mardi 7 février 2017

Teilweiser Antrag auf Erlass eines VB?

Hallo,

folgender Fall: Es wurde ein Mahnbescheid bzgl. zweier Forderungen beantragt und dieser erlassen. Bei der Stellung des Antrages auf Erlass des Vollstreckungsbescheides wird festgesetellt, dass eine der Forderungen nicht besteht (nie bestand).

M.E. gibt es zwei Möglichkeiten:
1.) Man nimmt den Mahnantrag hinsichtlich der zweiten Forderung zurück.
2.) Man stellt bzgl. der zweiten Forderung keinen Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides (laut MünchKomm/Schüler § 699 Rn. 16 zulässig).

M.E. sind beide Möglichkeiten gleichwertig oder habe ich da etwas übersehen?
Zu Möglichkeit 2: Wie setzt man diese Möglichkeit am besten formal um? Der Antrag auf Erlass des VB enthält ja keine Möglichkeit, nur einen Teil der mittels des MB geltend gemachten Forderungen weiterzuverfolgen. Freitextliches Anschreiben, das den Vordruck "Antrag auf Erlass des VB" ergänzt? Oder gibt man eine fiktive Zahlung auf dem Vordruck an (technisch unsauber und rechtlich falsch aber von der Rechtsfolge her wohl unschädlich)?

Gruß
DD


Teilweiser Antrag auf Erlass eines VB?

Vollmacht einer GbR

Guten Morgen!

Ich suche Denkanstöße für folgende Konstellation:

15 Personen (alles Angehörige von zwei Familien) gründen eine GbR mit der Bezeichnung z. B. Müller & Schulze GbR mit Sitz in Berlin.
Sie erteilen einer dritten Person eine formgerechte Vollmacht, für die GbR zu handeln. Darin steht: Wir (alle 15 Personen aufgeführt) haben eine GbR gegründet. Wir erteilen hiermit Herrn X Vollmacht, die GbR umfassend zu vertreten. Diese Vollmacht datiert auf den 01.02.2016.

Jetzt soll für die GbR gehandelt werden. Herr X tritt auf. Im Eingang der Urkunde steht: Es erscheint Herr X handelnd für die am 01.04.2016 gegründete Müller & Schulze GbR mit Sitz in Berlin.

Mein Problem: Die 15 Personen können zig verschiedene Gesellschaften gegründet haben, es ist nicht ersichtlich, für welche GbR hier Vollmacht erteilt wurde. Die Müller & Schulze GbR mit Sitz in Berlin kann es jedenfalls nicht sein, denn die wurde ja nach eigenem Vortrag nach Vollmachtserteilung gegründet.

Auf meine Beanstandung hin schickt mir der Notar jetzt eine "Feststellung", in der steht, daß der Eingang der Urkunde dahin klargestellt wird, daß die Müller & Schulze GbR mit Sitz in Berlin schon am 01.02.2016 gegründet wurde und lediglich die schriftliche Niederlegung des Gesellschaftsvertrages erst am 01.04.2016 erfolgte.


Vollmacht einer GbR

§ 75 ZVG

Guten Morgen,

es liegt folgender Sachverhalt vor:

ZV wird betrieben von der Stadt aus R3 und R5.
Beigetreten sind ein Gläubiger aus R4 und ein Gläubiger aus R5.

Jetzt hat der Gläubiger aus R4 angefragt, welchen Betrag er an die Gerichtskasse zahlen müsste, um evtl. die bestrangig betreibende Gläubigerin abzulösen.
In einem Telefonat erklärte mir der Gläubiger, dass er erstmal schauen will, wie der Versteigerungstermin abläuft, also wie hoch ein evtl. vorhandenes Meistgebot ist.

Da die Grenzen nicht mehr gelten, hat er Bedenken, dass die Stadtkasse mit dem Gebot einverstanden ist, da sie befriedigt werden und er dann keine Handhabe hat und in immenser Höhe ausfallen könnte. Für diesen Fall will er den Betrag an die Gerichtskasse zahlen und ggf. nach dem Schluss der Bietzeit die Ablöse offenkundig machen.

Jetzt habe ich im Kommentar gelesen, dass ich das Verfahren der Stadtkasse v. A. w. einzustellen habe, wenn mir zB die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse vorliegt.
Dann habe ich aber auch gelesen, dass so ein Vorgehen des Gläubigers vertretbar sei, da ja früher diese Ablöse mit Bargeld im Termin gezahlt wurde und es heute keine andere Möglichkeit gibt, als den Betrag vor dem Termin zu zahlen, um so handeln zu können.

Hatte schon jemand so einen Fall und kann mir weiterhelfen?

LG


§ 75 ZVG

lundi 6 février 2017

Türkischer Erblasser

Hallo.

Ich bin derzeit in der Nachlassabteilung zur Ausbildung und habe ein Problem.

Ein türkischer Staatsbürger hat die letzten 15 bis 20 Jahre in Deutschland gelebt. Nun ist er plötzlich verstorben und seine Ex-Frau hat für seine Tochter (deutsche Staatsbürgerschaft) einen Erbschein beantragt.

Mir ist klar, dass für das bewegliche Vermögen türkisches Erbrecht Anwendung findet. Da aber § 2369 BGB im Sommer im Wege der ErbRVO weggefallen ist stellt sich die Frage wer für die Erteilung des Erbscheines zuständig ist. Die Suche hat dazu leider keinen wirklichen Ersatz für die weggefallene Regelung ergeben.

Kann das hiesige Nachlassgericht den Erbschein erteilen oder soll ich die ASt. zum türkischen Konsulat/Botschaft schicken, sodass diese dort einen türkischen Erbschein beantragen, welcher dann hier anerkannt wird?


Türkischer Erblasser

Erbe von Amts wegen eintragen (§82a GBO)

Habe folgenden Fall:

Im Grundbuch ist ein verwitweter Erblasser X als Alleineigentümer eingetragen, der 2010 verstorben ist. Auf einer Sterbefallsmitteilung wurde angegeben, dass der Erblasser 2 volljährige Kinder hat.
Das Kind Y ist dem Gericht bekannt. Ob es tatsächlich noch ein weiteres Kind ist nicht sicher, da die Beteiligten sich als unkooperativ erwiesen haben.

Ein Gläubiger des Kindes Y möchte nun, dass das GB auf Y berichtigt wird, um vollstrecken zu können. Da Y vermögenslos ist (er hat die VA abgegeben), sei die Einleitung von Zwangsmaßnahmen nach § 82 GBO aussichtslos, sodass lediglich der Weg über § 82a GBO offenbliebe. Daher hat der Gläubiger nun beantragt, ein Verfahren nach § 82a GBO einzuleiten oder aber eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu erlassen.

In dieser Situation sehe ich aus mehreren Gründen eine Amtsberichtigung jedoch als nicht möglich an. Einerseits ist es mir m.E. nicht möglich, abschließende Klärung darüber zu erhalten, ob der Erblasser tatsächlich noch ein weiteres Kind hat oder nicht bzw. ob vielleicht sogar noch ein Testament vorliegt, welches dem Nachlassgericht schlicht nicht bekannt ist. Des Weiteren könnte der Gläubiger jederzeit einen Erbschein und die reguläre Grundbuchberichtigung beantragen (dies will er jedoch nicht). Möglich wäre es wohl momentan lediglich, das Nachlassgericht um Ermittlung der Erben zu ersuchen, was aber letztlich wohl auch nichts bringen wird, da das Nachlassgericht die gleichen Informationen wie ich besitzt und ich letztlich die Verantwortung für etwas zu tragen hätte, für das ich nicht einstehen kann. Das Nachlassgericht erlässt ohne eidesstattliche Versicherungen ja auch keinen Erbschein. Warum sollte ich dann einfach ins Blaue hinein einen Eigentümer eintragen müssen?

Wie würdet Ihr vorgehen?


Erbe von Amts wegen eintragen (§82a GBO)

Hinterlegungsgrund bzgl. Grundschuldbrief

Im Grundbuch-Forum bekomme ich keine Antwort auf folgende Frage:


Zitat:

Pfändung Herausgabeanspruch (Brief)
Eingetragen ist in

Abt. III/3: Halbspaltige Vormerkung gem. § 18 II GBO zur Sicherung des auf Eintragung einer Eigentümergrundschuld mit Brief

Abt. II/4: Zwangshypothek für den Freistaat Bayern

Jetzt hat das Finanzamt an das GBA eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Hilfspfändung) bzgl. des Herausgabeanspruchs für den Grundschuldbrief übersandt (unter Beifügung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzgl. der Eigentümergrundschuld).

Mittlerweile ist das Eintragungshindernis zu Abt. III/3 erledigt, d.h. die Grundschuld könnte eingetragen werden.

An wen schicke ich den Grundschuldbrief???

In der GS-Bestellung wurde bestimmt, dass der Brief an den Notar zu schicken ist. Ich gehe davon aus, dass das einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gem. § 60 II GBO begründet, der nicht pfändbar ist...


(Heute ist vom Finanzamt noch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzgl. "des Anwartschaftsrechts aus der Bestellung der Eigentümerbriefgrundschuld"... "für die eine Vormerkung eingetragen wurde" zur Kenntnis geschickt worden.)

Wie gehe ich weiter vor???


Ein Kollege meinte, evtl. könnte ich den Brief hinterlegen...
Ist diese Rechtslage eine Hinterlegungsgrund bzgl. des Grundschuldbriefes???:confused::confused::confused:


Hinterlegungsgrund bzgl. Grundschuldbrief

Versicherung an Eides Statt durch Betreuer / Zwangsgeld

Hi!

Ich habe einem ehrenamtlichen Betreuer nun schon zum zweiten mal ein Zwangsgeld wg. eines nicht zurückgegebenen Betreuerausweises nach dem Ende der Betreuung festgesetzt. Er hat sich nach dem ersten ZG einfach nicht gezuckt und das sogar anstandslos gezahlt. Jetzt, nach dem zweiten Beschluss, ist er doch tatsächlich auf die Idee gekommen Rechtsmittel einzulegen und gibt als Begründung an, dass er den Ausweis schon lange zurückgeschickt hat.. nämlich zu einem Zeitpunkt bevor der erste ZG-Beschluss zugestellt war.

Ich glaube ihm diese Räuberpistole wg. des Ablaufs nicht so wirklich. Warum zahlt er das erste ZG obwohl er den Ausweis schon lange zurückgegeben haben will? So einen Fall hatte ich noch nicht und will daher die Hürde etwas höher legen..

Darf ich von ihm die Abgabe der Versicherung an Eides Statt verlangen und darf das Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden?? Unter welchem Az. würde dieses Verfahren laufen und welche Kosten fallen an? Zur Vereinfachung würde ich ihm die Versicherung so abnehmen das er an Eides Statt versichert den Ausweis nicht mehr im Besitz zu haben.

Jemand ne Idee?? Danke für die Hilfen!

LG


Versicherung an Eides Statt durch Betreuer / Zwangsgeld

Vergütungsvorschuss Berufsbetreuer

Hallo!

Hier hat ein Berufsbetreuer seine Vergütung für das erste Jahr der Betreuung beantragt. Da die Betroffene zwischenzeitlich durch Ansparungen als vermögend gilt, soll auch gegen sie abgerechnet werden.
Schreiben zur Anhörung ist raus.
Parallel habe ich die eingereichte Rechnungslegung geprüft und Kontoauszüge nachgefordert. Hierzu hat mir der Betreuer im Begleitschreiben mitgeteilt, dass er einen Betrag von 2.000,- EUR (der aus den Auszügen ersichtlich, aber nicht mehr in den RL-Zeitraum gehört, den ich daher auch noch nicht kannte) als "Vorschuss" auf seine Vergütung entnommen habe, notwendigenfalls beantragt er nachträglich Genehmigung der Entnahme.

Würdet ihr das so hinnehmen? Ich hab in § 1836 BGB nichts gefunden, dass Vorschüsse bei Berufsbetreuern zulässig sei, aber § 168 Abs. 1 Nr. 2 FamFG spricht von Abschlagszahlungen. Könnte ich dann die 2000.,- als Abschlag genehmigen und den Rest festsetzen?
Es ärgert mich ein wenig, wie der Berufsbetreuer vorgeht. Wenn er Geld braucht, dann kann er sich das doch auch quartalsweise festsetzen lassen.... Kann ich ihn hierauf verweisen, oder hat er ein Recht auf Vorschüsse o.ä.? Hierzu hab ich überhaupt keine Rechtsprechung gefunden


Vergütungsvorschuss Berufsbetreuer

rumänischer Bieter

Bei mir möchte ein Rumäne mit seiner Frau ein Grundstück ersteigern.
Reicht dazu der rumänische Ausweis? Der Reisepass ist abgelaufen.
Ist irgendwo zwingend eine beglaubigte Übersetzung des Ausweises in die deutsche Sprache vorgesehen?
Ist eine Meldebescheinigung zusätzlich in Ordnung, weil dort die Anschrift in Deutschland ersichtlich ist?
Bedarf die Meldebescheinigung einer bestimmten Form (beglaubigt)?
Erscheint dann im Zuschlagsbeschluss auch nur die deutsche Anschrift aus der Meldebescheinigung und nicht die rumänische Anschrift aus dem rumänischen Personalausweis?
Vielen lieben Dank.


rumänischer Bieter

Württ. Notariatsassessor als Bevollmächtigter nach § 10 FamFG?

