vendredi 4 novembre 2016

Neubegutachtung nach Zerstörung/Versicherung

Der Eigentümer hat kurz vor dem Versteigerungstermin das gesamte Objekt (und sich selbst) gänzlich zerstört. Es gibt neben der Vollstreckungsversteigerung auch noch eine Teilungsversteigerung auf Antrag der Miteigentümerin -vorher angeordnet- sowie auch eine Zwangsverwaltung. Seit geraumer Zeit gibt es erhebliche Uneinigkeiten des Zwangsverwalters mit der Gebäudeversicherung hinsichtlich der Leistungspflicht und wie das Verhalten des Schuldners wem gegenüber zu werten ist (einerseits ihm, als Zwangsverwalter, andererseits der Miteigentümerin gegenüber) , ein Rechtsstreit wird wahrscheinlich geführt werden.
Mein Zwangsversteigerungsverfahren war zunächst auf Antrag der Gläubigerin einstweilen eingestellt, wird aber nunmehr fortgesetzt. Eine Änderung des Wertes und Neubegutachtung dürfte in jedem Fall erforderlich sein.
Im habe jetzt eine Entscheidung des BGH von 1981 gefunden (Urteil vom19.02.1981) wonach die Versicherungssumme nur bei einem ungestörtem Versicherungsverhältnis von der Beschlagnahme erfasst ist, so steht das auch im Stöber, Rdnr. 3.7 zu § 20. Ich muss also feststellen, ob die Versicherungsforderung der Beschlagnahme unterliegt und damit mit versteigert wird oder nicht, und das kann ich doch erst, wenn der Rechtsstreit über die Leistungspflicht geführt wurde, oder verstehe ich da etwas falsch?
:confused:


Neubegutachtung nach Zerstörung/Versicherung

Aucun commentaire:

Enregistrer un commentaire