Hallo,
folgender Fall: Berufung des Klägers wird mit der Formulierung zurückgewiesen: "... wird die Berufung des Klägers ... auf seine Kosten ... verworfen". Jetzt kommt der Streithelfervertreter und will seine Kosten festgesetzt haben. Auf meinen Hinweis, dass für den Streithelfer eine eigene KGE erforderlich ist, hat mir der Stlrh-V mitgeteilt, dass in der oben aufgeführten Formulierung die Kosten des Streithelfers mit drinnen seien. Ich sehe das weiterhin anders.
Wie seht ihr das?
folgender Fall: Berufung des Klägers wird mit der Formulierung zurückgewiesen: "... wird die Berufung des Klägers ... auf seine Kosten ... verworfen". Jetzt kommt der Streithelfervertreter und will seine Kosten festgesetzt haben. Auf meinen Hinweis, dass für den Streithelfer eine eigene KGE erforderlich ist, hat mir der Stlrh-V mitgeteilt, dass in der oben aufgeführten Formulierung die Kosten des Streithelfers mit drinnen seien. Ich sehe das weiterhin anders.
Wie seht ihr das?
Kosten des Streithelfers erstattungsfähig?
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