Im Grundbuch-Forum bekomme ich keine Antwort auf folgende Frage:
Pfändung Herausgabeanspruch (Brief)
Ein Kollege meinte, evtl. könnte ich den Brief hinterlegen...
Ist diese Rechtslage eine Hinterlegungsgrund bzgl. des Grundschuldbriefes???:confused::confused::confused:
Zitat:
Pfändung Herausgabeanspruch (Brief)
Eingetragen ist in
Abt. III/3: Halbspaltige Vormerkung gem. § 18 II GBO zur Sicherung des auf Eintragung einer Eigentümergrundschuld mit Brief
Abt. II/4: Zwangshypothek für den Freistaat Bayern
Jetzt hat das Finanzamt an das GBA eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Hilfspfändung) bzgl. des Herausgabeanspruchs für den Grundschuldbrief übersandt (unter Beifügung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzgl. der Eigentümergrundschuld).
Mittlerweile ist das Eintragungshindernis zu Abt. III/3 erledigt, d.h. die Grundschuld könnte eingetragen werden.
An wen schicke ich den Grundschuldbrief???
In der GS-Bestellung wurde bestimmt, dass der Brief an den Notar zu schicken ist. Ich gehe davon aus, dass das einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gem. § 60 II GBO begründet, der nicht pfändbar ist...
(Heute ist vom Finanzamt noch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzgl. "des Anwartschaftsrechts aus der Bestellung der Eigentümerbriefgrundschuld"... "für die eine Vormerkung eingetragen wurde" zur Kenntnis geschickt worden.)
Wie gehe ich weiter vor???
Abt. III/3: Halbspaltige Vormerkung gem. § 18 II GBO zur Sicherung des auf Eintragung einer Eigentümergrundschuld mit Brief
Abt. II/4: Zwangshypothek für den Freistaat Bayern
Jetzt hat das Finanzamt an das GBA eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Hilfspfändung) bzgl. des Herausgabeanspruchs für den Grundschuldbrief übersandt (unter Beifügung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzgl. der Eigentümergrundschuld).
Mittlerweile ist das Eintragungshindernis zu Abt. III/3 erledigt, d.h. die Grundschuld könnte eingetragen werden.
An wen schicke ich den Grundschuldbrief???
In der GS-Bestellung wurde bestimmt, dass der Brief an den Notar zu schicken ist. Ich gehe davon aus, dass das einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gem. § 60 II GBO begründet, der nicht pfändbar ist...
(Heute ist vom Finanzamt noch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzgl. "des Anwartschaftsrechts aus der Bestellung der Eigentümerbriefgrundschuld"... "für die eine Vormerkung eingetragen wurde" zur Kenntnis geschickt worden.)
Wie gehe ich weiter vor???
Ein Kollege meinte, evtl. könnte ich den Brief hinterlegen...
Ist diese Rechtslage eine Hinterlegungsgrund bzgl. des Grundschuldbriefes???:confused::confused::confused:
Hinterlegungsgrund bzgl. Grundschuldbrief
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