkung (kleines Dorf) zweimal. Das GB Blatt 100 ist glücklicherweise auf die richtigen Erben berichtigt. Der o.g. Nutzungsvertrag wurde mit den falschen Erben abgeschlossen, aber das ist zum Glück nicht mein Bier.
Es gibt noch ein Blatt 200 welches Gustav Schultze (II) als Eigentümer ausweist. Das werde ich Lieschen Müller als "Ersatz" mitteilen. Denn das ist nachweislich ihr Großvater.
Ich bin aber noch auf ein weiteres Blatt 300 gestoßen. Dort war ursprünglich Gustav Schultze (I) eingetragen. Dieses wurde aber laut Testament von Gustav Schultze (II) an dessen Tochter Anna Meier Anfang der 1950er als Vermächtnis aufgelassen und von dieser Ende der 1980er weiterverkauft. Den Nachweis dass der andere Gustav aber der richtige Eigentümer war, den hab ich.

Was mache ich nun mit dieser Geschichte? :confused:
Einerseits sollte man keine schlafenden Hunde wecken, zumal die jetzigen Besitzer den Grundbesitz gutgläubig erworben haben. Anderseits sind die richtigen Erben ja irgendwie "enteignet" worden. Ich bin mir aber auch nicht schlüssig, was die Information denen noch bringen soll. Schadenersatz?
Kann mir hier einer einen Rat geben? Wie würdet ihr euch hier verhalten?


Auflassung von falschen Erben

1 commentaire:

  1. Ein anonymer Brief:

    Fiskuserbrecht in Niedersachsen - Enteignung der gesetzlichen Erben
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    bitte entschuldigen Sie, dass ich mich aus beruflichemG rund anonym an Sie wenden muss.
    In den letzten Jahren versucht das Land Niedersachsen, vertretend urch die OFD, massiv
    Einfluss auf die Verteilung des Erbes zu nehmen. Einige Amtsgerichte bzw. die zuständigen
    Rechtspfleger/innen geben dem Verlangen der OFD nach schnellst möglicher Festsetzung des
    Landes Niedersachsen als Erbe nach, andere Amtsgerichte wehren sich gegen eine voreilige
    Festsetzung und kommen der Suche nach Erben mittels öffentlicherA ufforderung durch Erbenermittler
    oder durch Einleitung einer Nachlasspflegschaft nach.
    Diese Gerichte bewerten das Vorgehen der OFD als unvereinbar mit geltendem Recht und
    skandalös.
    Wie kommt es zur vorschnellen Festsetzung des Fiskus als Erbe?
    Es gab Zusammenkünfte der OFD mit zuständigen Mitarbeiternd er Nachlassgerichte. Ziel war
    und ist die beschleunigte Festsetzung des Fiskus als Erbe in vermögenden Erbfällen. Ausschlaggebender,
    treibender Impuls ist hierbei die im Sterbefall von den Geldinstituten geforderte
    Finanzamtmitteilung oder auch die Kenntnis über Grundeigentum eines Nachlasses. Sobald die
    OFD Kenntnis von einem vermögenden Erbfall erlangt, bittets ie das zuständige Nachlassgericht
    meist unmittelbar und in schriftlicher Form, das Erbe für den Fiskus festzusetzen.
    Häufig wurde und wird hiernach, wenn überhaupt, lediglich der Verbleib der nahen bzw.
    unmittelbar nächsten Verwandten geklärt. Die gesetzlichen Erben wurden und werden übergangen.
    Bitte behandeln Sie diese Informationens trenq vertraulich. Sie sind ausschließlich als Hilfe
    für Ihre Recherchen bestimmt.
    Mit freundlichen Grüßen

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