In einem meiner Nachlassverfahren legitimiert sich ein württ. Notariatsassessor als Bevollmächtigter für einen Erben.
Er handelt nicht als amtlich bestellter Vertreter eines Notars.
Ich hab hierzu in der Kommentierung zu § 10 FamFG nichts gefunden und auch in der BNotO nicht. Problem ist hierzu wahrscheinlich die württembergische "Spezialität" der früheren Notarakademie.

Kann man diesen Abschluss ggfs. mit der Befähigung zum Richteramt nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vergleichen? Vielleicht wissen ja ein paar ausm "Ländle" genaueres :)


Württ. Notariatsassessor als Bevollmächtigter nach § 10 FamFG?

ausländische Abtretungserklärung, Amtswiderspruch gegen Löschung

Hallo Forum,

ich habe hier die Anregung zur Eintragung eines Amtswiderspruchs. Da ich diesen Fall - glücklicherweise - bislang nicht hatte, und heute allein auf weiter Flur bin, benötige ich etwas Unterstützung.

Mein Vorgänger hat eine Grundschuld gelöscht.
Es hat nicht der eingetragene Gläubiger bewilligt, sondern es liegt eine Abtretungserklärung vor. Bewilligt hat dementsprechend der Zessionar. Soweit so gut.
Leider steht ganz unten klein in der Abtretungserklärung dass ausländisches Recht bzgl. der Abtretungserklärung gilt. Es meldet sich nun der Zedent und sagt, die Abtretung sei für das Grundbuch nicht wirksam erfolgt.

M.E. rechtfertigt dies den Amtswiderspruch, da wir die Rechtmäßigkeit der Erklärung nicht prüfen konnten.

Weiter ist die Eigentümerzustimmung nicht zweifelsfrei. Der zustimmende Eigentümer tritt unter falscher Firma auf. Es ist zweifelsfrei, dass die richtige Person zugestimmt hat aber eben unter fälschlicher Firmenbezeichnung.

Wie steht ihr dazu.

Der Fall ist noch weit umfangreicher.:gruebel: Sämtliche Beteiligte haben Auslandsbezug. Bzgl. Apostillen etc. ist jedoch alles soweit in Ordnung.


ausländische Abtretungserklärung, Amtswiderspruch gegen Löschung

Kostenentscheidung und Festsetzung Gegenstandswert?

Vielleicht könnte ihr mir bei folgendem Fall helfen, der mir noch nicht unterkam:


- Pfüb wurde beantragt und erlassen wegen Unterhalt nach § 850d ZPO; Gläubiger erhielt PKH mit Beiordnung RA

- wenig später auf Antrag des Schuldners Erhöhung des pfandfreien Betrages erfolgt

- nunmehr Antrag des RA, namens des Gläubigers "die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen und den Gegenstandswert festzusetzen"


Besteht für diesen Antrag überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis? :gruebel:

Für das Pfüb-Verfahren wird ansonsten ohne Festsetzung immer die dem Gl. zustehende Forderung zur Berechnung der PKH-Vergütung angesetzt. Selbst ohne PKH könnte er die entsprechenden Auslagen sich nach § 788 ZPO festsetzen lassen oder diese einfach bei der nächsten Pfändung mit als Forderung angeben.

Soweit ich im Forum bisher lesen konnte, entstanden dem RA keine gesonderten Gebühren für den Zugang des Schuldnerantrages nach § 850f ZPO und den folgenden Beschluss. (Fraglich ist eigentlich schon, ob er mit "Kosten des Verfahrens" nur dieses meint oder das Verfahren zum Erlass des Pfüb oder beide.)


Wie würdet ihr vorgehen/entscheiden?


Kostenentscheidung und Festsetzung Gegenstandswert?

Auszahlung Kontoguthaben nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

Hallo.

Ich habe ein Zwangsverwaltungsverfahren. Es gab Mieteinnahmen, die aber nicht ausreichten, um die Ausgaben zu decken. Also finanzierte sich ein Teil des Verfahrens über Vorschüsse des Gläubigers. Der letzte Vorschuss war der Gläubigerin zu hoch, weshalb sie ihn nicht zahlte und ich das Verfahren aufhob. Nun sind knapp 10.000,00 Euro auf dem Konto. Abzüglich Vergütung und Gerichtskosten verbleiben noch etwa 5.000,00 Euro. Nun bin ich etwas unsicher, was mit dem Geld passieren muss.

In dem einen Kommentar (Stöber) steht, dass "nicht mehr benötigte Nutzungen (der Verfahrensüberschuss)" bzw. der Erlösüberschuss an den Schuldner (hier Inso-Verwalter) auszubezahlen ist. Irgendwie tue ich mich aber schwer damit, das Geld an den Schuldner (bzw. hier Inso-Verwalter) auszubezahlen, da die Gläubigerin so viele Vorschüsse geleistet hat. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich hier überhaupt einen "Erlösüberschuss" habe, solange die Vorschüsse noch alle offen sind.

In dem anderen Kommentar (Dassler) steht, dass "nicht vollständig verbrauchte Vorschüsse" an die Gläubigerin zurückzuzahlen sind. Nun ist es in meinem Fall so, dass der letzte Vorschuss Anfang 2016 gezahlt worden ist. Danach gab es noch jede Menge Mieteinnahmen. Diese Mieteinnahmen belaufen sich auf ca. 12.000,00 Euro, sodass das aktuelle Kontoguthaben im Grunde aus den letzten Mieteinnahmen besteht. Wobei sich auch die Frage stellt, auf was ich die jeweiligen Ausgaben verrechne (auf die Vorschüsse oder die Mieteinnahmen).

Der Verwalter will wohl an den Schuldner auszahlen, weil er sagt, dass nach der Aufhebung des Verfahrens und dem Wegfall der Beschlagnahme nichts mehr an die Gläubigerin ausgezahlt werden kann. Ein Teilungsplan wurde nie aufgestellt, weil wir nie genug Masse hatten. Er sagt, dass sich die Kommentierung zum § 152 ZVG, wonach der Verwalter Vorschüsse an die Gläubigerin zurückzahlen kann, nur auf die Zeit vor der Aufhebung bezieht.

Eine Pfändung des Überschusses kommt wohl auch nicht in Betracht, da sich der Schuldner im Insolvenzverfahren befindet.

Ich will auf gar keinen Fall, dass hier falsch ausgezahlt wird, da die Sache ohnehin schon etwas schwierig war.

Wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Danke :-)


Auszahlung Kontoguthaben nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

Erhöhung Pfändungsfreibetrag, Unterhaltspfändung, Insolvenz

Das Arbeitseinkommen des Schuldners wird wegen Unterhalts für zwei minderjährige Kinder gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde insoweit erlassen, dem Schuldner wurden nach 850 d 950,00 EUR . Der Schuldner ist zudem im Insolvenzverfahren, daher wurde die Pfändung beschränkt auf den 950 Euro übersteigenden Betrag bis zum Freibetrag der Tabelle nach 850 c. Im Insolvenzverfahren selbst wurde ihm ein Freibetrag von 1.500,00 EUR belassen. Der Schuldner beantragt nun, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen. Die Miete liegt schon nahe bei den 950 EUR, zudem macht der SChuldner Unterhaltskosten für den PKW geltend (er arbeitet im Schichtbetrieb und hat eine Fahrtstrecke von 50 km einfache Fahrt) sowie Telefonkosten und erhöhter Bedarf bei Ernährungskosten, da der Schuldner nachweislich an Diabetes erkrankt ist und deshalb zu 30 % schwerbehindert ist. Ausserdem zahlt er an den Freistaat Übergegangene Ansprüche wg. Leistungen nach dem UVG in Höhe von 339,00 EUR insgesamt für beide Kinder (derzeit wegen des geringen Selbstbehaltes allerdings eingestellt). Da die Kinder die UVG Leistungen weiter in Anspruch nehmen, wird also nur der Differenzbetrag zum eigentlichen Unterhaltsanspruch (je 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. hälftiges Kindergeld) gepfändet. Insgesamt bittet der Schuldner, den Freibetrag bis auf 1500 EUR zu erhöhen. Dies entspricht den geltend gemachten Ausgaben und wurde auch im Insolvenzverfahren so festgesetzt.

Die Gläubigervertretung macht geltend, dass diese Tatsachen bereits im Unterhaltsverfahren eine Rolle gespielt haben (an den Verhältnissen des Schuldners hat sich seitdem nichts geändert). Allerdings wurde das Verfahren per Anerkenntnisbeschluss beendet, der Schuldner ist Ausländer und kaum der deutschen Sprache mächtig. Ein höherer Selbstbehalt müsste in einem neuen Unterhaltsverfahren geklärt werden.<br />

Wie seht ihr das?


Erhöhung Pfändungsfreibetrag, Unterhaltspfändung, Insolvenz

dimanche 5 février 2017

Rechtsnachfolgeklausel bei Testamentsvollstreckung nach Übertragung von Erbschaften

Huhu,

ich hätte da eine Frage, ich glaube ich stehe auf dem Schlauch:

Ich habe einen Zahlungstitel, der im Rubrum als Beklagten den XY als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Z ausweist. Der Beklagte ist zu Zahlung verurteilt worden.

Nun beantragt die Gläubigerseite eine Klausel zu erteilen, für die bereits übertragenen Erbschaften, da deshalb ein Titel gegen die Erben benötigt werde.

Inwieweit kann ich denn hier umschreiben und was brauche ich als Nachweis ?

Nach Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 727 ZPO, Rn. 14:
Die Vollstreckungsklausel kann gegen alle Miterben zur Vollstreckung in den Nachlass (§ 747) und sonst gemeinschaftliches Vermögen oder gegen jeden einzelnen Miterben zur Vollstreckung in sein gesamtes Vermögen und damit insb auch in den Nachlassanteil (§ 2033 BGB) erteilt werden (BayObLG 70, 125 [130]; LG Leipzig JurBüro 2003, 657 [hierfür genügt Teilerbschein]; Geltendmachung der Haftungsbeschränkung: §§ 781, 785).
Etwaige Gegenrechte (§§ 2059, 2060 BGB) muss jeder Miterbe durch Vollstreckungsgegenklage (§ 767) geltend machen.

Kann ich die Klausel unter Vorlage des Erbscheins in entsprechender Form dann einfach gegen die Erbin erteilen?

Lieber Gruß


Rechtsnachfolgeklausel bei Testamentsvollstreckung nach Übertragung von Erbschaften

§ 850f ZPO - Gläubigerbelange

Hallo Fories,

§ 850f ZPO sieht vor, dass dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil seines ansonsten Pfändbaren (Arbeits)Einkommens zu belassen ist. Das ist also die Grundaussage.
Dies gilt nicht, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Was hierzu zählt ist ja wohl ziemlich unbestimmt. Ich habe gefunden, dass ein evtl. einschlägiger Sozialhilfebedarf des Gläubigers, eine unangemessen lange Zeit zur Schuldentilgung oder der Gesundheitszustand des Gläubigers solche Belange sein können.

Habe folgenden Fall:

Schuldner ist geschiedenem Ex-Partner zur Leistung v. nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Unterhaltsberechtigter (Gläubiger) steht im ergänzenden Leistungsbezug nach Hartz IV. Aber: Grund hierfür ist, dass er nur teilschichtig und nicht – wie vom Familiengericht bei der Unterhaltsermittlung festgestellt – vollschichtig arbeitet. Würde er Vollzeit arbeiten gäbe es keinen HartzIV-Anspruch.

Die Gegenseite (Schuldner) verweigert im Versorgungsausgleichsverfahren (noch anhängig) irgendeine Zustimmung. Infolgedessen erhält er eine gekürzte Rente. Würde er die Erklärung abgeben gäbe es mehr Rente. Dann wäre evtl. auch kein 850f-Antrag nötig J. Außerdem hat der schlaue Schuldner im Grundbuch in Abteilung III sein Haus bis zur Dachoberkante belastet, sodass für den Gläubiger hier auch nichts zu holen ist.
Jetzt wird bei mir gezankt.

Ich hatte dem 850f-Antrag stattgegeben (Schuldner hat wirklich zu wenig und ärztl. Indizierte Aufwendungen sind nachgewiesen), da zwar die überwiegenden Belange (Sozialhilfebedarf) einschlägig sind, die Bedingung hierfür vom Gläubiger aber selbst gesetzt wurde (Teilzeitarbeit). Jetzt liegt (natürlich) die Beschwerde vor.

Dass der Schuldner im Erkenntnisverfahren (Versorgungsausgleich) keine Erklärung abgibt kann m.E. in der Vollstreckung kein „Gläubigerbelang“ sein. Da muss er ggf. auf Abgabe der WE klagen!? Die Belastung der Immobilie ist natürlich eine S… aber völlig legal. Ärgerlich ist natürlich auch, dass die Allgemeinheit mittels HartzIV einspringen muss weil beide Parteien sich nicht so verhalten wie man das erwarten dürfte/sollte aber es geht ja –leider- um die Gläubigerbelange und nicht die der Allgemeinheit:(.

Was tun???

Danke für hilfreiche Tipps/Anregungen

HuBo


§ 850f ZPO - Gläubigerbelange

OLG Celle 07-02

Hi,

wer ist noch am Dienstag in Celle zum V-Gespräch ?


