mardi 31 janvier 2017

Wechselbezüglichkeit

Hallo. Mir liegt folgender Fall vor:
Erblasser und vorverstorbene Ehefrau haben folgendes Testament gemacht: wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erbe des Überlebenden sind unsere gemeinsamen Kinder a und b. Evtl. Vorhandenes Bankkapital muss zur Tilgung der Resthypothek des Hauses verwendet werden.

Der Erblasser macht 20 Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau folgendes Testament: meine Kinder sollen je die Hälfte des Hauses Erben. Dies ist vom Notar schon geregelt. Von meinen evtl. Ersparnissen erhält a 30.000€. B soll kein Bargeld nur das Auto bekommen. Meine frühere Lebensgefährtin 10.000€. Sollten weitere Ersparnisse vorhanden sein je zur Hälfte an die 2 Vereine x und y.
Ich habe nun einen Erbscheinsantrag beider Kinder je zu 1/2 vorliegen, da das gemeinschaftliche Testament wechselbezüglich sei. Wert 400.000. Haus wurde schon zu Lebzeiten an die Kinder übertragen.
Wie seht ihr das. Muss ich noch jemand von den Vermächtnis nehmern anhören? :confused:


Wechselbezüglichkeit

Öffentliche Aufforderung ausreichend?

Hallo liebe Kollegen.

Ich habe einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge 2. Ordnung zu erteilen.
Nun ist aufgetaucht, dass der vorverstorbene Vater des Erblassers aus früherer erster Ehe einen Sohn hatte. Somit hatte der Verstorbene und seine erbberechtigten Vollgeschwister noch einen Halbbruder.
Dieser Halbbruder ist vor zwei Jahren vorverstorben. Die Mutter dieses Halbbruders ist ebenfalls bereits vorverstorben.

Die Vollgeschwister haben einen Erbschein beantragt, da Grundbesitz vorhanden ist. Sie können an Eides statt versichern, dass ihnen keine Abkömmlinge des Halbbruders bekannt sind. Jedoch ist dies allein nicht ausreichend, da sie keinen Kontakt zum Halbbruder hatten.

Ich habe nun eine öffentliche Aufforderung erlassen. Hierauf hat sich niemand gemeldet.
Weiter konnte ich ermitteln, dass im Nachlassverfahren des Halbbruders keine Erben ermitteln wurden. Gemäß Aktenlage ist dort zu entnehmen, dass der Halbbruder allein lebte und ledig war; Kinder sind keine bekannt.
Beim Geburtseintrag des vorverstorbenen Halbbruders sind keine Kinder vermerkt.

Frage: Ist meine öffentliche Aufforderung ausreichend oder hätte ein Nachlasspfleger zur Ermittlung bestellt werden müssen?

Vielen Dank.


Öffentliche Aufforderung ausreichend?

Zuständigkeit § 112 BGB

Hallo miteinander,

beim Nachbargericht haben 2 Minderjährige ein Schreiben (Überschrift: Antrag auf selbstständige Gewerbeausübung) eingereicht, in welchem sie kurz das Geschäftsmodell erläutern und anfragen, ob sie mit Hilfe ihrer Erziehungsberechtigten überhaupt ein Gewerbe eröffnen dürfen. Das Nachbargericht ist davon ausgegangen, dass beide Minderjährige im hiesigen Bezirk wohnen und hat die Akte - nachdem aufgrund entsprechender Aufforderung ein nicht unterschriebener Abgabeantrag der Minderjährigen vorlag - die Akte mit der Bitte um Mitteilung, ob Übernahmebereitschaft besteht, ans hiesige Gericht übersandt. Zugleich wurde die Akte vom Nachbargericht laut Vfg. bereits weggelegt (ein Abgabebeschluss ist also offenbar nicht beabsichtigt).

Ich habe nun herausgefunden, dass lediglich einer der Minderjährigen im hiesigen Bezirk wohnt, der andere dagegen im Bezirk des zuerst angerufenen Nachbargerichts.

