mardi 11 octobre 2016

§ 63 Abs. 1 Nr. 6 (neu) SGB II - Nichtmitteilung

:confused:ahnungslose Sachbearbeiterin

Guten Morgen,
wenn der Verstoß (keine vollständige Angabe zu den finanziellen Verhältnissen bei Antragstellung) bereits vor der Rechtsänderung begangen wurde, wäre dann jetzt trotzdem ein OWi-Verfahren nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 (neu) SGB II einzuleiten?
§ 63 Abs. 1 Nr. 6 (alt) SGB II jetzt Nr. 7 (neu, Änderungen nicht mitgeteilt) trifft ja nicht zu.
Oder erst bei Verstößen, die nach der Neuregelung begangen wurden?
Mein Bauchgefühl sagt mir, nur die Verstöße, die nach dem 01.08.2016 begangen wurden - aber wo ist das (genau) geregelt?
Danke im Voraus -Susanne


§ 63 Abs. 1 Nr. 6 (neu) SGB II - Nichtmitteilung

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