Ich habe eine "für mich" Problemakte.
Mir liegt eine Verfahrensakte aus dem Jahre 2014 zur Kostenausgleichung nach § 106 ZPO für die I. + II. Instanz vor. 1 Kläger ; 4 Beklagte. Der Kläger ist anwaltlich vertreten und die Beklagten sind anwaltlich vertreten. Dann legte der Anwalt noch im Jahre 2014 das Mandat für den Beklagten zu 2) nieder. Im Kostenausgleichsantrag vom 17.06.2016 macht der Anwalt der Beklagten nun die Erhöhungsgebühr für v i e r Auftraggeber geltend. Ich denke, das ist so nicht richtig.
Habe schon gegoogelt; finde keine Lösung. Hat der Rechtsanwalt nicht die Möglichkeit der Festsetzung der Erhöhungsgebühr nebst anteiliger Mwst nach § 11 RVG?
Ich danke schon mal vorab im Voraus !!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Mir liegt eine Verfahrensakte aus dem Jahre 2014 zur Kostenausgleichung nach § 106 ZPO für die I. + II. Instanz vor. 1 Kläger ; 4 Beklagte. Der Kläger ist anwaltlich vertreten und die Beklagten sind anwaltlich vertreten. Dann legte der Anwalt noch im Jahre 2014 das Mandat für den Beklagten zu 2) nieder. Im Kostenausgleichsantrag vom 17.06.2016 macht der Anwalt der Beklagten nun die Erhöhungsgebühr für v i e r Auftraggeber geltend. Ich denke, das ist so nicht richtig.
Habe schon gegoogelt; finde keine Lösung. Hat der Rechtsanwalt nicht die Möglichkeit der Festsetzung der Erhöhungsgebühr nebst anteiliger Mwst nach § 11 RVG?
Ich danke schon mal vorab im Voraus !!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Erhöhungsgebühr
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