lundi 10 octobre 2016

788 ZPO Teilrechtsnachfolge

Wäre froh, wenn ihr eure Einschätzung zu folgendem Fall teilen würdet (ist etwas vertrackt)

788 ZPO Beschluss ist ergangen, dann teilt Rechtsschutzversicherung des GL mit, sie habe einen Teilbetrag übernommen und beantragte Rechtsnachfolgeklausel. Diese wurde nach § 727 ZPO verfügt, so weit so gut.
Die Klausel wurde nicht auf einer 'eigenen' Zweitausfertigung, sondern auf dem originalen Beschluss erteilt, den die Versicherung zu den Akten gereicht hatte.

Die Versicherung monierte dann, die Rechtsnachfolgeklausel über den Teilbetrag hätte auf einer Zweitausfertigung erfolgen müssen und 'der Beschluss für die Versicherungsnehmerin hätte gefehlt'.

Daraufhin hat die Geschäftsstelle ohne Vorlage eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt und dies auf dem Original Beschluss vermerkt.

Jetzt wird mir die Akte nochmals vorgelegt; die Versicherung möchte nach wie vor 'eine Ausfertigung zugunsten des Gl'.:gruebel:


Ich nehme an, es ist der Restbetrag gemeint, da die Rechtsnachfolge sich nur auf einen Teilbetrag erstreckte.
Was meint ihr? Weitere vollstreckbare Ausfertigung nach 733 ZPO beschränkt auf Teilbetrag? Geht das im Klauselverfahren??


788 ZPO Teilrechtsnachfolge

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