mardi 11 octobre 2016

Pflicht zur Strafanzeige

Folgender Sachverhalt:

A hat ein Lager angemietet. Dort lagern auchsschließlich Leasinggegenstände. Eigenes Eigentum befindet sich nicht dort.
Als nach Ablauf der Leasingzeit der Leasinggeber die Leasingobjekte abholen möchte, wird festgestellt, dass diese nicht mehr im Lager vorzufinden sind. Sowohl A als auch der Vermieter des Lagers können nicht erklären, was mit den Gegenständen passiert ist.
Da nun der Verdacht auf Diebstahl besteht, soll Anzeige gegen unbekannt gestellt werden.
Die beteiligten drei Parteien sind unterschiedlicher Meinung, von wem jetzt die Anzeige erstattet werden muss und wessen Versicherung aktiviert werden muss.

Bei wem liegt die Pflicht zur Strafanzeige und mit welchen negativen Folgen ist für den Antragsverpflicheteten zu rechnen, falls er seiner Verpflichtung nicht nachkommt.


Pflicht zur Strafanzeige

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