mardi 9 août 2016

Bestellungsurkunde nicht auffindbar

Zu meinem doch eher seltenen Problem finde ich nur wenig in den Kommentaren:

Der Insolvenzverwalter teilt am Ende des Verfahrens mit, dass seine Bestellungsurkunde gem. § 56 Abs. 2 InsO nicht mehr auffindbar ist.

Wie wird bei derartigen Fällen in der Praxis verfahren?

Lt. MüKoInsO/Graeber InsO § 56 Rn. 166 besteht die Möglichkeit der Kraftloserklärung. Im Hamburger Kommentar zu § 56 Rn. 39 steht, dass die Urkunde keinen Gutglaubensschutz hat und daher nur Bedeutung im grundbuchrechtlichen Bereich hat. Daher ist unter Verweis auf BK-Blersch § 56 Rn. 21 eine Kraftloserklärung nicht notwendig.


Bestellungsurkunde nicht auffindbar

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