lundi 11 juillet 2016

Kostenfestsetzung § 11 RVG

Hallo,

ich hab da mal ein Problem mit einem Antrag nach 11 RVG. Der Auftraggeber wendet ein, dass der Rechtsanwalt die
Rechtschutzversicherung hätte in Anspruch nehmen müssen und er dies in einem vorhergehenden Verfahren auch schon gemacht hätte.

Der Rechtsanwalt schreibt , dass der Auftraggeber eine Aufforderung zur Deckungseinholung und Mitteilung der Rechtschutzversicherung
nicht getätigt hätte. Der Auftraggeber soll jetzt selbst eine Deckungszusage von der Rechtschutzversicherung einholen.

Stellt das eine nicht- gebührenrechtliche Einwendung nach 11 Abs. 5 dar? Ich kann ja jetzt auch schlecht meine Festsetzung davon abhängig machen,
ob der Auftraggeber seine Rechtschutzversicherung noch in Anspruch nimmt und, ob diese dann zahlt:gruebel:


Kostenfestsetzung § 11 RVG

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