mardi 6 septembre 2016

Art. 233 § 11 EGBGB - Grundbuchberichtigung

Mal wieder das leidige Thema Bodenreform.

Im GB eingetragen ist A , die 2002 verstorben ist. Vermerkt ist, dass es sich um Bodenreformland handelt. Die Eintragung von A erfolgte auf Antrag des Rat des Kreises -Land- und Forstwirtschaft - Bodenordnung. A war Erbin ihres Vaters, dem das Land ursprünglich zugeordnet war.
Sohn (S) beantragt nun die GBB nach A. Da A mit B (Vater von S) verheiratet und dieser "erst" 1997 verstorben ist, sind wir der Meinung, dass B gemäß Art. 233 § 11 Abs. 5 iVm. Abs. 1 EGBGB ebenfalls zu 1/2 Miteigentümer geworden ist und haben S nun auch zur GBB nach B aufgefordert. Das sieht S nun nicht ein und es herrscht hier reger Briefverkehr.
Dem soll nun hier ein Ende gesetzt werden. Nur was ist das richtige Mittel?:gruebel: Wie kommen wir hier zu einer möglicherweise rechtsmittelfähigen Entscheidung? Zwischen- und Aufklärungsverfügung sollten nicht passen, da weder Eintragungs- noch Vollstreckungshindernis. Einfach (den toten) B und die Erben von A zu je 1/2 eintragen und abwarten was kommt? Evtl. Zwangsgeld probieren, obwohl S stur an seiner Meinung festhält? Vielleicht hat jemand einen Rat. Oder liegen wir damit falsch, dass B Miteigentümer geworden ist. Das behauptet zumindest S.


Art. 233 § 11 EGBGB - Grundbuchberichtigung

Aucun commentaire:

Enregistrer un commentaire