OLG Celle 07-02

Verkaufe Grundbuchbücher

Ich habe im Angebot:

Stöber/Morvilius, GBO-Verfahren und Grundstückssachenrecht, 3. Auflage, 2012 für 20,00 Euro
Demharter, Grundbuchordnung, Beck'sche Kurzkommentare, 28. Auflage, 2012 für 25,00 Euro
Schöner/Stöber, Handbuch der Rechtspraxis, Grundbuchrecht, 15. Auflage, 2012 für 75,00 Euro

Alle Bücher sind ohne Markierungen und in einem sehr guten Zustand.

Versand gegen Aufpreis möglich.

Bei Interesse bitte Nachricht schicken.


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vendredi 3 février 2017

An anderer Hochschule immatrikuliert. Was tun?

Hallo,
ich bin neu in diesem Forum und in einer großen Zwickmühle, deshalb hoffe ich auf Hilfe hier.

Ich habe mich für die Einstellung zur Rechtspflegerin 2017 in Koblenz und Zweibrücken beworben. In Koblenz habe ich bereits einen Textverständnistest bestanden und bin nun zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Von Zweibrücken habe ich noch nichts gehört, in der Bestätigungmail stand nur, dass das Verfahren bis Ende März beendet sein wird.

Nun zu meinem Problem. Ich habe mich an einer Hochschule für das Sommersemester (beginnt im März) eingeschrieben. Nun muss ich mich bis 3 Tage vor dem Vorstellungsgespräch einschreiben.
Klar ist mir, dass ich exmatrikuliert sein muss wenn ich ein anderes Studium annehme. Nun ist die Frage, was wenn ich das Hochschulstudium beginne und es doch noch zu einem Vorstellungsgespräch in Zweibrücken kommt? Wird das negativ bewertet?

Danke im Voraus!


An anderer Hochschule immatrikuliert. Was tun?

An anderer Hochschule immatrikuliert. Was tun?

Hallo,
ich bin neu in diesem Forum und in einer großen Zwickmühle, deshalb hoffe ich auf Hilfe hier.

Ich habe mich für die Einstellung zur Rechtspflegerin 2017 in Koblenz und Zweibrücken beworben. In Koblenz habe ich bereits einen Textverständnistest bestanden und bin nun zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Von Zweibrücken habe ich noch nichts gehört, in der Bestätigungmail stand nur, dass das Verfahren bis Ende März beendet sein wird.

Nun zu meinem Problem. Ich habe mich an einer Hochschule für das Sommersemester (beginnt im März) eingeschrieben. Nun muss ich mich bis 3 Tage vor dem Vorstellungsgespräch einschreiben.
Klar ist mir, dass ich exmatrikuliert sein muss wenn ich ein anderes Studium annehme. Nun ist die Frage, was wenn ich das Hochschulstudium beginne und es doch noch zu einem Vorstellungsgespräch in Zweibrücken kommt? Wird das negativ bewertet?

Danke im Voraus!


An anderer Hochschule immatrikuliert. Was tun?

Nießbrauch neben Eigentümer?

Kann ein Nießbrauch dahingehend bestellt werden, dass der Berechtigte zur umfassenden Nutzung des Grundbesitzes neben dem Eigentümer, also zur Mitnutzung, berechtigt sein soll?:gruebel:
Spontan war ich der Meinung, dass das nicht geht. Eine Entscheidung bzw. Literatur, die diese Ansicht stützt, finde ich jedoch nicht. Zulässig ist ja auch die Bestellung mehrerer (gleichrangiger) Nießbrauchsrechte am selben Grundstück. Warum sollte dann ein "Mitnießbrauch" neben dem Eigentümer unzulässig sein?


Nießbrauch neben Eigentümer?

Nachtragsliquidation

In meiner Akte ist die X GmbH & Co. KG bereits im Jahr 2013 gelöscht worden (Löschung auf Antrag, da Liquidation beendet).

Der phG hatte 2016 einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators (Löschung einer zu Gunsten der KG eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) gestellt.

Der Antrag wurde damals zurückgenommen (Kollegin hatte mitgeteilt, dass die Gesellschaft von den bisherigen Liquidatoren vertreten wird und es somit keiner Neubestellung bedarf -> unter dem Hinweis der Kosten, wurde dann der Antrag zurückgenommen).

Nun meldete sich telefonisch der GB-Rechtspfleger bei mir, da es nun um die Löschung der bpD geht. Er teilte mir mit, dass er ja an die Form des § 29 GBO gebunden ist und die Firma im Register bereits gelöscht ist.

Ich habe ihm diesbezüglich erst einmal mitgeteilt, dass hier keine Bestellung eines Nachtragsliquidators erfolgen wird (Begründung siehe oben).

Nun habe ich dazu noch einmal ein wenig recherchiert und in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 3. Auflage, § 155 Rn. 22 habe ich Folgendes gefunden:

"Wenn sich nachträglich herausstellt, dass doch noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, so hat die Gesellschaft auch im Falle der Löschung nach § 157 HGB nur scheinbar zu bestehen aufgehört, in Wahrheit existiert sie noch und die Liquidation ist noch nicht beendet. Es findet eine Nachtragsliquidation statt. Die Gesellschaft wird von den bisherigen Liquidatoren vertreten; es bedarf keiner Neubestellung... Wenn nur noch einzelne Abwicklungsmaßnahmen (etwa die Abgabe von Löschungsbewilligungen) erforderlich sind, ist eine Nachtragsliquidation entbehrlich. Man wird hier den Verwahrer der Bücher und Papiere (§ 157 Abs. 2 ) als ermächtigt ansehen können, derartige Erklärungen für die gelöschte Gesellschaft abzugeben."

Ich habe ja den Fall, dass lediglich eine Löschungsbewilligung zu erteilen ist und somit erfolgt hier auch weiterhin keine Bestellung eines Nachtragsliquidators. Der Verwahrer der Bücher und Papiere ist der phG. Dieser ist auch als Liquidator eingetragen.

Meine Frage hierzu nun:

Was benötigen die Grundbuch-Rechtspfleger (GB-Rechtspfleger) als Vertretungsnachweis bezüglich des/der Liquidators/Liquidatoren?

Ich dachte, der GB-Rechtspfleger kann sich diesbezüglich unter http://ift.tt/1q5897O einen HR-Auszug ausdrucken. Außerdem ist bei den hinterlegten Dokumenten ja die Anmeldung zu finden, aus der sich ergibt, wer die Bücher und Schriften aufbewahrt.

Der GB-Rechtspfleger meinte am Telefon zu mir, dass es sonst entweder so ist, dass die Registerrechtspfleger dann doch einen Nachtragsliquidator bestellen oder er eine Bescheinigung des Registergerichtes erhält, in der erklärt wird, dass die und die Liquidatoren der Gesellschaft sind.
Der GB-Rechtspfleger meinte weiter, dass er ja ein Problem damit habe, dass die Gesellschaft bereits gelöscht sei. Außerdem hat er in Entscheidungen zu diesem Thema gelesen, dass die bisherigen Liquidatoren die Gesellschaft vertreten, es sei denn, dass zwischenzeitlich andere Liquidatoren bestellt wurden. Er möchte nun am liebsten eine Bescheinigung, versehen mit einem Siegel, übersandt bekommen, in der erklärt wird, dass der und der Liquidator ist und somit kein anderer bestellt wurde.

Diesbezüglich habe ich meine Kollegen gefragt und die teilten mir mit, dass sie noch nie solche Bescheinigungen erteilt haben und der GB-Rechtpfleger doch einfach das Register einsehen könne oder die Vorlage eines beglaubigten HR-Auszuges verlangen könne, aus dem sich dann ergibt, wer als Liquidator eingetragen ist. Außerdem können wird ja nicht sagen, ob zwischenzeitlich ein anderer Liquidator bestellt wurde (und nicht ins Register eingetragen wurde) und somit könne man nur bescheinigen, dass der und der im Register als Liquidator eingetragen ist. Außerdem meinten meine Kollegen, dass ja auch die Publizität des Handelsregisters (§ 15 HBG) gilt und er somit selbst bei http://ift.tt/1q5897O das Register einsehen könne (man kann sich auch Auszüge bezüglich gelöschter Firmen ziehen).

Wie handhabt ihr das denn so in der Praxis?


Nachtragsliquidation

ungerechtfertigte Bereicherung/Fehlüberweisung

Wie schaut es vor dem Hintergrund des Urteils des BGH vom 18.12.2008 - IX ZR 192/07 aus
, wenn das Finanzamt irrtümlicherweise auf das Anderkonto Steuerguthaben auskehrt (z.B. in Höhe von 500 Euro), dies später bemerkt und Rücküberweisung verlangt, wenn

1. im Insolvenzverfahren Kostenstundung vorliegt und noch keine Einnahmen realisiert wurden
2. die Verfahrenskosten bereits über andere Einnahmen realisiert ist sind
3. die Gerichtskosten bereits über andere Einnahmen gedeckt sind, aber nicht die Insolvenzverwaltervergütung

Und wie schauts aus, wenn das Finanzamt erst nach Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger, aufgrund des o.g. Urteils vom IV Geld zurück haben will.


ungerechtfertigte Bereicherung/Fehlüberweisung

Verwirrung zu besorgen oder korrekte Eintragung?

Der Sachverhalt des betreffenden Falles ist mir ohnehin bekannt. Würde ich aber nur den Grundbuchauszug kennen, müsste ich mich wundern.

Ich frage mich: Ist diese Eintragung korrekt?

Die Ehel. M und F waren Miteigentümer zu je 1/2. Erst stirbt M, dann F. Es trat im ges. Güterstand ges. Erbfolge ein. Nach dem Tod des M erbten F 1/2 und die drei Kinder je 1/6. Der im Nachlass des M befindliche 1/2 Miteigentumsanteil war folglich in Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden, der andere Miteigentumsanteil der F gehörte dieser zu Lebzeiten ohnehin. Nunmehr ist F gestorben und wurde in ges. Erbfolge von den drei Kindern zu je 1/3 beerbt. Zum Nachlass der F gehört auch deren Beteiligung an dem Nachlass des M.

Also ein, wenn man so sagen darf, "hundsgewöhnlicher" Fall.

Im Grundbuch sind aber jetzt keine Miteigentumsanteile mehr eingetragen, sondern durchnummeriert die Namen der drei Kinder mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaften". (Plural)

Reicht das aus?


Verwirrung zu besorgen oder korrekte Eintragung?

Reichssiedlungsgesetz, landwirtschaftliches Kataster - Frage zu Studienarbeit

Hallo,

ich habe das "grosse Los" gezogen und darf eine Hausarbeit über das Reichssiedlungsgesetz mit Kontext zur heutigen Anwendung / Auslegung anfertigen.
Kurzum, ich weiss darüber bisher fast nichts - abgesehen vom Gesetzestext - denn die Infos dazu im www sind doch sehr versteckt und rar.
Es wäre toll, wenn jemand zu diesem Thema etwas beisteuern kann, gerne auch per persönlicher Nachricht.

Zu der Studienarbeit habe ich ein Stipendienbudget zur Verfügung und könnte daher auch Unterlagen, alte Bücher, Verwaltungsunterlagen bzw. Kopien bezahlen bzw. die entstandenen Kosten erstatten !


Helfen würde mir im Grunde "alles" !
...aktuelle Rechtssprechungen / Aktenzeichen, Verwaltungsanweisungen, Hinweise zu entsprechend geführten Landes- und Kreiskatastern, Grundbucheinträge, Literaturhinweise, Informationsquellen in öffentlichen Archiven, Heimatforschung, Informationen hinsichtlich Vorkaufsrecht, Erbfolge, Betriebs- bzw. Hofübergabe, Antragstellung für Kostenübernahme durch öffentliche Hand uvm. Wirklich jede klitzekleine Information kann nützlich sein !

Bedanke mich ganz ganz herzlich im voraus für eine fachliche Beteiligung, gern auch per direkter mail an sven.hartmann.frankfurt(ätt)gmx.


Zeit habe ich dafür bis Ende 2017 - spätestens dann sollte ich anfangen, die Informationen aufzuarbeiten:daumenrau


Im Gegenzug kann ich evtl. dem ein oder anderen mit Hilfestellung in Sachen Forstrecht/Waldbau/EU Artenschutz geben, wobei das sicher nicht häufig hier zur Fragestellung wird...

vg
Sven



Reichssiedlungsgesetz, landwirtschaftliches Kataster - Frage zu Studienarbeit

Vollmacht, Gesamt- und Einzelvertretung

Die Eigentümerin hat in einer Vorsorgevollmacht Ihrem Bruder und ihrer Schwägerin Vollmacht für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilt. Es wurde keine Einzelvertretungsberechtigung bestimmt und ich würde auch keine Auslegung dahingehend vornehmen.
Jetzt hat die Schwägerin als Bevollmächtigte allein ein Grundstück der Eigentümerin veräußert. Ich habe beanstandet und die Genehmigung des weiteren Bevollmächtigten (des Bruders) gefordert. Die Genehmigung wurde umgehend nachgereicht mit folgendem Passus " Herr.. handelt als weiterer Bevollmächtigter aufgrund der Vollmachtsurkunde Nr. ... für die Eigentümerin ..". Die Unterschriftsbeglaubigung enthält keinen Hinweis, dass die Urschrift oder Ausfertigung der Vollmacht für den Bruder vorgelegen hat. Das habe ich wieder beanstandet. Nun schreibt der Notar. " ...bedarf es keines Nachweises, dass die Vollmacht des Herrn .. noch bestand. Denn wenn dies nicht der Fall sein sollte, konnte Frau.. (Schwägerin) allein vertreten ".
Ich finde das unlogisch :confused:. Erst handelt der Bruder aufgrund Vollmacht und dann wird behauptet, es könnte sein, dass die Vollmacht nicht mehr besteht ?
Dahinter verbirgt sich auch die Fragestellung : Muss ein Gesamtbevollmächtigter, der allein handelt, nachweisen, dass die Vollmacht für den anderen Bevollmächtigten nicht mehr existiert ?

Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt ?!


Vollmacht, Gesamt- und Einzelvertretung

Aktenversendungspauschale

Wer erhebt die Pauschale, wenn die Nachlassakten zur Einsichtnahme für einen Rechtsanwalt an ein anderes Gericht übersandt werden?

Ich habe es immer so gehandhabt, dass ich als zuständiges Nachlassgericht erhebe, wenn ich versende.
Jetzt habe ich den Fall, dass ich Akteneinsicht gewähren soll und das übersendende Gericht mir mitteilt, ich solle die Pauschale erheben.

Der Kommentar gibt dazu nichts her.

Wie handhabt Ihr das?


Aktenversendungspauschale

0,5 oder 1,2 TG bei VU

Mein Fall:

Bekl. erscheint zum Termin. Gütliche Einigung scheitert.
Kl. stellt Antrag aus der Klageschrift.
Bekl. erklärt er wolle keinen Antrag stellen.
Dann VU.
0,5 oder 1,2 TG?


0,5 oder 1,2 TG bei VU

Zutimmung zur Belastung eines Erbbaurechtes

Hallo zusammen,

nach einigen Jahren als Bürovorsteher in einen Nurnotariat und weiteren Jahren als Bürovorsteher der Rechtsabteilung eines immobilienhaltenden Einzelhandelskonzerns bin ich nun in der Wohnungswirtschaft gelandet und betreue dort (neben einigen anderen Aufgaben) auch derzeit ca. 700 Erbbaurechte (kreditorische, debitorische und auch Inkasso).


Es gab hier im Forum schon mal eine Anfrage hinsichtlich der vertraglich vorgesehenen Zustimmung zur Belastung mit Grundpfandrechten bei Erbbaurechten. Leider fehlte dort dann irgendwie eine finale Stellungnahme. Deshalb möchte ich das Thema nochmal kurz aufgreifen und hoffe, dass hier jemand zur Entscheidungsfindung beitragen kann:).


Kurz zum Sachverhalt:

Es geht um ein Erbbaurecht, für welches derzeit vertraglich bedingt ein sehr "schmaler" Erbbauzins gezahlt wird (ca. 1200 qm, 140 €/p.a.). Auf dem Grundstück steht ein Gebäude. Das Erbbaurecht wurde im Jahre 2011 vom Voreigentümer für ca. 240 t€ verkauft, wir haben dem Käufer schon damals die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 290t€ gewährt (wegen Umbaumaßnahmen etc.).

Nun ist der jetzige Eigentümer an uns herangetreten und möchte eine weitere Grundschuld in Höhe von 220 t€ eintragen lassen, da er im Einliegerbereich für seine Kinder für ca. 90 qm weiteren Wohnraum schaffen möchte (wohlgemerkt, die Wohnfläche beträgt jetzt schon 170 qm).

Die weitere Eintragung würde eine Belastung in Höhe von insgesamt 510 t€ betragen (Laufzeit Erbbaurecht noch 63 Jahre).

Die Zustimmung zur Belastung haben wir zunächst nicht erteilt. Daraufhin hat der Eigentümer ein Gutachten vorgelegt, welches einen aktuellen Wert von ca. 450 t€ ausweist, wobei das Erbbaurechtsgrundstück selbst schon mit einem Wert von 250 t€ ausgewiesen wurde und das Gebäude selbst mit 200 t€ bewertet wurde.

Der Eigentümer argumentiert nun, dass er mit der Neueintragung des Grundpfandrechtes den Wert des Erbbaurechtes auf insgesamt 670 t€ steigern würde, und somit eine Belastung mit 510 t€ gerechtfertigt wäre und wir die Zustimmung erteilen müssten.

Da dies mein erster Fall wäre, der wegen einer solchen "Meinungsverschiedenheit" streitig wird, bin ich ein wenig unsicher, wie ein Gericht hier hinsichtlich einer Ersetzung der Zustimmung entscheiden würde.

Muss sich der Erbbaurechtsgeber denn bei einer geplanten Maßnahme, einen möglichen gesteigerten Wert des Gebäudes anrechnen lassen und aufgrund dieser möglichen Wertsteigerung die Zustimmung erteilen, zumal diese weitere Baumaßnahme den eigentlichen Wert des Erbbaurechtes zum Zeitpunkt des Kaufes 2011 ja verdreifacht.
Das Risiko erachte ich hier als nicht zumutbar, denn im Falle einer Zwangsversteigerung (evtl. noch während der Umbauphase) erhielte man hier im schlimmsten Falle ein überschuldetes, halbfertiges Gebäude zurück.

Selbst wenn man dem m.E. doch recht großzügig gerechneten Gutachten folgen möchte, liegt die Belastung ja jetzt schon bei 64 % (mit der aktuelle eingetragenen GS). Mit den weiteren 220 t€ ohne Berücksichtigung der Neubaumaßnahme bei 113%.

Viele Grüße

lauf1966


Zutimmung zur Belastung eines Erbbaurechtes

Formulare (Haager Zustellungsübereinkommen)

Die Formulare für Zustellungen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (Zustellungsantrag und Zustellungsbescheinigung) sind auch online eingestellt auf der Internetseite der Haager Konferenz:
http://ift.tt/2jEvMVP
Formular ZRH 1 (Zustellungsantrag) und ZRH 6 (Belehrung des Zustellungsempfängers bei der unmittelbaren Postzustellung);
das Formular ZRH 6 ist zugleich Bestandteil des Formulars ZRH 1

Der Vorteil der Nutzung liegt darin, dass die Vordrucke in den Amtssprachen einiger Vertragsstaaten vorliegt (u. a. türkische Sprache, russische Sprache).

Bei Verwendung der elektronischen Vordrucke der Haager Konferenz habe ich beim hiesigen Amtsgericht die Erfahrung gemacht, dass die Zustellungsanträge (z. B. aus der Türkei und Russland) schneller erledigt werden.


Formulare (Haager Zustellungsübereinkommen)

Änderung der Sollstellung/des Übergangsanspruchs nach §59 RVG

Bin aus der SuFu leider nicht schlauer geworden. Habe hier folgenden Fall (Verfahren aus der II. Instanz):

Partei A hat volle PKH (vertreten durch RA A), Partei B (vertreten durch RA B) nicht.

Kostenentscheidung: Partei B trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit 68,5%, Partei A mit 31,5%.

RA A liquidiert. Kosten A: 753,51 €.
B wird zwecks Feststellung des Übergangsanspruchs binnen Frist zur Kostenanmeldung aufgefordert und meldet sich gar nicht.
Nach Fristablauf wird der Übergangsanspruch (das sind 516,15 €) anhand von As Kosten fest- und gegen B zum Soll gestellt.

Drei Monate später reicht RA B einen KFA n. § 106 ZPO ein und meldet für B 737,91 € an. Nach Anhörung der Gegenseite, welche sich zunächst auch keine Einwände gegen die quotenmäßige Festsetzung erhebt, ergeht also ein KFB, nachdem die A die Kosten Bs mit 31,5 % (=232,44 €) trägt.

Jetzt kriege ich fristgerecht eine sofortige Beschwerde von A. Der Kostentragungspflicht für A wird mit Rücksicht auf die bewilligte PKH insgesamt widersprochen, verbunden mit der Frage, wer denn jetzt mit Rücksicht auf den Übergangsanspruch der Landeskasse wie was zu zahlen hat.

Dass A trotz PKH eine Kostentragungspflicht haben kann, ist mir klar. Aber der (geänderte) Übergangsanspruch macht mir zu schaffen. Ich habe mal eine Gegenrechnung aufgemacht, wie die Ausgleichung gewesen wäre, wenn RA B auf die Aufforderung zur Kostenanmeldung fristgerecht reagiert hätte:

Kosten A: € 753,51
Kosten B: € 737,91
Gesamt: € 1.491,42

Hiervon trägt A mit 31,5 % 469,80 €
abzüglich eigener 753,51 €
Übergangsanspruch gegen B: 283,71 €.

Jetzt frage ich mich nur, wie ich mit Rücksicht auf die sofortige Beschwerde damit umgehe. Die Kostentragungspflicht auf Seiten As besteht ja (trotz PKH). Allerdings wäre der Übergangsanspruch der Landeskasse ja anders gewesen, wenn B die eigenen Kosten nach der Aufforderung angemeldet hätte.

Muss ich den KFB auf die Beschwerde hin abändern, da auch die Landeskasse mit reinspielt, oder bleibt der KFB in seiner jetzigen Form bestehen (also Nichtabhilfe und Vorlage Beschwerdekammer), und der Rest wäre mit der Landeskasse "im Hintergrund" abzuwickeln, die die Überzahlung zurückzahlt (entweder auf den KFB gegen A direkt an B oder A zahlt auf den KFB an B und kriegt das Geld insoweit von der LK erstattet)?


Änderung der Sollstellung/des Übergangsanspruchs nach §59 RVG

Immobilie im masselosen Verfahren

Zum Wochenende würde ich gerne mal diese Konstellation in die Diskussion bringen, die mir aktuell über den Weg läuft:

IN-Schuldner (S), eine natürliche Person, hat nix an Vermögenswerten, außer einer Immobilie. Die ist zwar nicht toll, würde aber sicherlich für rd. 80.000,- EUR einen Käufer finden. Das ungewöhnliche: Sie ist nur mit rd. 35.000,- belastet, für die Insolvenzmasse bliebe also eine ordentliche freie Spitze.

Nur leider wird der Verkauf locker ein halbes Jahr in Anspruch nehmen, bis ein Käufer gefunden ist, ein Vertrag ausgehandelt etc. In dieser Zeit sind aber keinerlei Mittel vorhanden, um die Immobilienkosten zu tragen. Der Grundpfandgläubiger stellt auf stur und will keinerlei Kosten tragen Derzeit gibt es nicht einmal eine Gebäudeversicherung. In den (Standard)fällen, in denen das Grundstück bis über die Dachbalken mit Drittrechten belastet ist, würde man sicherlich sofort freigeben.

Hier ist das aber schwierig, da man ganz offensichtlich nur ein paar Monate überbrücken müsste, und dann den Erlös mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren kann. Hätte zur Folge, das S die freie Spitze einkassieren würde ...

Was würdet Ihr tun?


Immobilie im masselosen Verfahren

Stundensatz Ergänzungsbetreuer

Hallo !

Mir liegt ein Vergütungsantrag eines Ergänzungsbetreuers vor.Er hat seinen Vergütung nach konkretem Zeitaufwand geltend gemacht.

Er beantragt nun die Vergütung für insgesamt 6 Stunden zu je 33,50 EUR. Laut seiner Aufstellung war er jedoch nur 348 Minuten tätig.

Ich würde ihm jetzt nur die Vergütung für 348 Minuten bewilligen und den Stundensatz ( 5,8 Std. ) nicht aufrunden gemäß § 5 VBVG.

Wie läuft das bei euch ?


Stundensatz Ergänzungsbetreuer

Eintragung Rangvorbehalt bei Widerspruch gem. § 899

Ein Notar beantragt aufgrund eines Erbteilsübertragungsvertrages einen Widerspruch gem. § 899 Abs. 1 BGB in das Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig soll ein Rangvorbehalt für noch einzutragende Grundpfandrechte, welche näher bezeichnet sind, bei dem Widerspruch vermerkt werden.

Mir stellt sich jetzt die Frage der Eintragungsfähigkeit des Rangvorbehalts.

§ 881 Abs. 1 BGB spricht von zwar von einem "Recht", der Gegenstand des Vorbehalts sein kann und ein Widerspruch stellt ja weniger ein Recht im eigentlichen Sinne, als vielmehr einen Schutzvermerk dar.
Allerdings gilt das auch für eine Vormerkung und bei der kann man einen Rangvorbehalt ja eintragen.

Aber ich frage mich ganz ernstlich besorgt, was der Notar hier mit dem Antrag bezweckt!? Ein Widerspruch spielt doch in einer möglichen Zwangsversteigerung gar nicht die Rolle, oder seh' ich den Wald vor lauter Bäumen jetzt nicht?

Meinungen der Schwarmintelligenz?


Eintragung Rangvorbehalt bei Widerspruch gem. § 899

Nießbrauch neben Eigentümer?