Wie gehe ich nun damit um? Soll ich die Akte mit dem Bemerken zurücksenden, dass lediglich hinsichtlich des Verfahrens des einen Minderjährigen Übernahmebereitschaft besteht und um entsprechende Abgabe bitten?

Oder darf ich einfach eine Akte anlegen, ihr die entsprechenden Kopien aus der anderen Akte beifügen und diese dann ans Nachbargericht mit dem Bemerken zurückschicken, dass lediglich das Verfahren hinsichtlich des einen Minderjährigen übernommen wurde?

Es wäre meiner Ansicht nach richtig gewesen, von Anfang an 2 Akten anzulegen...

Richtig ungünstig finde ich, dass die Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten laufen werden, da die beiden ja offenbar eine GbR planen und es wahrscheinlich verfahrensökonomisch wäre, wenn die Verfahren in einer Hand liefen. Aber ich denke, um die Zuständigkeit zweier Gerichte kommt man hier nicht herum...?


Zuständigkeit § 112 BGB

Löschung von Amts wegen einer Goldmarkhypothek

Hallo,

ich hab da mal, als Nichtrechtspfleger (Notarangestellte) eine vielleicht blöde Frage. :oops:

In einem Grundbuch ist folgendes eingetragen:

3.000,00 Goldmark Restbetrag von Dreitausendneunhundert Goldmark, Aufwertung aus früheren 15.600 Mark Restkaufpreis, nebst den gesetzlichen Zinsen, für
1.) ***,
2.) ***,
3.) ***,
4.) ***,
5.) ***,
in ungeteilter Erbengemeinschaft.

Mithaft besteht in sechs weiteren Blättern. Im ersten Grundbuch ist das Recht (ist das hier dann eine Briefhypothek?) von Amtswegen nach § 18 Maßnahmengesetz gelöscht.

Das Recht wollten wir jetzt auch von Amtswegen unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Löschung vornehmen lassen. Dies hat die Rechtspflegerin beanstandet, so in dem Sinne "Das geht nicht ohne Bewilligung". Aber eine Mithaftstelle ist doch bereits von Amtswegen gelöscht. Und daher meine Frage hierzu: Ist die Hypothek nicht auch an allen Mithaftstellen erloschen, wenn diese in einem Blatt gelöscht ist?

Vielen Dank schonmal. :)


Löschung von Amts wegen einer Goldmarkhypothek

Versäumnisurteil, KFB, Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

Hallo,

mein KFB wurde aufgrund eines Versäumnisurteils erstellt. Der KFB ist bereits von Anfang 2016. Nunmehr wurde Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Gegen den KFB wurde Beschwerde eingelegt und ebenfalls die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Der Richter hat einen Termin anberaumt.
Ist der Richter nach § 769 Abs. 1 ZPO für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem KFB zuständig? Das ist doch keine Rechtspflegersache, oder?


Versäumnisurteil, KFB, Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

Entlassung

Hallo in die Runde,

hat jemand von Euch schon mal eine Entlassung eines Probezeitbeamten vorgenommen oder bei der oberen Dienstbehörde beantragt?

Wenn ich die bisher gewälzte Literatur richtig verstehe, ist diese Entlassung wesentlich komplizierter als die eines Beschäftigten in der Probezeit. Hat jemand von Euch vielleicht ein paar Tipps für das entsprechende Procedere - gern auch per PN.

Viele Grüße
Susa


Entlassung

Tatsächliche Leitungsführung

Mal wieder ein Problem aus dem Bereich Dienstbarkeiten:

In meinem Beritt bestehen sehr viele Dienstbarkeiten zugunsten eines Zweckverbandes (Leitungsrechte). Diese wurden regelmäßig unterschriftsbeglaubigt mit dem gleichen Formular bestellt, das der Zweckverband den Eigentümern zur Verfügung gestellt hat. Es findet sich darin folgende Regelung:

"Zur Sicherung der vorstehend genannten Rechte bestellt der Grundstückseigentümer dem Zweckverband ... eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit der Maßgabe, daß deren Ausübungsbereich durch die tatsächliche Leitungsführung festgelegt wird."

