Hallo!
Ich hab folgendes Problem:
Ein 1905 gegründeter Verein wurde 1998 wegen Wegfall aller Mitglieder im Vereinsregister gelöscht. Zweck des Vereins war die Beschaffung von Mitteln zur Errichtung einer Kapelle. Diese Kapelle wurde 1934 auch gebaut; der Zweck des Vereins war also erreicht. 1936 hat der Verein dann das Grundstück erworben und wurde als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Diese Tatsache wurde leider im Laufe der Jahrzehnte wohl vergessen und schließlich wurde 1998 die Löschung des Vereins wegen Wegfall aller Mitglieder beantragt und vollzogen.
Jetzt ist die Eintragung im Grundbuch wieder "aufgetaucht". Der Notar X hat zunächst beim Registergericht die Bestellung eines Liquidators beantragt. Das Registergericht hat auf die herrschende Rechtsprechung hingewiesen und den Notar an das Betreuungsgericht (also mich) zur Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB verwiesen.
Ich habe nachgelesen; laut Rechtsprechung ist tatsächlich ein Pfleger zu bestellen.
Aber was darf der Pfleger machen? Hebelt die Pflegerbestellung § 45 Abs. 3 BGB aus? Muss ich prüfen, wem das Vermögen denn eigentlich zusteht?
Laut Satzung des Vereins soll "das allenfalls bei Auflösung des Vereins noch vorhandene Vermögen dem Kirchenbaufond der Kapelle überwiesen werden". Diesen Kirchenbaufond gibt es meines Wissens aber gar nicht bzw. nicht mehr, weil die Kapelle ja längst gebaut ist. Außerdem ging man bei Gründung des Vereins wohl nicht davon aus, dass der Verein Vermögen in Form eines Grundstücks haben wird. Es sollte laut Vereinszweck ja nur Geld und Material zur Errichtung der Kapelle beschafft werden.
Ich gehe deshalb davon aus, dass mangels Anfallsberechtigten § 45 Abs. 3 BGB anzuwenden ist. Da der Verein nicht ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, fällt/fiel meines Erachtens das Vereinsvermögen an den Fiskus.
Muss dann der Pfleger das Eigentum an den Fiskus übertragen:gruebel:?
Hilfe!
Ich hab folgendes Problem:
Ein 1905 gegründeter Verein wurde 1998 wegen Wegfall aller Mitglieder im Vereinsregister gelöscht. Zweck des Vereins war die Beschaffung von Mitteln zur Errichtung einer Kapelle. Diese Kapelle wurde 1934 auch gebaut; der Zweck des Vereins war also erreicht. 1936 hat der Verein dann das Grundstück erworben und wurde als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Diese Tatsache wurde leider im Laufe der Jahrzehnte wohl vergessen und schließlich wurde 1998 die Löschung des Vereins wegen Wegfall aller Mitglieder beantragt und vollzogen.
Jetzt ist die Eintragung im Grundbuch wieder "aufgetaucht". Der Notar X hat zunächst beim Registergericht die Bestellung eines Liquidators beantragt. Das Registergericht hat auf die herrschende Rechtsprechung hingewiesen und den Notar an das Betreuungsgericht (also mich) zur Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB verwiesen.
Ich habe nachgelesen; laut Rechtsprechung ist tatsächlich ein Pfleger zu bestellen.
Aber was darf der Pfleger machen? Hebelt die Pflegerbestellung § 45 Abs. 3 BGB aus? Muss ich prüfen, wem das Vermögen denn eigentlich zusteht?
Laut Satzung des Vereins soll "das allenfalls bei Auflösung des Vereins noch vorhandene Vermögen dem Kirchenbaufond der Kapelle überwiesen werden". Diesen Kirchenbaufond gibt es meines Wissens aber gar nicht bzw. nicht mehr, weil die Kapelle ja längst gebaut ist. Außerdem ging man bei Gründung des Vereins wohl nicht davon aus, dass der Verein Vermögen in Form eines Grundstücks haben wird. Es sollte laut Vereinszweck ja nur Geld und Material zur Errichtung der Kapelle beschafft werden.
Ich gehe deshalb davon aus, dass mangels Anfallsberechtigten § 45 Abs. 3 BGB anzuwenden ist. Da der Verein nicht ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, fällt/fiel meines Erachtens das Vereinsvermögen an den Fiskus.
Muss dann der Pfleger das Eigentum an den Fiskus übertragen:gruebel:?
Hilfe!
Pfleger § 1913 BGB für gelöschten Verein
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