Guten Tag,
ich setze mich gerade im Rahmen meiner Ausbildung mit der Erlössurrogation auseinander und mir werden die Folgen des Mechanismus nicht ganz klar.
Folgender Fall: Ein Grundstück ist mit zwei Grundpfandrechten belastet. Die ranghöhere wird fällig, weshalb das Grundstück (ordnungsgemäß) versteigert wird. Nun tritt im Zuge dinglicher Surrogation der Erlös an die Stelle des Grundstücks.
Mir stellen sich nun zwei Fragen:
1. Nach h.M. wandelt sich das Grundpfandrecht nicht etwa in ein Forderungs- bzw. Mobiliarpfandrecht, sondern besteht als Grundpfandrecht an dem Erlös fort. Welche Auswirkungen hat es, dass die Grundschuld in seiner originären Form fortbesteht? Sind weiterhin Regelungen aus dem Grundschuldrecht anwendbar? Der Erlös wird doch ohnehin an die Parteien verteilt, dazu kennt das Grundschuldsrecht keine Vorschriften.
2. Die ranghöhere Grundschuld ist fällig, weshalb zunächst ihr Inhaber aus dem Erlös zu befriedigen ist. Aber was ist mit der zweiten Grundschuld, die noch nicht fällig ist? An wen ist hier der Erlös auszukehren? Wenn die Auszahlung an den Grundschuldgläubiger erfolgte, würde er besser gestellt, als er vor der Verwertung stand: Er bekommt Besitz an der Sicherheit (dem Erlös), den er zuvor nicht hatte. Der Eigentümer konnte dahingegen vor der Verwertung das Grundstück nutzen und würde nun ganz ohne Nutzungsersatz dastehen. Das scheint mir nicht billig.
Ich hoffe, hier Rat zu bekommen, den die Kommentare beantworten die Fragen nur sehr oberflächlich. Besten Dank!
ich setze mich gerade im Rahmen meiner Ausbildung mit der Erlössurrogation auseinander und mir werden die Folgen des Mechanismus nicht ganz klar.
Folgender Fall: Ein Grundstück ist mit zwei Grundpfandrechten belastet. Die ranghöhere wird fällig, weshalb das Grundstück (ordnungsgemäß) versteigert wird. Nun tritt im Zuge dinglicher Surrogation der Erlös an die Stelle des Grundstücks.
Mir stellen sich nun zwei Fragen:
1. Nach h.M. wandelt sich das Grundpfandrecht nicht etwa in ein Forderungs- bzw. Mobiliarpfandrecht, sondern besteht als Grundpfandrecht an dem Erlös fort. Welche Auswirkungen hat es, dass die Grundschuld in seiner originären Form fortbesteht? Sind weiterhin Regelungen aus dem Grundschuldrecht anwendbar? Der Erlös wird doch ohnehin an die Parteien verteilt, dazu kennt das Grundschuldsrecht keine Vorschriften.
2. Die ranghöhere Grundschuld ist fällig, weshalb zunächst ihr Inhaber aus dem Erlös zu befriedigen ist. Aber was ist mit der zweiten Grundschuld, die noch nicht fällig ist? An wen ist hier der Erlös auszukehren? Wenn die Auszahlung an den Grundschuldgläubiger erfolgte, würde er besser gestellt, als er vor der Verwertung stand: Er bekommt Besitz an der Sicherheit (dem Erlös), den er zuvor nicht hatte. Der Eigentümer konnte dahingegen vor der Verwertung das Grundstück nutzen und würde nun ganz ohne Nutzungsersatz dastehen. Das scheint mir nicht billig.
Ich hoffe, hier Rat zu bekommen, den die Kommentare beantworten die Fragen nur sehr oberflächlich. Besten Dank!
Surrogation durch den Erlös
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