mercredi 18 janvier 2017

Satzungsänderung - Tatsachenbeurkundung

Guten Morgen zusammen,

ich habe folgenden Fall vorliegen:

Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung einer GmbH. Das Protokoll wurde hier allerdings im Wege der Tatsachenbeurkundung nach § 36 BeurkG vom Notar aufgenommen. Weitere Besonderheit ist diese, dass lediglich einer der beiden Gesellschafter am Termin teilgenommen hat. Zustellungsnachweise betr. die Ankündigung und Einladung zur Versammlung an den anderen Gesellschafter liegen in ordnungsgemäßer Form vor.

Nicht angekündigt wurde allerdings die Bestellung eines Versammlungsleiters (ob überhaupt zwingend erforderlich ist m.E. wohl fraglich => eher wohl nicht).

Jedenfalls hat sich der sodann allein anwesende Gesellschafter (und zugleich auch alleinige GF) als Versammlungsleiter bestellt, und insbesondere das Beschlussergebnis betr. die Satzungsänderung festgestellt.

Ich tu mir nun allerdings mit der Kombination zwischen Tatsachenbeurkundung und Feststellung des Beschlussergebnisses durch einen (in persona) selbst bestellten Versammlungsleiter etwas schwer. Wurde daher denn der Beschluss überhaupt wirksam festgestellt und konnte dieser überhaupt durch den (selbst ernannten) Versammlungsleiter wirksam festgestellt werden.

Da sich hierauf ja die Tatsachenbeurkundung stützt schließt sich daher m.E. die weitere Frage an, ob denn die richtige Form gewahrt wurde.
Oder ist vielmehr noch die ergänzende "Genehmigung" durch den nicht anwesenden Gesellschafter erforderlich (die wohl schwer zu erlangen sein wird, sonst hätte nicht durch GV zugestellt werden müssen).

Was meint ihr?


Satzungsänderung - Tatsachenbeurkundung

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