Ohne daß im Bewilligungstext darauf Bezug genommen wird, findet sich an den Bewilligungen auch immer eine Karte, in der es eine farbliche Markierung zum Leitungsverlauf gibt.

Nun soll ein Teilstück lastenfrei abgeschrieben werden. Nach der Karte ist ersichtlich, daß der Leitungsverlauf dieses Teilstück nicht tangiert. Ich bin jedoch der Meinung, ich brauche dennoch eine Bewilligung des Zweckverbandes, weil

a) auf die Karte in der Bewilligung nicht Bezug genommen wurde und
b) die Formulierung "mit der Maßgabe, daß deren Ausübungsbereich durch die tatsächliche Leitungsführung festgelegt wird" meines Erachtens bedeutet, daß sich der Zweckverband vorbehalten möchte, ggf. zu einem späteren Zeitpunkt die Leitung anderswo auf dem Grundstück zu verlegen.

Beschwerde gegen meine Zwischenverfügung liegt nunmehr vor. Ich tendiere zur Nichtabhilfe, lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren...


Tatsächliche Leitungsführung

Dinglicher Anspruch des betreibenden Gläubigers

Guten Morgen,

ich grübel über einer Akte und finde leider, die wahrscheinlich völlig banale Lösung, nicht.

Folgender Sachverhalt:
Das Finanzamt betreibt dinglich aus einer Zwasi eingetragen in III/1. Das Recht ist eingetragen in einer Höhe von 200.000,00 EUR, die Anordnung wurde jedoch lediglich bzgl. eines Betrages von 43.000,00 EUR beantragt und auch beschlossen.
Im Grundbuch wurde nun eingetragen, dass die eingetragene Zwasi in erstrangige 41.000,00 EUR und letztrangige 159.000,00 geteilt wurde, wobei die letztrangigen 159.000,00 EUR dem Eigentümer als EGS zustehen.

So, das Finanzamt betreibt nun laut Anordnungsbeschluss aus 43.000,00 EUR, hat aber nur noch ein Recht in Höhe von 41.000,00 EUR eingetragen. Eine Mitteilung/Anmeldung o.ä. des Finanzamtes befindet sich zu dem Thema nicht in der Akte.
Was muss ich tun :confused:


Dinglicher Anspruch des betreibenden Gläubigers

Mistra 45

Hallo zusammen,
ich habe eine blöde Frage betreffend der Mistra 45 III an die zuständige Polizeidienststelle.
Ich glaube, dass die Frage schon mal in einem Thread aufgeworfen wurde, allerdings habe ich nicht die 100%tig passende Antwort gefunden.

Macht Ihr bei einem Fahrverbot gem. § 25 StVG im OWi-Verfahren eine Mistra 45 III an die PI?:gruebel:

(bitte nicht schlagen :D )


Mistra 45

Differenztheorie/Quotenregelung

Hallo zusammen,

wollte mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt wissen...

Zwei Verfahren werden verbunden, in dem einen Verfahren geht es um vier "einfachere" Delikte, in dem anderen um eine Körperverletzung... Es erfolgt Freispruch hinsichtlich des KV-Delikts, hinsichtlich anderen Delikte wird der Angeklagte verurteilt. Der Verteidiger war in beiden Verfahren vor Verbindung aktiv.

Dieser macht nun die notwendigen Auslagen seines Mandanten gegen die Staatskasse geltend (bezüglich der KV) und zwar in Höhe der Mittelgebühr bei Grundgebühr und Verfahrensgebühr sowie in Höhe von 100,- Euro für den "Teilfreispruch" hinsichtlich der KV nebst Auslagen...

Mich interessiert nun, wie Ihr hinsichtlich der ausscheidbaren notwendigen Auslagen entscheiden würdet.

