lundi 2 janvier 2017

Vereine Vertretung nach § 26 Abs. 1 BGB

Hallo,
habe einen Verein, der als "gerichtliche" Vertretungsregelung vorsieht: 1. Vors. allein, übrige je zwei gemeinsam.
Als "außergerliche Vertretungsregelun sieht er vor: Jedes Vorstandsmitglied.

Meine Fragen, zu der ich in den Kommentaren nichts finde: Ist es überhaupt möglich, dies unterschiedlich zu regeln? Und wenn ja: Wie bzw. Was trage ich in das VR ein?:eek:

Wo steht dies gegebenenfalls?:gruebel:

Danke euch!


Vereine Vertretung nach § 26 Abs. 1 BGB

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