Hallo,
die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des Überlebenden sollen die gemeinsamen Kinder A und B erben. A verstirbt nach Eintritt des ersten Erbfalles und hinterlässt zwei Kinder.
Der Überlebende testiert erneut. Er bestimmt B zu seinem Alleinerben, da A verstorben ist.
Konnte der Überlebende erneut testieren? § 2270 Abs. II BGB greift ja nicht für Ersatzerben nicht, wenn die Erbeinsetzung allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht. Damit dürfte ja keine Wechselbezüglichkeit eingetreten sein, so dass der Überlebende erneut testieren konnte und B Alleinerbe wird. Die Kinder von A und B dürften dann nicht als Ersatzerben nachrücken.
Sehe ich das richtig?
die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des Überlebenden sollen die gemeinsamen Kinder A und B erben. A verstirbt nach Eintritt des ersten Erbfalles und hinterlässt zwei Kinder.
Der Überlebende testiert erneut. Er bestimmt B zu seinem Alleinerben, da A verstorben ist.
Konnte der Überlebende erneut testieren? § 2270 Abs. II BGB greift ja nicht für Ersatzerben nicht, wenn die Erbeinsetzung allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht. Damit dürfte ja keine Wechselbezüglichkeit eingetreten sein, so dass der Überlebende erneut testieren konnte und B Alleinerbe wird. Die Kinder von A und B dürften dann nicht als Ersatzerben nachrücken.
Sehe ich das richtig?
Wechselbezüglichkeit
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