Mir persönlich erscheint hier die Anwendung der Quotenregelung hinsichtlich der notwendigen Auslagen zunächst sinnvoller als die der Differenztheorie, da der Mandant ja hinsichtlich der "schwerer wiegenden" KV freigesprochen wurde und hinsichtlich der "weniger gewichtigen" Delikte verurteilt wurde. Ich dachte an eine Quotelung von 65:35 zugunsten der KV... Meiner Meinung nach kommt man hier mit der Differenztheorie auf kein zufriedenstellendes Ergebnis.

Vielleicht bin ich ja auch irgendwo auf dem Holzweg unterwegs, wäre für Tipps sehr dankbar! :)

LG


Differenztheorie/Quotenregelung

TG entstanden?

Moinsen,
diskutiere gerade mit einem Kollegen darüber:
KV ruft BV an und fragt noch, ob dieser (BV) auf einen Kostenantrag verzichten würde, wenn er (KV) die Klage zurücknimmt. BV verneint dies.
Einige Zeit später nimmt KV die Klage dennoch zurück, BV stellt Kostenantrag und beantragt auch eine 1,2 TG. KV meint, dass diese durch das Telefonat nicht entstanden sei.
Die Frage ist: Liegt eine Gesprächsbereitschaft auf Beklagtenseite vor oder nicht?
Ich meine schon...


TG entstanden?

Nachlassinsolvenz am GbR-Anteil

Hallo liebe Kollegen,
ich hab hier folgenden Fall:

Einer von 4 Gesellschaftern der als Eigentümerin eingetragenen GbR verstirbt 1999. Laut Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt.
Mit Beschluss des NLG vom Sept. 2011 wurde festgestellt, dass ein anderer Erbe als das Land ... nicht vorhanden ist. Im Mai 2012 wird das Insolzvenzverfahren über den Nachlass des verstorb. Gesellschafters eröffnet. Im Oktober 2013 wird auf Antrag des Insolvenzverwalters der Nachlassinsolvenzvermerk am Anteil des Verstorbenen eingetragen.

Nun beantragt der Insolvenzverwalter die Löschung des Insolvenzvermerks, da dieser 2013 zu Unrecht eingetragen worden sei. Er fügt einen Gesellschafterbeschluss vom Juli 2012 bei, aus dem hervorgeht, dass der Fiskus als Erbe des verstorbenen Gesellschafters aus der GbR ausgeschlossen wird. Begründet wird dies mit der Insolvenzeröffnung, welche nach dem Gesellschaftsvertrag ein Ausschließungsgrund ist.
Der Ausschluss eines Gesellschafters kann ja berichtigend im GB eingetragen werden, wenn der zugrunde liegende Beschluss und die Ausschließungsgründe in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Das ist hier hinsichtlich des Gesellschafter-beschlusses bisher nicht der Fall. Allerdings ist ja auch nicht die Grundbuch-berichtigung bezüglich des Ausschlusses, sondern nur die Löschung des Insolvenzvermerks beantragt.

Würde ein Antrag auf Berichtigung wegen des Ausschlusses des verstorbenen Gesellschafters und ein formgerechter Nachweis von Beschluss und Grund vorliegen, könnte ich die Löschung des Nachlassinsolvenzvermerks an dem Gesellschafteranteil m.E. vornehmen. Ist das richtig?
Danke.


Nachlassinsolvenz am GbR-Anteil

Bescheinigung gem. Artikel 54,58 der VO (EG) Nr. 44/2001 bei weggelegter Akte

Ich habe folgenden Fall:

Der Klägervertreter beantragt, bzgl. Versäumnisurteil vom 21.12.2006 und KfB vom 28.02.2007 je eine Bescheinigung gem. Art. 54,58 der VO (EG) Nr. 44/2001 betreffend gerichtlicher Entscheidungen und Prozessvergleiche.
Punkt 4.4 der Bescheinigung und zwar:
"Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat"
kann ich nicht ausfüllen, da die Akte außer die o.g. Titel bereits vernichtet worden ist.

Kann ich die Bescheinigung jetzt überhaupt noch erteilen?

Vielen Dank für eure Hilfe!


Bescheinigung gem. Artikel 54,58 der VO (EG) Nr. 44/2001 bei weggelegter Akte

ausländischer Kläger

Bei uns gibt es keine Beratungshilfe, die Antragsteller werden an die Öffentliche Rechtsauskunfts und Vergleichsstelle verwiesen (die mit Richtern und Anwälten besetzt ist) und an die Gerichte selbst, die Anträge aufnehmen verwiesen. Das schützt nicht vor Anträgen. Der Ast wohnt in Spanien, sein Gegner in unserem Gerichtsbezirk. Der Antrag wurde erst einmal abgebürstet, nun kommt natürlich die Erinnerung.


ausländischer Kläger

Terminsgebühr und Absetzung Termin

Die drei Beklagten wurden zunächst von einer Kanzlei vertreten. Nach Mandatsniederlegung durch diese hatte zunächst keiner der Parteien anwaltliche Vertretung. Anfang Dezember 2014 wurde die Ladung für einen Termin Mitte Januar hinausgegeben. Die Zustellung hier war nicht direkt möglich, es wurde laut PZU an einen erwachsenen Mitbewohner übergeben. Zwischenzeitlich legte die Klagepartei einen Vergleichsvorschlag vor, der den Beklagten zugestellt werden sollte, die Zustellung war aber an keine der Klageparteien möglich. Der zuständige Richter verfügte Mitte Dezember zunächst, die Klagepartei solle eine zustellfähige Anschrift der Beklagten mitteilen. Dies blieb ohne Reaktion. 5 Tage vor dem Termin verfügte der Richter Terminsabsetzung, die Beklagten zu 1 und 3 erhielten hiervon Kenntnis, dem Beklagten zu 2 wurde die Absetzung unter der alten, nicht mehr gültigen Anschrift mitgeteilt. 4 Tage vor dem Termin bestellte sich für den Beklagten zu 2 ein neuer Anwalt, der Kenntnis vom Termin hatte. Die Absetzung wurde diesem nicht mitgeteilt. Fehler des Gerichts. Er erschien daher, erfuhr erst vor Ort von der Absetzung, es fand mit dem zuständigen Richter wohl eine Unterredung hinsichtlich der Sachlage statt. Ein Protokoll hierzu existiert nicht. Im Verfahren wurde ein Beschluss erlassen, nach welchem der Kläger die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen hat. Der Anwalt des Beklagten zu 2 macht nunmehr die Terminsgebühr geltend, da er nicht rechtzeitig von der Absetzung erfahren hat. Auch macht er geltend, dass der Kläger dafür Sorge zu tragen hat, dass die korrekten Anschriften der Beklagten vorliegen. Dies sei nicht Bringschuld der Beklagten. Der Klägervertreter macht geltend, dass der Beklagte zu 2 selbst schuld sei, dass er von der Abladung nicht erfahren hat, da er die Adressänderung nicht mitgeteilt hat. Dies sei nicht der Klagepartei zuzurechnen. Zudem wird die Terminswahrnehmung bestritten, da kein Protokoll existiert. Wie würdet ihr das sehen?


Terminsgebühr und Absetzung Termin

Wechselbezüglichkeit

Hallo. Mir liegt folgender Fall vor:
Erblasser und vorverstorbene Ehefrau haben folgendes Testament gemacht: wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erbe des Überlebenden sind unsere gemeinsamen Kinder a und b. Evtl. Vorhandenes Bankkapital muss zur Tilgung der Resthypothek des Hauses verwendet werden.

Der Erblasser macht 20 Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau folgendes Testament: meine Kinder sollen je die Hälfte des Hauses Erben. Dies ist vom Notar schon geregelt. Von meinen evtl. Ersparnissen erhält a 30.000€. B soll kein Bargeld nur das Auto bekommen. Meine frühere Lebensgefährtin 10.000€. Sollten weitere Ersparnisse vorhanden sein je zur Hälfte an die 2 Vereine x und y.
Ich habe nun einen Erbscheinsantrag beider Kinder je zu 1/2 vorliegen, da das gemeinschaftliche Testament wechselbezüglich sei. Wert 400.000. Haus wurde schon zu Lebzeiten an die Kinder übertragen.
Wie seht ihr das. Muss ich noch jemand von den Vermächtnis nehmern anhören? :confused:


Wechselbezüglichkeit

Löschung von Amts wegen einer Goldmarkhypothek

Hallo,

ich hab da mal, als Nichtrechtspfleger (Notarangestellte) eine vielleicht blöde Frage. :oops:

In einem Grundbuch ist folgendes eingetragen:

3.000,00 Goldmark Restbetrag von Dreitausendneunhundert Goldmark, Aufwertung aus früheren 15.600 Mark Restkaufpreis, nebst den gesetzlichen Zinsen, für
1.) ***,
2.) ***,
3.) ***,
4.) ***,
5.) ***,
in ungeteilter Erbengemeinschaft.

Mithaft besteht in sechs weiteren Blättern. Im ersten Grundbuch ist das Recht (ist das hier dann eine Briefhypothek?) von Amtswegen nach § 18 Maßnahmengesetz gelöscht.

Das Recht wollten wir jetzt auch von Amtswegen unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Löschung vornehmen lassen. Dies hat die Rechtspflegerin beanstandet, so in dem Sinne "Das geht nicht ohne Bewilligung". Aber eine Mithaftstelle ist doch bereits von Amtswegen gelöscht. Und daher meine Frage hierzu: Ist die Hypothek nicht auch an allen Mithaftstellen erloschen, wenn diese in einem Blatt gelöscht ist?

Vielen Dank schonmal. :)


Löschung von Amts wegen einer Goldmarkhypothek

Öffentliche Aufforderung ausreichend?

Hallo liebe Kollegen.

Ich habe einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge 2. Ordnung zu erteilen.
Nun ist aufgetaucht, dass der vorverstorbene Vater des Erblassers aus früherer erster Ehe einen Sohn hatte. Somit hatte der Verstorbene und seine erbberechtigten Vollgeschwister noch einen Halbbruder.
Dieser Halbbruder ist vor zwei Jahren vorverstorben. Die Mutter dieses Halbbruders ist ebenfalls bereits vorverstorben.

Die Vollgeschwister haben einen Erbschein beantragt, da Grundbesitz vorhanden ist. Sie können an Eides statt versichern, dass ihnen keine Abkömmlinge des Halbbruders bekannt sind. Jedoch ist dies allein nicht ausreichend, da sie keinen Kontakt zum Halbbruder hatten.

Ich habe nun eine öffentliche Aufforderung erlassen. Hierauf hat sich niemand gemeldet.
Weiter konnte ich ermitteln, dass im Nachlassverfahren des Halbbruders keine Erben ermitteln wurden. Gemäß Aktenlage ist dort zu entnehmen, dass der Halbbruder allein lebte und ledig war; Kinder sind keine bekannt.
Beim Geburtseintrag des vorverstorbenen Halbbruders sind keine Kinder vermerkt.

Frage: Ist meine öffentliche Aufforderung ausreichend oder hätte ein Nachlasspfleger zur Ermittlung bestellt werden müssen?

Vielen Dank.


Öffentliche Aufforderung ausreichend?