Kann ein Nießbrauch dahingehend bestellt werden, dass der Berechtigte zur umfassenden Nutzung des Grundbesitzes neben dem Eigentümer, also zur Mitnutzung, berechtigt sein soll?:gruebel:
Spontan war ich der Meinung, dass das nicht geht. Eine Entscheidung bzw. Literatur, die diese Ansicht stützt, finde ich jedoch nicht. Zulässig ist ja auch die Bestellung mehrerer (gleichrangiger) Nießbrauchsrechte am selben Grundstück. Warum sollte dann ein "Mitnießbrauch" neben dem Eigentümer unzulässig sein?


Nießbrauch neben Eigentümer?

Nachtragsliquidation

In meiner Akte ist die X GmbH & Co. KG bereits im Jahr 2013 gelöscht worden (Löschung auf Antrag, da Liquidation beendet).

Der phG hatte 2016 einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators (Löschung einer zu Gunsten der KG eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) gestellt.

Der Antrag wurde damals zurückgenommen (Kollegin hatte mitgeteilt, dass die Gesellschaft von den bisherigen Liquidatoren vertreten wird und es somit keiner Neubestellung bedarf -> unter dem Hinweis der Kosten, wurde dann der Antrag zurückgenommen).

Nun meldete sich telefonisch der GB-Rechtspfleger bei mir, da es nun um die Löschung der bpD geht. Er teilte mir mit, dass er ja an die Form des § 29 GBO gebunden ist und die Firma im Register bereits gelöscht ist.

Ich habe ihm diesbezüglich erst einmal mitgeteilt, dass hier keine Bestellung eines Nachtragsliquidators erfolgen wird (Begründung siehe oben).

Nun habe ich dazu noch einmal ein wenig recherchiert und in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 3. Auflage, § 155 Rn. 22 habe ich Folgendes gefunden:

"Wenn sich nachträglich herausstellt, dass doch noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, so hat die Gesellschaft auch im Falle der Löschung nach § 157 HGB nur scheinbar zu bestehen aufgehört, in Wahrheit existiert sie noch und die Liquidation ist noch nicht beendet. Es findet eine Nachtragsliquidation statt. Die Gesellschaft wird von den bisherigen Liquidatoren vertreten; es bedarf keiner Neubestellung... Wenn nur noch einzelne Abwicklungsmaßnahmen (etwa die Abgabe von Löschungsbewilligungen) erforderlich sind, ist eine Nachtragsliquidation entbehrlich. Man wird hier den Verwahrer der Bücher und Papiere (§ 157 Abs. 2 ) als ermächtigt ansehen können, derartige Erklärungen für die gelöschte Gesellschaft abzugeben."

Ich habe ja den Fall, dass lediglich eine Löschungsbewilligung zu erteilen ist und somit erfolgt hier auch weiterhin keine Bestellung eines Nachtragsliquidators. Der Verwahrer der Bücher und Papiere ist der phG. Dieser ist auch als Liquidator eingetragen.

Meine Frage hierzu nun:

Was benötigen die Grundbuch-Rechtspfleger (GB-Rechtspfleger) als Vertretungsnachweis bezüglich des/der Liquidators/Liquidatoren?

Ich dachte, der GB-Rechtspfleger kann sich diesbezüglich unter http://ift.tt/1q5897O einen HR-Auszug ausdrucken. Außerdem ist bei den hinterlegten Dokumenten ja die Anmeldung zu finden, aus der sich ergibt, wer die Bücher und Schriften aufbewahrt.

Der GB-Rechtspfleger meinte am Telefon zu mir, dass es sonst entweder so ist, dass die Registerrechtspfleger dann doch einen Nachtragsliquidator bestellen oder er eine Bescheinigung des Registergerichtes erhält, in der erklärt wird, dass die und die Liquidatoren der Gesellschaft sind.
Der GB-Rechtspfleger meinte weiter, dass er ja ein Problem damit habe, dass die Gesellschaft bereits gelöscht sei. Außerdem hat er in Entscheidungen zu diesem Thema gelesen, dass die bisherigen Liquidatoren die Gesellschaft vertreten, es sei denn, dass zwischenzeitlich andere Liquidatoren bestellt wurden. Er möchte nun am liebsten eine Bescheinigung, versehen mit einem Siegel, übersandt bekommen, in der erklärt wird, dass der und der Liquidator ist und somit kein anderer bestellt wurde.

Diesbezüglich habe ich meine Kollegen gefragt und die teilten mir mit, dass sie noch nie solche Bescheinigungen erteilt haben und der GB-Rechtpfleger doch einfach das Register einsehen könne oder die Vorlage eines beglaubigten HR-Auszuges verlangen könne, aus dem sich dann ergibt, wer als Liquidator eingetragen ist. Außerdem können wird ja nicht sagen, ob zwischenzeitlich ein anderer Liquidator bestellt wurde (und nicht ins Register eingetragen wurde) und somit könne man nur bescheinigen, dass der und der im Register als Liquidator eingetragen ist. Außerdem meinten meine Kollegen, dass ja auch die Publizität des Handelsregisters (§ 15 HBG) gilt und er somit selbst bei http://ift.tt/1q5897O das Register einsehen könne (man kann sich auch Auszüge bezüglich gelöschter Firmen ziehen).

Wie handhabt ihr das denn so in der Praxis?


Nachtragsliquidation

ungerechtfertigte Bereicherung/Fehlüberweisung

Wie schaut es vor dem Hintergrund des Urteils des BGH vom 18.12.2008 - IX ZR 192/07 aus
, wenn das Finanzamt irrtümlicherweise auf das Anderkonto Steuerguthaben auskehrt (z.B. in Höhe von 500 Euro), dies später bemerkt und Rücküberweisung verlangt, wenn

1. im Insolvenzverfahren Kostenstundung vorliegt und noch keine Einnahmen realisiert wurden
2. die Verfahrenskosten bereits über andere Einnahmen realisiert ist sind
3. die Gerichtskosten bereits über andere Einnahmen gedeckt sind, aber nicht die Insolvenzverwaltervergütung

Und wie schauts aus, wenn das Finanzamt erst nach Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger, aufgrund des o.g. Urteils vom IV Geld zurück haben will.


ungerechtfertigte Bereicherung/Fehlüberweisung

Verwirrung zu besorgen oder korrekte Eintragung?

Der Sachverhalt des betreffenden Falles ist mir ohnehin bekannt. Würde ich aber nur den Grundbuchauszug kennen, müsste ich mich wundern.

Ich frage mich: Ist diese Eintragung korrekt?

Die Ehel. M und F waren Miteigentümer zu je 1/2. Erst stirbt M, dann F. Es trat im ges. Güterstand ges. Erbfolge ein. Nach dem Tod des M erbten F 1/2 und die drei Kinder je 1/6. Der im Nachlass des M befindliche 1/2 Miteigentumsanteil war folglich in Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden, der andere Miteigentumsanteil der F gehörte dieser zu Lebzeiten ohnehin. Nunmehr ist F gestorben und wurde in ges. Erbfolge von den drei Kindern zu je 1/3 beerbt. Zum Nachlass der F gehört auch deren Beteiligung an dem Nachlass des M.

Also ein, wenn man so sagen darf, "hundsgewöhnlicher" Fall.

Im Grundbuch sind aber jetzt keine Miteigentumsanteile mehr eingetragen, sondern durchnummeriert die Namen der drei Kinder mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaften". (Plural)

Reicht das aus?


Verwirrung zu besorgen oder korrekte Eintragung?

Reichssiedlungsgesetz, landwirtschaftliches Kataster - Frage zu Studienarbeit

Hallo,

ich habe das "grosse Los" gezogen und darf eine Hausarbeit über das Reichssiedlungsgesetz mit Kontext zur heutigen Anwendung / Auslegung anfertigen.
Kurzum, ich weiss darüber bisher fast nichts - abgesehen vom Gesetzestext - denn die Infos dazu im www sind doch sehr versteckt und rar.
Es wäre toll, wenn jemand zu diesem Thema etwas beisteuern kann, gerne auch per persönlicher Nachricht.

Zu der Studienarbeit habe ich ein Stipendienbudget zur Verfügung und könnte daher auch Unterlagen, alte Bücher, Verwaltungsunterlagen bzw. Kopien bezahlen bzw. die entstandenen Kosten erstatten !


Helfen würde mir im Grunde "alles" !
...aktuelle Rechtssprechungen / Aktenzeichen, Verwaltungsanweisungen, Hinweise zu entsprechend geführten Landes- und Kreiskatastern, Grundbucheinträge, Literaturhinweise, Informationsquellen in öffentlichen Archiven, Heimatforschung, Informationen hinsichtlich Vorkaufsrecht, Erbfolge, Betriebs- bzw. Hofübergabe, Antragstellung für Kostenübernahme durch öffentliche Hand uvm. Wirklich jede klitzekleine Information kann nützlich sein !

Bedanke mich ganz ganz herzlich im voraus für eine fachliche Beteiligung, gern auch per direkter mail an sven.hartmann.frankfurt(ätt)gmx.


Zeit habe ich dafür bis Ende 2017 - spätestens dann sollte ich anfangen, die Informationen aufzuarbeiten:daumenrau


Im Gegenzug kann ich evtl. dem ein oder anderen mit Hilfestellung in Sachen Forstrecht/Waldbau/EU Artenschutz geben, wobei das sicher nicht häufig hier zur Fragestellung wird...

vg
Sven



Reichssiedlungsgesetz, landwirtschaftliches Kataster - Frage zu Studienarbeit

Vollmacht, Gesamt- und Einzelvertretung

Die Eigentümerin hat in einer Vorsorgevollmacht Ihrem Bruder und ihrer Schwägerin Vollmacht für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilt. Es wurde keine Einzelvertretungsberechtigung bestimmt und ich würde auch keine Auslegung dahingehend vornehmen.
Jetzt hat die Schwägerin als Bevollmächtigte allein ein Grundstück der Eigentümerin veräußert. Ich habe beanstandet und die Genehmigung des weiteren Bevollmächtigten (des Bruders) gefordert. Die Genehmigung wurde umgehend nachgereicht mit folgendem Passus " Herr.. handelt als weiterer Bevollmächtigter aufgrund der Vollmachtsurkunde Nr. ... für die Eigentümerin ..". Die Unterschriftsbeglaubigung enthält keinen Hinweis, dass die Urschrift oder Ausfertigung der Vollmacht für den Bruder vorgelegen hat. Das habe ich wieder beanstandet. Nun schreibt der Notar. " ...bedarf es keines Nachweises, dass die Vollmacht des Herrn .. noch bestand. Denn wenn dies nicht der Fall sein sollte, konnte Frau.. (Schwägerin) allein vertreten ".
Ich finde das unlogisch :confused:. Erst handelt der Bruder aufgrund Vollmacht und dann wird behauptet, es könnte sein, dass die Vollmacht nicht mehr besteht ?
Dahinter verbirgt sich auch die Fragestellung : Muss ein Gesamtbevollmächtigter, der allein handelt, nachweisen, dass die Vollmacht für den anderen Bevollmächtigten nicht mehr existiert ?

Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt ?!


Vollmacht, Gesamt- und Einzelvertretung

Aktenversendungspauschale

Wer erhebt die Pauschale, wenn die Nachlassakten zur Einsichtnahme für einen Rechtsanwalt an ein anderes Gericht übersandt werden?

Ich habe es immer so gehandhabt, dass ich als zuständiges Nachlassgericht erhebe, wenn ich versende.
Jetzt habe ich den Fall, dass ich Akteneinsicht gewähren soll und das übersendende Gericht mir mitteilt, ich solle die Pauschale erheben.

Der Kommentar gibt dazu nichts her.

Wie handhabt Ihr das?


Aktenversendungspauschale

0,5 oder 1,2 TG bei VU

Mein Fall:

Bekl. erscheint zum Termin. Gütliche Einigung scheitert.
Kl. stellt Antrag aus der Klageschrift.
Bekl. erklärt er wolle keinen Antrag stellen.
Dann VU.
0,5 oder 1,2 TG?


0,5 oder 1,2 TG bei VU

Zutimmung zur Belastung eines Erbbaurechtes

Hallo zusammen,

nach einigen Jahren als Bürovorsteher in einen Nurnotariat und weiteren Jahren als Bürovorsteher der Rechtsabteilung eines immobilienhaltenden Einzelhandelskonzerns bin ich nun in der Wohnungswirtschaft gelandet und betreue dort (neben einigen anderen Aufgaben) auch derzeit ca. 700 Erbbaurechte (kreditorische, debitorische und auch Inkasso).


Es gab hier im Forum schon mal eine Anfrage hinsichtlich der vertraglich vorgesehenen Zustimmung zur Belastung mit Grundpfandrechten bei Erbbaurechten. Leider fehlte dort dann irgendwie eine finale Stellungnahme. Deshalb möchte ich das Thema nochmal kurz aufgreifen und hoffe, dass hier jemand zur Entscheidungsfindung beitragen kann:).


Kurz zum Sachverhalt:

Es geht um ein Erbbaurecht, für welches derzeit vertraglich bedingt ein sehr "schmaler" Erbbauzins gezahlt wird (ca. 1200 qm, 140 €/p.a.). Auf dem Grundstück steht ein Gebäude. Das Erbbaurecht wurde im Jahre 2011 vom Voreigentümer für ca. 240 t€ verkauft, wir haben dem Käufer schon damals die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 290t€ gewährt (wegen Umbaumaßnahmen etc.).

