jeudi 3 novembre 2016

Neubegutachtung nach Zerstörung/Versicherung

Der Eigentümer hat kurz vor demVersteigerungstermin das gesamte Objekt (und sich selbst) gänzlich zerstört. Esgibt neben der Vollstreckungsversteigerung auch noch eine Teilungsversteigerungauf Antrag der Miteigentümerin -vorher angeordnet- sowie auch eineZwangsverwaltung. Seit geraumer Zeit gibt es erhebliche Uneinigkeiten desZwangsverwalters mit der Gebäudeversicherung hinsichtlich der Leistungspflichtund wie das Verhalten des Schuldners wem gegenüber zu werten ist (einerseitsihm, als Zwangsverwalter, andererseits der Miteigentümerin gegenüber) , einRechtsstreit wird wahrscheinlich geführt werden.
Mein Zwangsversteigerungsverfahrenwar zunächst auf Antrag der Gläubigerin einstweilen eingestellt, wird abernunmehr fortgesetzt. Eine Änderung des Wertes und Neubegutachtung dürfte injedem Fall erforderlich sein.
Im habe jetzt eine Entscheidung des BGH von 1981 gefunden (Urteil vom19.02.1981) wonach die Versicherungssumme nur bei einem ungestörtemVersicherungsverhältnis von der Beschlagnahme erfasst ist, so steht das auch imStöber, Rdnr. 3.7 zu § 20. Ich muss also feststellen, ob dieVersicherungsforderung der Beschlagnahme unterliegt und damit mit versteigert wirdoder nicht, und das kann ich doch erst, wenn der Rechtsstreit über die Leistungspflicht geführt wurde,oder verstehe ich da etwas falsch?
:confused:


Neubegutachtung nach Zerstörung/Versicherung

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