Der Schuldner hat gegen die EAO des Gerichtsvollziehers Widerspruch eingelegt, da im Juni 2014 das Inso-Verfahren eröffnet wurde. Der vollstreckbare Titel wurde 2013 erlassen; die Forderung des Gläubigers stammt offensichtlich aus der Selbständigkeit des Schuldners.
Am 04.08.2014 hat der Inso-Verwalter gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Inso-Verfahren nicht geltend gemacht werden.
Ist im vorliegenden Fall nun eine Vollstreckung möglich ? Aus den Kommentierungen werd ich nicht ganz schlau, weil dort immer nur von Neugläubigern die Rede ist.
Am 04.08.2014 hat der Inso-Verwalter gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Inso-Verfahren nicht geltend gemacht werden.
Ist im vorliegenden Fall nun eine Vollstreckung möglich ? Aus den Kommentierungen werd ich nicht ganz schlau, weil dort immer nur von Neugläubigern die Rede ist.
Widerspruch EAO/§ 35 Abs. 2 InsO
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