Nun ist der jetzige Eigentümer an uns herangetreten und möchte eine weitere Grundschuld in Höhe von 220 t€ eintragen lassen, da er im Einliegerbereich für seine Kinder für ca. 90 qm weiteren Wohnraum schaffen möchte (wohlgemerkt, die Wohnfläche beträgt jetzt schon 170 qm).

Die weitere Eintragung würde eine Belastung in Höhe von insgesamt 510 t€ betragen (Laufzeit Erbbaurecht noch 63 Jahre).

Die Zustimmung zur Belastung haben wir zunächst nicht erteilt. Daraufhin hat der Eigentümer ein Gutachten vorgelegt, welches einen aktuellen Wert von ca. 450 t€ ausweist, wobei das Erbbaurechtsgrundstück selbst schon mit einem Wert von 250 t€ ausgewiesen wurde und das Gebäude selbst mit 200 t€ bewertet wurde.

Der Eigentümer argumentiert nun, dass er mit der Neueintragung des Grundpfandrechtes den Wert des Erbbaurechtes auf insgesamt 670 t€ steigern würde, und somit eine Belastung mit 510 t€ gerechtfertigt wäre und wir die Zustimmung erteilen müssten.

Da dies mein erster Fall wäre, der wegen einer solchen "Meinungsverschiedenheit" streitig wird, bin ich ein wenig unsicher, wie ein Gericht hier hinsichtlich einer Ersetzung der Zustimmung entscheiden würde.

Muss sich der Erbbaurechtsgeber denn bei einer geplanten Maßnahme, einen möglichen gesteigerten Wert des Gebäudes anrechnen lassen und aufgrund dieser möglichen Wertsteigerung die Zustimmung erteilen, zumal diese weitere Baumaßnahme den eigentlichen Wert des Erbbaurechtes zum Zeitpunkt des Kaufes 2011 ja verdreifacht.
Das Risiko erachte ich hier als nicht zumutbar, denn im Falle einer Zwangsversteigerung (evtl. noch während der Umbauphase) erhielte man hier im schlimmsten Falle ein überschuldetes, halbfertiges Gebäude zurück.

Selbst wenn man dem m.E. doch recht großzügig gerechneten Gutachten folgen möchte, liegt die Belastung ja jetzt schon bei 64 % (mit der aktuelle eingetragenen GS). Mit den weiteren 220 t€ ohne Berücksichtigung der Neubaumaßnahme bei 113%.

Viele Grüße

lauf1966


Zutimmung zur Belastung eines Erbbaurechtes

Formulare (Haager Zustellungsübereinkommen)

Die Formulare für Zustellungen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (Zustellungsantrag und Zustellungsbescheinigung) sind auch online eingestellt auf der Internetseite der Haager Konferenz:
http://ift.tt/2jEvMVP
Formular ZRH 1 (Zustellungsantrag) und ZRH 6 (Belehrung des Zustellungsempfängers bei der unmittelbaren Postzustellung);
das Formular ZRH 6 ist zugleich Bestandteil des Formulars ZRH 1

Der Vorteil der Nutzung liegt darin, dass die Vordrucke in den Amtssprachen einiger Vertragsstaaten vorliegt (u. a. türkische Sprache, russische Sprache).

Bei Verwendung der elektronischen Vordrucke der Haager Konferenz habe ich beim hiesigen Amtsgericht die Erfahrung gemacht, dass die Zustellungsanträge (z. B. aus der Türkei und Russland) schneller erledigt werden.


Formulare (Haager Zustellungsübereinkommen)

Änderung der Sollstellung/des Übergangsanspruchs nach §59 RVG

Bin aus der SuFu leider nicht schlauer geworden. Habe hier folgenden Fall (Verfahren aus der II. Instanz):

Partei A hat volle PKH (vertreten durch RA A), Partei B (vertreten durch RA B) nicht.

Kostenentscheidung: Partei B trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit 68,5%, Partei A mit 31,5%.

RA A liquidiert. Kosten A: 753,51 €.
B wird zwecks Feststellung des Übergangsanspruchs binnen Frist zur Kostenanmeldung aufgefordert und meldet sich gar nicht.
Nach Fristablauf wird der Übergangsanspruch (das sind 516,15 €) anhand von As Kosten fest- und gegen B zum Soll gestellt.

Drei Monate später reicht RA B einen KFA n. § 106 ZPO ein und meldet für B 737,91 € an. Nach Anhörung der Gegenseite, welche sich zunächst auch keine Einwände gegen die quotenmäßige Festsetzung erhebt, ergeht also ein KFB, nachdem die A die Kosten Bs mit 31,5 % (=232,44 €) trägt.

Jetzt kriege ich fristgerecht eine sofortige Beschwerde von A. Der Kostentragungspflicht für A wird mit Rücksicht auf die bewilligte PKH insgesamt widersprochen, verbunden mit der Frage, wer denn jetzt mit Rücksicht auf den Übergangsanspruch der Landeskasse wie was zu zahlen hat.

Dass A trotz PKH eine Kostentragungspflicht haben kann, ist mir klar. Aber der (geänderte) Übergangsanspruch macht mir zu schaffen. Ich habe mal eine Gegenrechnung aufgemacht, wie die Ausgleichung gewesen wäre, wenn RA B auf die Aufforderung zur Kostenanmeldung fristgerecht reagiert hätte:

Kosten A: € 753,51
Kosten B: € 737,91
Gesamt: € 1.491,42

Hiervon trägt A mit 31,5 % 469,80 €
abzüglich eigener 753,51 €
Übergangsanspruch gegen B: 283,71 €.

Jetzt frage ich mich nur, wie ich mit Rücksicht auf die sofortige Beschwerde damit umgehe. Die Kostentragungspflicht auf Seiten As besteht ja (trotz PKH). Allerdings wäre der Übergangsanspruch der Landeskasse ja anders gewesen, wenn B die eigenen Kosten nach der Aufforderung angemeldet hätte.

Muss ich den KFB auf die Beschwerde hin abändern, da auch die Landeskasse mit reinspielt, oder bleibt der KFB in seiner jetzigen Form bestehen (also Nichtabhilfe und Vorlage Beschwerdekammer), und der Rest wäre mit der Landeskasse "im Hintergrund" abzuwickeln, die die Überzahlung zurückzahlt (entweder auf den KFB gegen A direkt an B oder A zahlt auf den KFB an B und kriegt das Geld insoweit von der LK erstattet)?


Änderung der Sollstellung/des Übergangsanspruchs nach §59 RVG

Immobilie im masselosen Verfahren

Zum Wochenende würde ich gerne mal diese Konstellation in die Diskussion bringen, die mir aktuell über den Weg läuft:

IN-Schuldner (S), eine natürliche Person, hat nix an Vermögenswerten, außer einer Immobilie. Die ist zwar nicht toll, würde aber sicherlich für rd. 80.000,- EUR einen Käufer finden. Das ungewöhnliche: Sie ist nur mit rd. 35.000,- belastet, für die Insolvenzmasse bliebe also eine ordentliche freie Spitze.

Nur leider wird der Verkauf locker ein halbes Jahr in Anspruch nehmen, bis ein Käufer gefunden ist, ein Vertrag ausgehandelt etc. In dieser Zeit sind aber keinerlei Mittel vorhanden, um die Immobilienkosten zu tragen. Der Grundpfandgläubiger stellt auf stur und will keinerlei Kosten tragen Derzeit gibt es nicht einmal eine Gebäudeversicherung. In den (Standard)fällen, in denen das Grundstück bis über die Dachbalken mit Drittrechten belastet ist, würde man sicherlich sofort freigeben.

Hier ist das aber schwierig, da man ganz offensichtlich nur ein paar Monate überbrücken müsste, und dann den Erlös mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren kann. Hätte zur Folge, das S die freie Spitze einkassieren würde ...

Was würdet Ihr tun?


Immobilie im masselosen Verfahren

jeudi 2 février 2017

Stundensatz Ergänzungsbetreuer

Hallo !

Mir liegt ein Vergütungsantrag eines Ergänzungsbetreuers vor.Er hat seinen Vergütung nach konkretem Zeitaufwand geltend gemacht.

Er beantragt nun die Vergütung für insgesamt 6 Stunden zu je 33,50 EUR. Laut seiner Aufstellung war er jedoch nur 348 Minuten tätig.

Ich würde ihm jetzt nur die Vergütung für 348 Minuten bewilligen und den Stundensatz ( 5,8 Std. ) nicht aufrunden gemäß § 5 VBVG.

Wie läuft das bei euch ?


Stundensatz Ergänzungsbetreuer

Eintragung Rangvorbehalt bei Widerspruch gem. § 899

Ein Notar beantragt aufgrund eines Erbteilsübertragungsvertrages einen Widerspruch gem. § 899 Abs. 1 BGB in das Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig soll ein Rangvorbehalt für noch einzutragende Grundpfandrechte, welche näher bezeichnet sind, bei dem Widerspruch vermerkt werden.

Mir stellt sich jetzt die Frage der Eintragungsfähigkeit des Rangvorbehalts.

§ 881 Abs. 1 BGB spricht von zwar von einem "Recht", der Gegenstand des Vorbehalts sein kann und ein Widerspruch stellt ja weniger ein Recht im eigentlichen Sinne, als vielmehr einen Schutzvermerk dar.
Allerdings gilt das auch für eine Vormerkung und bei der kann man einen Rangvorbehalt ja eintragen.

Aber ich frage mich ganz ernstlich besorgt, was der Notar hier mit dem Antrag bezweckt!? Ein Widerspruch spielt doch in einer möglichen Zwangsversteigerung gar nicht die Rolle, oder seh' ich den Wald vor lauter Bäumen jetzt nicht?

Meinungen der Schwarmintelligenz?


Eintragung Rangvorbehalt bei Widerspruch gem. § 899

Beratungshilfe für Verkehrsunfall (3 Geschädigte)

Ein Rechtsanwalt beantragt für die Geltendmachung von Schadens- und Schmerzensgeldansprüchen aus einem Verkehrsunfall drei Berechtigungsscheine, nachdem sich im Pkw drei Personen befanden. M.E. ist dies ein Lebenssachverhalt, es wäre m.E. lediglich ein Berechtigungsschein zu erteilen.
Der Richter sah das anders und ordnete nach Erinnerung an drei Berechtigungsscheine zu erteilen.

Nun zur Abrechnung. Bin ich an die Entscheidung des Richters gebunden? Muss ich drei mal 121,38 € auszahlen? Kennt jemand Entscheidungen zu dem Thema?

Vielen Dank für Infos


Beratungshilfe für Verkehrsunfall (3 Geschädigte)

Abschichtungsvereinbarung im Erbscheinstermin?

Die Beteiligten wollen im Erbscheinstermin eine Abschichtungsvereinbarung zu Protokoll erklären. Geht das? Hintergrund ist natürlich, dass man die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung sparen will.


Abschichtungsvereinbarung im Erbscheinstermin?

Pfändung Herausgabeanspruch (Brief)

Eingetragen ist in

Abt. III/3: Halbspaltige Vormerkung gem. § 18 II GBO zur Sicherung des auf Eintragung einer Eigentümergrundschuld mit Brief

Abt. II/4: Zwangshypothek für den Freistaat Bayern

Jetzt hat das Finanzamt an das GBA eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Hilfspfändung) bzgl. des Herausgabeanspruchs für den Grundschuldbrief übersandt.

Mittlerweile ist das Eintragungshindernis zu Abt. III/3 erledigt, d.h. die Grundschuld könnte eingetragen werden.

An wen schicke ich den Grundschuldbrief???

In der GS-Bestellung wurde bestimmt, dass der Brief an den Notar zu schicken ist. Ich gehe davon aus, dass das einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gem. § 60 II GBO begründet, der nicht pfändbar ist?


Heute ist vom Finanzamt noch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzgl. "des Anwartschaftsrechts aus der Bestellung der Eigentümerbriefgrundschuld"... "für die eine Vormerkung eingetragen wurde" zur Kenntnis geschickt worden.

Wie gehe ich weiter vor???


Pfändung Herausgabeanspruch (Brief)

§ 29 Abs. 3 GBO Kreishandwerkerschaft

Ist eine Kreishandwerkerschaft siegelführend im Sinne von § 29 Abs. 3 GBO?


§ 29 Abs. 3 GBO Kreishandwerkerschaft

Änderung der Teilungserklärung (Gebrauchsregelung)

Moin,
ich bin heute allein im Hause und brauche mal die Bestätigung oder den Hinweis eines erfahrenen WEG-Experten.
Es liegt ein Antrag auf Eintragung der Änderung der Teilungserklärung dahingehend vor, dass nunmehr die Errichtung eines Carports auf den PKW-Abstellplätzen nicht mehr erlaubt ist. Diese würde ich als Änderung der Gebrauchsregelung zwischen den WE/TE werten. Die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger brauche ich nach § 5 IV WEG nicht. Jedoch ist die Zustimmung der Berechtigten in Abt. II erforderlich. Richtig?
Da habe ich nämlich Wohnungsberechtigte, Nießbrauchsberechtigte, Vormerkungsberechtigte ...
Bevor ich die Zwischenverfügung erstelle und damit einen größeren Aufwand verursache, wäre ich für einen Hinweis dankbar.


