mercredi 12 octobre 2016

Ausgleichung § 106 ZPO bei PKH/VKH mit Raten

Hallo, ihr Lieben!

Ich bin gerade (wahrscheinlich völlig grundlos) leicht am Verzweifeln.

Ich habe eine Akte mit folgendem Sachverhalt:

- 2 Instanzen, für beide gilt: ASt trägt 1/3, AG trägt 2/3

I. Instanz
- ASt hat VKH mit Raten, hat schon 670,- € gezahlt
- die Staatskasse hat 755,65 € VKH-Vergütung erstattet
- KfA nach § 106 ZPO über (richtige) 1.820,70 €

- AG hat keine VKH
- KfA nach § 106 ZPO über (richtige) 1.820,70 €


II. Instanz
- ASt hat VKH ohne Raten
- die Staatskasse hat noch keine VKH-Vergütung erstattet, beantragt sind allerdings 1.429,00 € (Wahlanwaltsverg.: 1.854,26 €)
- KfA nach § 106 ZPO über (richtige) 1.727,17 €

- AG hat VKH ohne Raten
- die Staatskasse hat noch keine VKH-Vergütung erstattet, beantragt sind allerdings 1.326,49 € (Wahlanwaltsverg.: 1.750,97 €)
- KfA nach § 106 ZPO über (richtige) 1.854,26 €


- aus den Gerichtskosten ergeben sich keine Erstattungsansprüche


Sooo...an grundsätzlichen Erstattungsansprüchen habe ich jetzt
- I. Instanz: 606,90 € vom AG an den ASt
- II. Instanz: 533,36 € vom AG an den ASt
zusammen: 1.140,26 €



Nach der hier verlinkten Tabelle ergäbe sich kein Übergangsanspruch auf die Staatskasse.
Ich habe meine ausgefüllte Version mal angehängt: Ausgleichung1.xls

Die -1.651,96 € stehen, wenn ich das richtig verstanden habe, ja quasi 0,00 € gleich, sodass ich danach die vollen 1.140,26 € festsetzen könnte.

Ich komme allerdings mit dem Hintergrund noch nicht ganz klar...daher mal meine Gedanken:

Entstanden sind dem ASt 3.547,87 €
Der ASt müsste an sich 2407,61 € der Kosten tragen ( (1.820,70 € + 1.820,70 € + 1.727,17 € + 1.854,26 €) * 1/3)

- Er bekommt 1.140,26 € vom AG über den KfB. -> auf die Differenz zwischen "Entstanden" und "hat zu tragen"
- Von der Staatskasse hat er 755,26 € als VKH-Vergütung (§ 49 RVG) bekommen. -> aus den "hat zu tragen" - Kosten
- Er selber hat schon 670,00 € gezahlt. -> auf die "hat zu tragen"-Kosten

Er müsste also ratentechnisch noch 'ganz normal' seine weiteren 1737,61 € zahlen (zzgl. evtl. Gebühren nach § 50 RVG).


Heißt also auch, dass ich den VKH-Vergütungsanträgen der Rechtsanwälte jeweils voll entsprechen kann.



Wenn ich das jetzt so schreibe, klingt es sinnig, da es aber das erste Mal ist, dass ich Raten und 106 zusammen habe, wäre mir ein kurzes :daumenrau oder :daumenrun doch viel wert....

Vielen Dank schonmal im Voraus dafür!!!

Viele Grüße,
Zahira
Angehängte Dateien


Ausgleichung § 106 ZPO bei PKH/VKH mit Raten

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