Ich habe gerade ein Testament eröffnet und brüte überfolgendem Vermächtnis:
Sofern und soweit Gegenstände aus meinem Nachlass auf denTod eines meiner Abkömmlinge (die 3 Kinder sind die Erben) insbesondere im Wegeder gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge oder eines Vermächtnisses auf dieKindesmutter M (ist die Exfrau) oder auf die Abkömmlinge der Kindesmutter aus anderenVerbindungen als mit mir oder an ihre Verwandten aufsteigender Linie übergehenoder Grundlage der Pflichtteilsberechnung der Kindesmutter sein sollten,vermache ich all diejenigen Vermögensgegenstände (auch Geldguthaben), die derverstorbene Abkömmling aus meinem Nachlass erworben hat, einschließlich derenSurrogate, die sich zum Zeitpunkt des Todes noch nachweislich in seinem Vermögenbefinden, an seine eigenen Erben ausgenommen die Kindesmutter sowie derenAbkömmlinge der Kindesmutter aus anderen Verbindungen und ihre Verwandtenaufsteigender Linie und zwar zu Miteigentumsbruchteilen, die ihren Erbanteilenentsprechen.
Der Vermächtnisanspruch ist dadurch beschränkt, dass derBeschwerte berechtigt ist, über einzelne oder alle Vermächtnisgegenständeentgeltlich oder unentgeltlich lebzeitig zu verfügen, so dass derVermächtnisanspruch insoweit ersatzlos entfällt, soweit sich kein Surrogat imNachlass befindet. Bis zum Vermächtnisfall stehen die Nutzungen dem Beschwertenzu.
Die Vermächtnisse fallen erst mirt dem Tode des Beschwertenan und werden dann fällig.
Ein vererbliches und übertragbares Anwartschaftsrecht sollzwischen dem Erbfall und dem Vermächtnisfall nicht bestehen.
Die Vermächtnisbedachten können ein Nachlassverzeichnisnicht verlangen, ebenso keine Sicherheiten für die Erfüllung von Vermächtnissen,beispielsweiser die Bewilligung von Eigentumsvormerkungen an den Grundstücken.
Hat jemand so was schon mal gehabt?
Wen benachrichtige ich hier? Vielleicht einen Pfleger für die unbekannteneventuellen Vermächtnisnehmer ? Und wie wäre der zu bestellen werden, als Pflegschafts-F-Sache?
Sofern und soweit Gegenstände aus meinem Nachlass auf denTod eines meiner Abkömmlinge (die 3 Kinder sind die Erben) insbesondere im Wegeder gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge oder eines Vermächtnisses auf dieKindesmutter M (ist die Exfrau) oder auf die Abkömmlinge der Kindesmutter aus anderenVerbindungen als mit mir oder an ihre Verwandten aufsteigender Linie übergehenoder Grundlage der Pflichtteilsberechnung der Kindesmutter sein sollten,vermache ich all diejenigen Vermögensgegenstände (auch Geldguthaben), die derverstorbene Abkömmling aus meinem Nachlass erworben hat, einschließlich derenSurrogate, die sich zum Zeitpunkt des Todes noch nachweislich in seinem Vermögenbefinden, an seine eigenen Erben ausgenommen die Kindesmutter sowie derenAbkömmlinge der Kindesmutter aus anderen Verbindungen und ihre Verwandtenaufsteigender Linie und zwar zu Miteigentumsbruchteilen, die ihren Erbanteilenentsprechen.
Der Vermächtnisanspruch ist dadurch beschränkt, dass derBeschwerte berechtigt ist, über einzelne oder alle Vermächtnisgegenständeentgeltlich oder unentgeltlich lebzeitig zu verfügen, so dass derVermächtnisanspruch insoweit ersatzlos entfällt, soweit sich kein Surrogat imNachlass befindet. Bis zum Vermächtnisfall stehen die Nutzungen dem Beschwertenzu.
Die Vermächtnisse fallen erst mirt dem Tode des Beschwertenan und werden dann fällig.
Ein vererbliches und übertragbares Anwartschaftsrecht sollzwischen dem Erbfall und dem Vermächtnisfall nicht bestehen.
Die Vermächtnisbedachten können ein Nachlassverzeichnisnicht verlangen, ebenso keine Sicherheiten für die Erfüllung von Vermächtnissen,beispielsweiser die Bewilligung von Eigentumsvormerkungen an den Grundstücken.
Hat jemand so was schon mal gehabt?
Wen benachrichtige ich hier? Vielleicht einen Pfleger für die unbekannteneventuellen Vermächtnisnehmer ? Und wie wäre der zu bestellen werden, als Pflegschafts-F-Sache?
Vermächtnis für die Erben der Erben
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