Änderung der Teilungserklärung (Gebrauchsregelung)

§ 29 Abs. 3 GBO Jobcenter

Ich habe im GB eine aufgrund Eigentümerbewilligung eingetragene Höchstbetragshypothek. Eingetragener Gläubiger ist das Jobcenter Kreis Unna. Das Recht soll nun gelöscht werden, als Grundlage der Löschung wird vorgelegt eine Löschungsbewilligung des Jobcenters Kreis Unna (mit entsprechendem Briefkopf des Jobcenters). Diese Urkunde ist unterschrieben und mit einem Siegel bzw. Stempel versehen. Allerdings stammt dieser Stempel nicht vom Jobcenter Kreis Unna, sondern von der Agentur für Arbeit Hamm. Gem. § 29 Abs. 3 GBO ist eine Erklärung einer Behörde dann vollziehbar, wenn sie unterschrieben und mit dem Siegel der erklärenden Behörde versehen ist, vgl. Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., Rdnr. 144 zu § 29 GBO. Dies ist hier nicht der Fall, da Gläubiger und damit bewilligungsbefugt das Jobcenter und nicht die Agentur für Arbeit ist. Demzufolge habe ich zwischenverfügt und eine Löschungsbewilligung mit Siegel des Jobcenters verlangt.
Nun ruft mich die Sachbearbeiterin des Jobcenters an und teilt mir mit, das Jobcenter habe keine eigenen Siegel bzw. Dienststempel. Falls solche benötigt würden, würden immer die Siegel der Agentur für Arbeit benutzt. Sollte dem tatsächlich so sein, kann ich jedoch m.E. die Löschung trotzdem nicht vornehmen, da § 29 Abs. 3 GBO nun mal ein Siegel der erklärenden Behörde verlangt. Das Jobcenter ist eine eigenständige Behörde und als solches zumindest für seinen Aufgabenbereich teilrechtsfähig, vgl. Knapp in: Schlegel/Voezke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Rdnr. 65 ff. zu § 44b SGB II -juris-.
Was nun? Habe eine Entscheidung des BayObLG vom 24.04.1986 (RPfleger 1986, 370) gefunden. Die betrifft das Eintragungsersuchen einer nicht siegelführenden Teilnehmergemeinschaft im Rahmen einer Flurbereinigung in Bayern. Könnte (und müsste) man den dortigen Rechtsgedanken hier entsprechend anwenden und quasi eine Überbeglaubigung durch die siegelführende Oberbehörde (Arbeitsagentur bzw. Kreis Unna) ausreichen lassen?:confused:


§ 29 Abs. 3 GBO Jobcenter

Betreuter will Wohnsitz ins Ausland verlegen

Hallo zusammen,

nicht alltäglich dürfte es sein, dass ein Betreuter seinen Wohnsitz unbedingt ins Ausland (Südeuropa) verlegen will. Was wird mit dem Betreuungsverfahren?

Nach dem letzten ärztlichen Gutachten kann er seine persönlichen Angelegenheiten, die die Aufgabenkreise (Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung betreffend Gesundheitsangelegenheiten, Vermögenssorge, Rechtsangelegenheiten) betreffen, nicht selbst erledigen.

Ich hab die Erfahrung gemacht, dass er anhörungsfähig ist und eine Meinung zu den Fragen, die ihn betreffen, hat.

Gibt es hier im Kreis Erfahrungen zu einer solchen Fallkonstellation?


Betreuter will Wohnsitz ins Ausland verlegen

Schuldner zahlt nur Teilbeträge der angeordneten Ratenhöhe

Hallo ihr Lieben,

ich brauche mal wieder eure Hilfe.

Ich habe dem Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung weitere Stundung der Verfahrenskosten mit einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 16,00 € bewilligt.

Nach erneuter Überprüfung kam ich nunmehr auf eine Ratenhöhe von 127,00 €. Hierzu wurde der Schuldner mehrfach angehört etc. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.10.2016 habe ich angeordnet, dass ab dem 15.11.2016 monatlich 127,00 € zu zahlen sind.

Mein Schuldner zahlt mir aber weiterhin nur die 16,00 € monatlich und somit ja nur einen Teilbetrag der angeordneten Ratenhöhe.

Kann ich trotzdem die Stundung aufheben? Er hat aktuelle 3*16,00 € = 48,00 € statt 3*127,00 € = 381,00 € gezahlt und ist somit doch mit mindestens einer Rate (127,00 €) in Verzug, oder?

Ich hoffe auf eure Hilfe und sage schon mal Danke im Voraus...


Schuldner zahlt nur Teilbeträge der angeordneten Ratenhöhe

Berichtigung fehlerhafter Eintragung der Pfändung einer Eigentümergrundschuld

Hallo,

ich bin im Zuge einer aktuellen Eintragung der Pfändungeiner Eigentümergrundschuld auf eine vorangegangene – 8 Jahre zurückliegende - Eintragung einer Pfändung der Eigentümergrundschuld gestoßen die ich aufgrund der seltsam anmutenden Grundbuchverlautbarung habe nachvollziehen wollen und bin nun der Ansicht das diese Eintragung unrichtig ist. Da ich dazu auch schon mehrereKolleginnen und Kollegen des Grundbuchs und der ZV-Abteilung befragt habe undmehr Schulterzucken als alles andere erhielt hier der Sachverhalt zurDiskussion.

Im Grundbuch sind eingetragen A und B zu je ½
Abt III/1: (Eigentümergesamt)Grundschuld über 100.000,00 EUR, ehemals war Gläubigerin die die Bank X

Es lag vor ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Miteigentümer A. Gepfändet war der Anspruch des Schuldners
- auf Rückübertragung (ja, so stehts drin) …der Grundschulddurch Rückabtretung, Verzicht oder Aufhebung…
- auf Berichtigung des Grundbuchs
- auf die danach dem Schuldner gegenwärtig oder zukünftigzustehende Eigentümer-
grundschuld


Drittschuldner war die Bank X.

Die Pfandgläubigerin Z hat mit Eintragungsantrag vorgebracht, dass die Grundschuld mittlerweile aufgrund Verzichts der Gläubigerin X zur Eigentümergrundschuld wurde. Eine solche Erklärung lag jedochnicht formgerecht vor.

Auf Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wurde - veranlasstd urch die Gläubigerin Z - die Verzichtserklärung der Bank X in grundbuchgerechter Form nachgereicht.

Die Kollegin hat nunmehr unverständlicherweise den PfÜb wohl dahingehend ausgelegt, dass nur ein Teilbetrag der Grundschuld gepfändetist, was schon aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes unzulässig wäre, da die Grundschuld verzinslich war und auch die Zinsen im Zeitraum nicht beschränkt waren. Sie hat im Zuge Ihrer Auslegung bei der Pfändungsgläubigerin eine Rangbestimmung verlangt. Aus dem PfÜb ergab sich eine solches elbstverständlich nicht, da eine Teilbetragspfändung nicht vorlag.

Die Pfändung wurde dann – jedoch ohne vorherige weitere Berichtigung der Eigentümergrundschuld nach Eigentümern und Anteilsverhältnis –als Pfändung eines Teilbetrages einer Grundschuld, vgl. Schöner/Stöber 15.Aufl. Rn. 2460 behandelt und im Grundbuch wie nachstehend eingetragen:

Sp.5: 1a
Sp.6: 5.000,00 EUR
Sp.7: Am Anteil Abt. 1 Nr. 1a.Erstrangiger Teilbetrag von fünftausend Euro
gepfändet wegen einer Forderung in Höhevon 5.000,00 EUR für Z – Bank
gemäß….


Ich beabsichtige nun nach Anhörung des Pfändungsgläubigers diesen zur Antragstellung zur Berichtigung der Eintragung auf Basis des damaligen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu bewegen, sodass die Pfändung als Vollpfändung im Grundbuch eingetragen wird. Vorab würde ich auch auf Antrag des Pfändungsgläubigers die Eigentümergrundschuld auf die eingetragenen Eigentümer mit ihrem Anteilsverhältnis – hier zu je ½ - berichtigen.

Sieht jemand Bedenken gegen diese Vorgehensweise? Ich bin für jede Anregung dankbar.


Berichtigung fehlerhafter Eintragung der Pfändung einer Eigentümergrundschuld

Wirksamkeit kolumbianisches Testament

Ich hab einen Erbscheinsantrag vorliegen, dessen Erbfolge ein in Kolumbien errichtetes Testament zugrunde liegt.
Das Testament wurde unter Anwesenheit des Testators (welcher zum Testierzeitpunkt seinen Wohnsitz in Deutschland hatte) und dreier Zeugen bei einer kolumbanischen Notarin in Bogota errichtet. Das Testament wurde in beglaubigter Kopie mit Apostille und Übersetzung eingereicht.
Der Erblasser hat in dem Testament das Haus, Auto und die Zahlung aus der deutschen Rente seiner Ehefrau zugewandt. Das Bankguthaben soll zu 1/2 an die Ehefrau und die zu je 1/6 an seine 3 Kinder gehen.
Der Erbschein wurde dahingehend beantragt, dass die Ehefrau Alleinerbin wurde und die 50 % des Bankguthabens lediglich Vermächtnisse darstellen. Begründet wird dies damit, dass das der Ehefrau zugewandte einen deutlich höheren Wert hat, als die 50% des Bankguthabens.

Ich frage mich nun, ob den Erbschein wie beantragt erteilen kann und das Testament wirksam errichtet wurde.


Wirksamkeit kolumbianisches Testament

mercredi 1 février 2017

Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Bei der Frage, ob den Gläubigern die Aufbringung eines Kostenvorschusses zuzumuten ist, habe ich meine Rechtsansicht gerade von quotalen Betrachtungen (alt) auf eine Argumentation anhand absoluter Zahlen (neu) umgestellt.

Nunmehr habe ich doch eine Verständnisfrage an die PKH-Profis.

Wenn ich ursprünglich keine Quotenerwartung habe und nach dem Rechtsstreit durchaus eine Quote von acht Prozent der festgestellten Forderungen habe, wie bestimme ich dann, ob die Quotenverbesserung in absoluten Zahlen ausreichend hoch ist. Denn mit Multiplikatoren (fünffache Quote, dreifache Quote etc.) kann ich nicht arbeiten. Null x irgendetwas bleibt bekanntlich null.

Weiterhin liegt die absolute Quotenerwartung gerade mal EUR 150,00 über dem aufzubringenden Kostenvorschuss. Das erscheint mir nicht signifikant. Gibt es hierfür neben meinem Bauchgefühl auch ein rechtliches Argument.

[Wäre ich doch nur bei meiner alten Auffassung geblieben. Immer dieser neumodische Käse :teufel:.]


Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Fällen Rechtspfleger Urteile?

Gibt es Entscheidungen, die ein Rechtspfleger erlassen darf?
Z.B. Grundstücksvergabe oder muss da ein Richter kontaktiert werden. Mir wurde gesagt, dass ein Rechtspfleger nicht entscheiden darf und nicht mit dem Richter gleichgestellt ist. Ist er denn in irgendeinem Sinne mit ihm gleichgestellt?


Fällen Rechtspfleger Urteile?

Berichtigung des Rubrums gemäß 319 ZPO?

Hallo,
Ich habe einen Kfb erlassen. Die Beklagte (Anwältin) hat sich im Verfahren selbst vertreten, als Vertreter von ihr steht im Rubrum ihre Sozietät. Nun beantragt die Anwältin, den Kfb gemäß 319 ZPO zu berichtigen, da sie sich ja selbst vertreten hat und nicht ihre Sozietät.

Mal abgesehen davon, dass das Rubrum bereits den ganzen Rechtsstreit so lautete und sie das auch schon viel früher hätte rügen können, kann/sollte man den Kfb deshalb berichtigen? Ist das Rubrum denn überhaupt falsch? Immerhin arbeitet sie ja für die Sozietät und wenn sie eine andere Person vertreten hätte, wäre da schließlich auch die Sozietät aufgeführt worden.

Hat da jemand ein paar Gedanken zu?

Gruß


Berichtigung des Rubrums gemäß 319 ZPO?

Frage Praxiszeit Brandenburg

Hey.. Ich bin angestellt über Brandenburg und habe jetzt von einigen Leuten gehört, dass man in der Praxis nur in den Städten der 4 Landgerichte von Brandenburg eingeteilt wird? Kennt sich da jemand aus? Bin eigentlich davon ausgegangen, dass man an den AGs eingesetzt wird, wo man ungefähr seinen Sitz hat..


Frage Praxiszeit Brandenburg

Geringere Vergütung für Berufsbetreuer zulässig?

Es gibt nichts, was es nicht gibt:
Ein Berufsbetreuer möchte gegenüber dem vermögenden Betreuten weniger abrechnen als ihm zusteht.
Es handelt sich um einen sehr erfahrenen Betreuer, der sich erstmals mit diesem Gedanken trägt.
Die besonderen Gründe dafür hat er mir erläutert.
Ist das zulässig?
Ich habe dunkel im Hinterkopf, dass Rechtsanwälte aus standesrechtlichen Gründen nicht unter RVG abrechnen dürfen.
Bei Betreuern ist mir so etwas nicht bekannt.


Geringere Vergütung für Berufsbetreuer zulässig?

Aufhebung der Befreiung des Betreuers

Hallo zusammen,

ich habe ein kleines Problem und kann hierzu nicht so richtig was finden.

