Es wurde ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 11 RVG erlassen. Tenor: Die von den Beklagten an die Kanzlei xyz zu zahlenden.....Die Beklagten waren mit dem Beschluss nicht einverstanden, versäumten aber die Rechtsmittelfrist. Da die Kostengläubiger die Zwangsvollstreckung versuchten, erhob die Beklagte Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung. Beklagte Partei ist die Kanzlei xyz, genauer gegen den namensgebenden Partner x in seiner Rechtsposition als angeblicher Gesamtgläubiger. Rubrum also: RA x, Prozessbevollmächtigte Kanzlei xyz. Die Klage wurde zurückgewiesen, die Berufung ebenfalls. Nun macht die Kanzlei xyz Kosten nach 104 ZPO geltend, u.a. auch Umsatzsteuer. Dies wird von der Gegenseite moniert. Die Kanzlei xyz hat im Antrag angegeben, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Ist hier die Umsatzsteuer festsetzbar?
Umsatzsteuer RA
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