Hallo,
vorliegend habe ich einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Die Gegenseite hat die Kosten nicht an den Kläger gezahlt, so dass dieser die Gegenseite schriftlich gemahnt hat. Aufgrund des Mahnschreibens fordert er zudem Mahnkosten nach Nr. 3309 RVG von der Beklagten. Diese will die Mahnkosten natürlich nicht zahlen und nun sollen diese ebenfalls festgesetzt werden.
Muss hier nicht das zuständige Vollstreckungsgericht gemäß § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO die Kosten festsetzen? Ich glaube kaum, dass ich die Kosten festsetzen kann (zumal ich auch nicht sicher bin, ob diese wirklich so abgerechnet werden können).
Habt ihr Ideen?
vorliegend habe ich einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Die Gegenseite hat die Kosten nicht an den Kläger gezahlt, so dass dieser die Gegenseite schriftlich gemahnt hat. Aufgrund des Mahnschreibens fordert er zudem Mahnkosten nach Nr. 3309 RVG von der Beklagten. Diese will die Mahnkosten natürlich nicht zahlen und nun sollen diese ebenfalls festgesetzt werden.
Muss hier nicht das zuständige Vollstreckungsgericht gemäß § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO die Kosten festsetzen? Ich glaube kaum, dass ich die Kosten festsetzen kann (zumal ich auch nicht sicher bin, ob diese wirklich so abgerechnet werden können).
Habt ihr Ideen?
Kosten gemäß 3309 VV RVG, Mahnkosten?
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