Betreuerin ist die Tochter, diese hat Geld von der Mutter (240.000 EUR) auf Ihren Namen angelegt....nach langem hin und her wurde das Geld jetzt endlich in das Vermögen der Mutter zurückgeführt. Angeblich hätte sie bei einer Kollegin an einer anderen Behörde nachgefragt, wo das Verfahren vorher war und dort hätte man gesagt, dass sie es dürfe.
Die Mutter hat lediglich ein Sparkonto und ein Girokonto.
Ich möchte jetzt die Befreiung zur Anbringung eines Sperrvermerks für die Tochter aufheben, so dass ich bei Verfügungen über das Sparkonto genehmigen muss.
Die übrigen Befreiungen (RL etc.) sollen bestehen bleiben.

Muss ich hierfür jetzt einen Beschluss machen? Ist dieser anfechtbar?

Vielen Dank für eure Hilfe.


Aufhebung der Befreiung des Betreuers

Kostenrechnungen rückständig - nun neuer Antrag

Hallo,

ich habe bereits die Suche verwendet, aber keinen genau auf meinen Fall passenden Beitrag gefunden.
Also hier mein Problem:

A und B haben als GbR ein Grundstück erworben. Dann folgten diese Eintragungen:

  • Auflassungsvormerkung im August 2015.
    Die Kostenrechnungen gingen zu je 1/2 an beide Gesellschafter.
    Für A wurde im April 2016 die Kostenrechnung niedergeschlagen und die Kosten B als Zweitschuldner auferlegt.
  • Grundschuld im Mai 2016.
    Die Kostenrechnung ging nun an die GbR und nicht mehr an die Gesellschafter persönlich.
  • Eigentumsumschreibung im Dezember 2016.
    Die Kostenrechnung ging wieder an die GbR.


Mittlerweile gibt es in der Zwangsvollstreckungsabteilung gehäuft Verfahren gegen A, B, die GbR und eine weitere GmbH von A und B.

Nun habe ich einen neuen Antrag vorliegen. Es sollen 2 Eigentümergrundschulden zu je 25.000 Euro eingetragen werden. Diese Eintragung werde ich von einer Vorschusszahlung abhängig machen.
Ich habe nun auch festgestellt, dass nicht eine einzige der o.g. Rechnungen bisher auch nur ansatzweise beglichen ist.

Kann ich die Eintragung auch davon abhängig machen, dass nicht nur der Vorschuss, sondern auch sämtliche Rückstände zu zahlen sind?
Wenn ja, gilt das dann nur die Rückstände, die der GbR in Rechnung gestellt worden sind oder auch für den Rückstand, der den Gesellschaftern persönlich in Rechnung gestellt wurde?


Kostenrechnungen rückständig - nun neuer Antrag

Nachlasspflegschaft

brauche als Vertretung in einer Eilsache mal ne Auskunft:

Mieter ist im November 2016 verstorben. Dieser hat ein minderjähriges Kind (17). Für dieses Kind wurde Vormundschaft angeordnet. Der Vormund und viele andere Erben erklären die Ausschlagung. Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist beantragt, aber noch nicht erteilt. Zunächst war nur eine Anfrage der Hausverwaltung des Vermieters eingegangen, in welcher mitgeteilt wurde, dass Miete ausstehend ist aber die Erben ausschlagen. Dann ging ein weiteres Schreiben der Hausverwaltung ein, dass Nachlasspflegschaft anzuordnen sei, weil die Wohnung neu vermietet(wirtschaftliches Interesse des Vermieters) werden soll. Die in der Wohnung befindlichen Sachen ( Fotos wurden mit eingereicht) sind nicht werthaltiges und sollen nicht verwertet werden, sondern der Minderjährigen für ihren Hausstand helfen. Ein weiteres schreiben geht nun ein, in dem die Nachlasspflegschaft beantragt wird und nochmals mitgeteilt wird, das an den Sachen in der Wohnung kein Verwertungsinteresse besteht. Es soll die Wohnung geräumt werden und kurzfristig eine Übergabe erfolgen, damit anderweitig vermietet werden kann.
Nun rief auch noch die Minderjährige an, dass sie heute umzieht und Sachen (ihre?) aus der Wohnung haben möchte, aber nicht in die Wohnung kommt, weil sie ausgeschlagen hat.

Kann hier Nachlasspflegschaft angeordnet werden?


Nachlasspflegschaft

Stellenausschreibung des Bundestages

Guten Morgen,

hat ein Forumsmitglied Erkenntnisse darüber, ob des Öfteren unbefristete Stellen des Bundestages ausgeschrieben werden oder deutet dies darauf hin, dass ein geeigneter Bewerber bereits dort befristet tätig bzw. dorthin abgeordnet ist und nunmehr die unbefristete Stelle erhalten soll?


Stellenausschreibung des Bundestages

Interessenkonflikt bei der Vertretung der Antragstellerin?

Hallo,
ich habe hier einen Anwalt der für seine Mandantin, die unter Betreuung steht, Beratungshilfe beantragt, da diese Schadensersatzansprüche gegen ihre Betreuerin geltend machen will. Die Betreuerin hat im Jahr 2015 die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft für die Betreute gegen ihre im Grundbuch miteingetragenen Brüder beantragt. Das Verfahren blieb erfolglos und die Betreute hat Gerichtskosten in Höhe von ca. 2.500,--EUR zu zahlen. Jetzt kommt mein eigentliches Problem. Im damaligen Zwangsversteigerungsverfahren hat der Anwalt, der nun die Betreute im Beratungshilfeverfahren vertritt, die Brüder der Antragstellerin (Betreuten) vertreten. Hier liegt doch m.E. ein Interessenkonflikt vor - oder? Erst vertritt er die Antragsgegner der Zwangsversteigerung und nun die damalige Antragstellerin der Zwangsversteigerung gegen die Betreuerin um Schadensersatz wegen der Zwangsversteigerung geltend zu machen?
Für Hinweise wäre ich echt dankbar!

hermine


Interessenkonflikt bei der Vertretung der Antragstellerin?

Pfändung Grundschuld nebst Rückgewähranspruch

Hallo Ihr,

habe sowas zu ersten mal (passt nicht ganz zu den vorherigen Posts; deshalb als neues Thema eingestellt). :(

Es geht um die Pfändung zweier im GB eingetragener, teilweise noch valutierender Grundschulden – ohne Brief –
sowie den jeweiligen Rückgewähransprüchen.

Kann mir da jemand von euch bei der Formulierung helfen? Und: Wer ist eigentlich Drittschuldner?

Vielen lieben Dank

:)


Pfändung Grundschuld nebst Rückgewähranspruch

mardi 31 janvier 2017

Wechselbezüglichkeit

Hallo. Mir liegt folgender Fall vor:
Erblasser und vorverstorbene Ehefrau haben folgendes Testament gemacht: wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erbe des Überlebenden sind unsere gemeinsamen Kinder a und b. Evtl. Vorhandenes Bankkapital muss zur Tilgung der Resthypothek des Hauses verwendet werden.

Der Erblasser macht 20 Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau folgendes Testament: meine Kinder sollen je die Hälfte des Hauses Erben. Dies ist vom Notar schon geregelt. Von meinen evtl. Ersparnissen erhält a 30.000€. B soll kein Bargeld nur das Auto bekommen. Meine frühere Lebensgefährtin 10.000€. Sollten weitere Ersparnisse vorhanden sein je zur Hälfte an die 2 Vereine x und y.
Ich habe nun einen Erbscheinsantrag beider Kinder je zu 1/2 vorliegen, da das gemeinschaftliche Testament wechselbezüglich sei. Wert 400.000. Haus wurde schon zu Lebzeiten an die Kinder übertragen.
Wie seht ihr das. Muss ich noch jemand von den Vermächtnis nehmern anhören? :confused:


Wechselbezüglichkeit

Öffentliche Aufforderung ausreichend?

Hallo liebe Kollegen.

Ich habe einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge 2. Ordnung zu erteilen.
Nun ist aufgetaucht, dass der vorverstorbene Vater des Erblassers aus früherer erster Ehe einen Sohn hatte. Somit hatte der Verstorbene und seine erbberechtigten Vollgeschwister noch einen Halbbruder.
Dieser Halbbruder ist vor zwei Jahren vorverstorben. Die Mutter dieses Halbbruders ist ebenfalls bereits vorverstorben.

Die Vollgeschwister haben einen Erbschein beantragt, da Grundbesitz vorhanden ist. Sie können an Eides statt versichern, dass ihnen keine Abkömmlinge des Halbbruders bekannt sind. Jedoch ist dies allein nicht ausreichend, da sie keinen Kontakt zum Halbbruder hatten.

Ich habe nun eine öffentliche Aufforderung erlassen. Hierauf hat sich niemand gemeldet.
Weiter konnte ich ermitteln, dass im Nachlassverfahren des Halbbruders keine Erben ermitteln wurden. Gemäß Aktenlage ist dort zu entnehmen, dass der Halbbruder allein lebte und ledig war; Kinder sind keine bekannt.
Beim Geburtseintrag des vorverstorbenen Halbbruders sind keine Kinder vermerkt.

Frage: Ist meine öffentliche Aufforderung ausreichend oder hätte ein Nachlasspfleger zur Ermittlung bestellt werden müssen?

Vielen Dank.


Öffentliche Aufforderung ausreichend?

Zuständigkeit § 112 BGB

Hallo miteinander,

beim Nachbargericht haben 2 Minderjährige ein Schreiben (Überschrift: Antrag auf selbstständige Gewerbeausübung) eingereicht, in welchem sie kurz das Geschäftsmodell erläutern und anfragen, ob sie mit Hilfe ihrer Erziehungsberechtigten überhaupt ein Gewerbe eröffnen dürfen. Das Nachbargericht ist davon ausgegangen, dass beide Minderjährige im hiesigen Bezirk wohnen und hat die Akte - nachdem aufgrund entsprechender Aufforderung ein nicht unterschriebener Abgabeantrag der Minderjährigen vorlag - die Akte mit der Bitte um Mitteilung, ob Übernahmebereitschaft besteht, ans hiesige Gericht übersandt. Zugleich wurde die Akte vom Nachbargericht laut Vfg. bereits weggelegt (ein Abgabebeschluss ist also offenbar nicht beabsichtigt).

Ich habe nun herausgefunden, dass lediglich einer der Minderjährigen im hiesigen Bezirk wohnt, der andere dagegen im Bezirk des zuerst angerufenen Nachbargerichts.

Wie gehe ich nun damit um? Soll ich die Akte mit dem Bemerken zurücksenden, dass lediglich hinsichtlich des Verfahrens des einen Minderjährigen Übernahmebereitschaft besteht und um entsprechende Abgabe bitten?

Oder darf ich einfach eine Akte anlegen, ihr die entsprechenden Kopien aus der anderen Akte beifügen und diese dann ans Nachbargericht mit dem Bemerken zurückschicken, dass lediglich das Verfahren hinsichtlich des einen Minderjährigen übernommen wurde?

Es wäre meiner Ansicht nach richtig gewesen, von Anfang an 2 Akten anzulegen...

Richtig ungünstig finde ich, dass die Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten laufen werden, da die beiden ja offenbar eine GbR planen und es wahrscheinlich verfahrensökonomisch wäre, wenn die Verfahren in einer Hand liefen. Aber ich denke, um die Zuständigkeit zweier Gerichte kommt man hier nicht herum...?


Zuständigkeit § 112 BGB

Löschung von Amts wegen einer Goldmarkhypothek

Hallo,

ich hab da mal, als Nichtrechtspfleger (Notarangestellte) eine vielleicht blöde Frage. :oops:

In einem Grundbuch ist folgendes eingetragen:

3.000,00 Goldmark Restbetrag von Dreitausendneunhundert Goldmark, Aufwertung aus früheren 15.600 Mark Restkaufpreis, nebst den gesetzlichen Zinsen, für
1.) ***,
2.) ***,
3.) ***,
4.) ***,
5.) ***,
in ungeteilter Erbengemeinschaft.

Mithaft besteht in sechs weiteren Blättern. Im ersten Grundbuch ist das Recht (ist das hier dann eine Briefhypothek?) von Amtswegen nach § 18 Maßnahmengesetz gelöscht.

Das Recht wollten wir jetzt auch von Amtswegen unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Löschung vornehmen lassen. Dies hat die Rechtspflegerin beanstandet, so in dem Sinne "Das geht nicht ohne Bewilligung". Aber eine Mithaftstelle ist doch bereits von Amtswegen gelöscht. Und daher meine Frage hierzu: Ist die Hypothek nicht auch an allen Mithaftstellen erloschen, wenn diese in einem Blatt gelöscht ist?

Vielen Dank schonmal. :)


Löschung von Amts wegen einer Goldmarkhypothek

Versäumnisurteil, KFB, Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

Hallo,

mein KFB wurde aufgrund eines Versäumnisurteils erstellt. Der KFB ist bereits von Anfang 2016. Nunmehr wurde Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Gegen den KFB wurde Beschwerde eingelegt und ebenfalls die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Der Richter hat einen Termin anberaumt.
Ist der Richter nach § 769 Abs. 1 ZPO für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem KFB zuständig? Das ist doch keine Rechtspflegersache, oder?


Versäumnisurteil, KFB, Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung