Hallo miteinander.
Ich habe zur Prüfung folgenden Fall vorgelegt bekommen:
Die Erblasserin hat 1965 einen Erbvertrag mit einer unbeteiligten Person geschlossen. Hierin hat sie für die Hälfte ihres Nachlasses ihre drei Kinder (Tochter und zwei Söhne) zu Erben eingesetzt. Die andere Hälfte ist ohne Bindungswirkung und soll nach der gesetzlichen Erbfolge übergehen. Im Jahre 2012 hat sie ein Testament errichtet in welchem Sie erklärt, dass sie den Erbvertrag hinsichtlich eines Kindes anfechten werde und sie ihre Tochter zur Alleinerbin einsetzt. Hilfsweise gibt sie an, sofern die Anfechtung nicht anerkannt werde, Ihre Tochter solle insgesamt 2/3 erben (1/6 aus der einen Hälfte lt. Erbvertrag + die andere Hälfte des Nachlasses, die ohne Bindungswirkung war), das restliche 1/3 sollen der "enterbte" Sohn sowie die Abkömmlinge des anderen Sohnes erben (dieser ist 1989 vorverstorben).
3 Wochen später erklärt sie die Anfechtung (grob zusammengefasst: sie habe seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn, er habe immer nur Geld gewollt und auch bekommen, sich aber sonst nie für sie interessiert oder sich nach ihr erkundigt und sie sei nach einem Unfall und seinem Desinteresse danach nun endgültig zu der Überzeugung gelangt, dass das Verhältnis sich auch nie mehr bessere).
Ein Sohn des Vorverstorbenen hat die Erbschaft ausgeschlagen. Von seinen zwei Brüdern kam nun ein Teilerbscheinsantrag zu je 1/18 (was aufgrund der Ausschlagung jedoch falsch wäre, sollte die Anfechtung nicht durchgehen). In ihrem Antrag werden die Testamente, der Erbvertrag sowie die Anfechtung stellenweise zitiert. Jedoch wird in keiner Weise auf die Anfechtung Bezug genommen (ob diese anerkannt wird oder nicht oder ob der Antrag nur hilfsweise gestellt wird). Ich bin der Meinung, die Anfechtung wird konkludent durch den Teilerbscheinsantrag nicht anerkannt (da ja sonst die Tochter Alleinerbin wäre).
Müsste auf die Anfechtung im Antrag konkret eingegangen werden oder reicht es einfach, wenn der Antrag einfach nur gestellt wird? Hat schonmal jemand so etwas Ähnliches gehabt?
Momentan tendiere ich eher dazu, die Anfechtung wäre aufgrund Motivirrtums korrekt... Insofern wäre der Teilerbscheinsantrag "zurückzuweisen", sehe ich das richtig so?
Ich hoffe, ich habe diesen ohnehin etwas wirren Fall halbwegs plausibel dargestellt und mir kann jemand eventuell die Fragen beantworten.
Vielen Dank schonmal!
Ich habe zur Prüfung folgenden Fall vorgelegt bekommen:
Die Erblasserin hat 1965 einen Erbvertrag mit einer unbeteiligten Person geschlossen. Hierin hat sie für die Hälfte ihres Nachlasses ihre drei Kinder (Tochter und zwei Söhne) zu Erben eingesetzt. Die andere Hälfte ist ohne Bindungswirkung und soll nach der gesetzlichen Erbfolge übergehen. Im Jahre 2012 hat sie ein Testament errichtet in welchem Sie erklärt, dass sie den Erbvertrag hinsichtlich eines Kindes anfechten werde und sie ihre Tochter zur Alleinerbin einsetzt. Hilfsweise gibt sie an, sofern die Anfechtung nicht anerkannt werde, Ihre Tochter solle insgesamt 2/3 erben (1/6 aus der einen Hälfte lt. Erbvertrag + die andere Hälfte des Nachlasses, die ohne Bindungswirkung war), das restliche 1/3 sollen der "enterbte" Sohn sowie die Abkömmlinge des anderen Sohnes erben (dieser ist 1989 vorverstorben).
3 Wochen später erklärt sie die Anfechtung (grob zusammengefasst: sie habe seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn, er habe immer nur Geld gewollt und auch bekommen, sich aber sonst nie für sie interessiert oder sich nach ihr erkundigt und sie sei nach einem Unfall und seinem Desinteresse danach nun endgültig zu der Überzeugung gelangt, dass das Verhältnis sich auch nie mehr bessere).
Ein Sohn des Vorverstorbenen hat die Erbschaft ausgeschlagen. Von seinen zwei Brüdern kam nun ein Teilerbscheinsantrag zu je 1/18 (was aufgrund der Ausschlagung jedoch falsch wäre, sollte die Anfechtung nicht durchgehen). In ihrem Antrag werden die Testamente, der Erbvertrag sowie die Anfechtung stellenweise zitiert. Jedoch wird in keiner Weise auf die Anfechtung Bezug genommen (ob diese anerkannt wird oder nicht oder ob der Antrag nur hilfsweise gestellt wird). Ich bin der Meinung, die Anfechtung wird konkludent durch den Teilerbscheinsantrag nicht anerkannt (da ja sonst die Tochter Alleinerbin wäre).
Müsste auf die Anfechtung im Antrag konkret eingegangen werden oder reicht es einfach, wenn der Antrag einfach nur gestellt wird? Hat schonmal jemand so etwas Ähnliches gehabt?
Momentan tendiere ich eher dazu, die Anfechtung wäre aufgrund Motivirrtums korrekt... Insofern wäre der Teilerbscheinsantrag "zurückzuweisen", sehe ich das richtig so?
Ich hoffe, ich habe diesen ohnehin etwas wirren Fall halbwegs plausibel dargestellt und mir kann jemand eventuell die Fragen beantworten.
Vielen Dank schonmal!
Anfechtung Erbvertrag; Begründung ob Anfechtung anerkannt wird in Erbscheinsantrag?
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