Guten Morgen,
in der Kommentierung und im Forum bin ich zu folgendem Problem leider nicht fündig geworden:
Es geht um die Unterzeichnung eines Protokolles gem. § 24 VI WEG. Unterzeichnet haben dies der Verwalter und ein Eigentümer, der zwar zum Zeitpunkt der Versammlung, aber nicht zum Zeitpunkt der Beglaubigung der Unterschrift/Vorlage beim GBA Eigentümer war. Im einzelnen:
Übertragungsvertrag/Auflassung am 26.05.
Eigentümerversammlung am 13.07.
Eigentumsumschreibung am 18.08.
Beglaubigung durch Notar aufgrund vor ihm erfolgter Fertigung am 22.08.
Reicht es aus, wenn der Eigentümer zum Zeitpunkt der Versammlung noch Eigentümer war oder muss er zum Zeitpunkt der Beglaubigung/Antragseingang beim Gericht noch Eigentümer sein?
in der Kommentierung und im Forum bin ich zu folgendem Problem leider nicht fündig geworden:
Es geht um die Unterzeichnung eines Protokolles gem. § 24 VI WEG. Unterzeichnet haben dies der Verwalter und ein Eigentümer, der zwar zum Zeitpunkt der Versammlung, aber nicht zum Zeitpunkt der Beglaubigung der Unterschrift/Vorlage beim GBA Eigentümer war. Im einzelnen:
Übertragungsvertrag/Auflassung am 26.05.
Eigentümerversammlung am 13.07.
Eigentumsumschreibung am 18.08.
Beglaubigung durch Notar aufgrund vor ihm erfolgter Fertigung am 22.08.
Reicht es aus, wenn der Eigentümer zum Zeitpunkt der Versammlung noch Eigentümer war oder muss er zum Zeitpunkt der Beglaubigung/Antragseingang beim Gericht noch Eigentümer sein?
Unterzeichnung gem. § 24 VI WEG
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