Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse hat das Insolvenzgericht im Oktober die Anordnung getroffen, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt werden.
Der Pfüb (Arbeitgeberpfändung) wurde bereits im Februar erlassen.
Der Schuldner beantragt nun, die Pfändung bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung ruhend zu stellen.
Mit dem Verfügungsverbot ist doch kein Vollstreckungsverbot verbunden, oder? Habe gerade so keine schlaue Ideen, kann jemand helfen?
Danke!
Der Pfüb (Arbeitgeberpfändung) wurde bereits im Februar erlassen.
Der Schuldner beantragt nun, die Pfändung bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung ruhend zu stellen.
Mit dem Verfügungsverbot ist doch kein Vollstreckungsverbot verbunden, oder? Habe gerade so keine schlaue Ideen, kann jemand helfen?
Danke!
vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens
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