Hallo zusammen,
ich habe hier ein "Erbstück" auf dem Tisch...und zwar wurde im August 2013 ein Antrag gem. § 11 RVG gestellt. Weiter wurden im August die Zustellungsauslagen bei der Antragstellerin angefordert. Diese wurden jedoch nicht bezahlt, weshalb im Dezember 2013 ein entsprechender Festsetzungsbeschluss gem. § 11 RVG erlassen wurde.
Im September 2016 wurden die Zustellungauslagen von 3,50 bezahlt und der Beschluss zugestellt.
Nunmehr legt der neue PV der zahlungspflichtigen Partei Beschwerde ein und begründet diese damit, dass der Vergütungsanspruch verjährt/verwirkt sei.
Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses.
Sind das nun Einwendungen gem. § 11 Abs. 5 RVG, welche nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden? Und greift § 11 Absatz5 noch im Beschwerdeverfahren...oder wie seht ihr das??? Ich bin echt etwas planlos in dieser Sache...
Vielen Dank schon im Voraus:oops:
ich habe hier ein "Erbstück" auf dem Tisch...und zwar wurde im August 2013 ein Antrag gem. § 11 RVG gestellt. Weiter wurden im August die Zustellungsauslagen bei der Antragstellerin angefordert. Diese wurden jedoch nicht bezahlt, weshalb im Dezember 2013 ein entsprechender Festsetzungsbeschluss gem. § 11 RVG erlassen wurde.
Im September 2016 wurden die Zustellungauslagen von 3,50 bezahlt und der Beschluss zugestellt.
Nunmehr legt der neue PV der zahlungspflichtigen Partei Beschwerde ein und begründet diese damit, dass der Vergütungsanspruch verjährt/verwirkt sei.
Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses.
Sind das nun Einwendungen gem. § 11 Abs. 5 RVG, welche nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden? Und greift § 11 Absatz5 noch im Beschwerdeverfahren...oder wie seht ihr das??? Ich bin echt etwas planlos in dieser Sache...
Vielen Dank schon im Voraus:oops:
Beschwerde § 11 RVG wegen verspäteter Zustellung
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