OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.10.2014, Az. 14 Wx 56/13 und OLG Dresden, Beschl. v. 03.08.2016, Az. 17 W 568/16:
Reicht der vorhandene Aktivnachlass nicht für die gesamte Vergütung des Pflegers aus, so kann dieser bis zur Erschöpfung des Nachlasses den üblichen (höheren) Nettostundensatz und für seinen hiernach noch nicht abgegoltenen Restzeitaufwand eine Vergütung aus der Staatskasse zu den (niedrigeren) Nettostundensätzen des § 3 VBVG verlangen.
Damit sollte sich diese Streitfrage erledigt haben. Im Fall des OLG Dresden hatte der Nachlasspfleger auf die Restvergütung aus der Staatskasse (zu den niedrigeren Stundensätzen des § 3 VBVG) verzichtet.
Reicht der vorhandene Aktivnachlass nicht für die gesamte Vergütung des Pflegers aus, so kann dieser bis zur Erschöpfung des Nachlasses den üblichen (höheren) Nettostundensatz und für seinen hiernach noch nicht abgegoltenen Restzeitaufwand eine Vergütung aus der Staatskasse zu den (niedrigeren) Nettostundensätzen des § 3 VBVG verlangen.
Damit sollte sich diese Streitfrage erledigt haben. Im Fall des OLG Dresden hatte der Nachlasspfleger auf die Restvergütung aus der Staatskasse (zu den niedrigeren Stundensätzen des § 3 VBVG) verzichtet.
Teil-Mittellosigkeit des Nachlasses
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