Ich habe einen Hofübergabevertrag. Es soll ein Nießbrauch für den Bruder eingetragen werden. Nach dessen Tod sollen dessen Frau und den Abkömmlinge des verstorbenen Bruders - bisher 1 Sohn - ein Nießbrauch zustehen (als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB).
Trage ich nun ein "bedingtes Nießbrauch für N.N. (Frau) und die Abkömmlinge des N.N. (Verstorbener) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB..." ?
Oder ist es besser, wenn der Notar eine Vormerkung auf Eintragung eines Nießbrauchrechtes für die obigen Beteiligten in der Urkunde bewilligen und beantragen lässt?
Trage ich nun ein "bedingtes Nießbrauch für N.N. (Frau) und die Abkömmlinge des N.N. (Verstorbener) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB..." ?
Oder ist es besser, wenn der Notar eine Vormerkung auf Eintragung eines Nießbrauchrechtes für die obigen Beteiligten in der Urkunde bewilligen und beantragen lässt?
Bedingter Nießbrauch für unbekannte Abkömmlinge?
Aucun commentaire:
Enregistrer un commentaire