Folgender Fall: Verstorben ist A. Gesetzliche Erbfolge der 2. Ordnung. A hat eine Schwester. Daneben hat A einen Bruder, welcher jedoch von den Eltern der A 1954 adoptiert wurde. Bruder war bei Adoption noch minderjährig, jedoch am 01.01.1977 volljährig, somit gilt nun das aktuelle Volljährigenadoptionsrecht, welches keine Verwandtschaft zu den Verwandten der Adoptiveltern begründet; somit ist der Bruder nicht mit A verwandt und daher gemäß § 1925 BGB nicht als Abkömmling der vorverstorbenen Eltern gesetzlich erbberechtigt.
Adoption erfolgte in der BRD; alle Beteiligte waren zum Zeitpunkt der Adoption und danach in der BRD wohnhaft.
Ergebnis: Bruder ist nach A nicht gesetzlich erbberechtigt; Schwester ist gesetzliche Alleinerbin.
Richtig?
Vielen Dank.
Adoption erfolgte in der BRD; alle Beteiligte waren zum Zeitpunkt der Adoption und danach in der BRD wohnhaft.
Ergebnis: Bruder ist nach A nicht gesetzlich erbberechtigt; Schwester ist gesetzliche Alleinerbin.
Richtig?
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Adoption Erbrecht
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