Das Gehalt des Schuldners wird nach Steuerklasse VI abgerechnet. Der Gl beantragt nun, dass der Sch bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages gleich zu einem nach Steuerklasse I versteuerten Einkommen gestellt wird. Entscheidungen dazu? (Der Gl bietet nur Entscheidungen an, die älter als 10 Jahre sind)
Steuerklasse für den unpfändbaren Betrag
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