Zuständigkeit § 112 BGB

Hallo miteinander,

beim Nachbargericht haben 2 Minderjährige ein Schreiben (Überschrift: Antrag auf selbstständige Gewerbeausübung) eingereicht, in welchem sie kurz das Geschäftsmodell erläutern und anfragen, ob sie mit Hilfe ihrer Erziehungsberechtigten überhaupt ein Gewerbe eröffnen dürfen. Das Nachbargericht ist davon ausgegangen, dass beide Minderjährige im hiesigen Bezirk wohnen und hat die Akte - nachdem aufgrund entsprechender Aufforderung ein nicht unterschriebener Abgabeantrag der Minderjährigen vorlag - die Akte mit der Bitte um Mitteilung, ob Übernahmebereitschaft besteht, ans hiesige Gericht übersandt. Zugleich wurde die Akte vom Nachbargericht laut Vfg. bereits weggelegt (ein Abgabebeschluss ist also offenbar nicht beabsichtigt).

Ich habe nun herausgefunden, dass lediglich einer der Minderjährigen im hiesigen Bezirk wohnt, der andere dagegen im Bezirk des zuerst angerufenen Nachbargerichts.

Wie gehe ich nun damit um? Soll ich die Akte mit dem Bemerken zurücksenden, dass lediglich hinsichtlich des Verfahrens des einen Minderjährigen Übernahmebereitschaft besteht und um entsprechende Abgabe bitten?

Oder darf ich einfach eine Akte anlegen, ihr die entsprechenden Kopien aus der anderen Akte beifügen und diese dann ans Nachbargericht mit dem Bemerken zurückschicken, dass lediglich das Verfahren hinsichtlich des einen Minderjährigen übernommen wurde?

Es wäre meiner Ansicht nach richtig gewesen, von Anfang an 2 Akten anzulegen...

Richtig ungünstig finde ich, dass die Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten laufen werden, da die beiden ja offenbar eine GbR planen und es wahrscheinlich verfahrensökonomisch wäre, wenn die Verfahren in einer Hand liefen. Aber ich denke, um die Zuständigkeit zweier Gerichte kommt man hier nicht herum...?


Zuständigkeit § 112 BGB

Löschung von Amtswegen einer Goldmarkhypothek

Hallo,

ich hab da mal, als Nichtrechtspfleger (Notarangestellte) eine vielleicht blöde Frage. :oops:

In einem Grundbuch ist folgendes eingetragen:

3.000,00 Goldmark Restbetrag von Dreitausendneunhundert Goldmark, Aufwertung aus früheren 15.600 Mark Restkaufpreis, nebst den gesetzlichen Zinsen, für
1.) ***,
2.) ***,
3.) ***,
4.) ***,
5.) ***,
in ungeteilter Erbengemeinschaft.

Mithaft besteht in sechs weiteren Blättern. Im ersten Grundbuch ist das Recht (ist das hier dann eine Briefhypothek?) von Amtswegen nach § 18 Maßnahmengesetz gelöscht.

Das Recht wollten wir jetzt auch von Amtswegen unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Löschung vornehmen lassen. Dies hat die Rechtspflegerin beanstandet, so in dem Sinne "Das geht nicht ohne Bewilligung". Aber eine Mithaftstelle ist doch bereits von Amtswegen gelöscht. Und daher meine Frage hierzu: Ist die Hypothek nicht auch an allen Mithaftstellen erloschen, wenn diese in einem Blatt gelöscht ist?

Vielen Dank schonmal. :)


Löschung von Amtswegen einer Goldmarkhypothek

Versäumnisurteil, KFB, Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

Hallo,

mein KFB wurde aufgrund eines Versäumnisurteils erstellt. Der KFB ist bereits von Anfang 2016. Nunmehr wurde Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Gegen den KFB wurde Beschwerde eingelegt und ebenfalls die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Der Richter hat einen Termin anberaumt.
Ist der Richter nach § 769 Abs. 1 ZPO für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem KFB zuständig? Das ist doch keine Rechtspflegersache, oder?


Versäumnisurteil, KFB, Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

Entlassung

Hallo in die Runde,

hat jemand von Euch schon mal eine Entlassung eines Probezeitbeamten vorgenommen oder bei der oberen Dienstbehörde beantragt?

Wenn ich die bisher gewälzte Literatur richtig verstehe, ist diese Entlassung wesentlich komplizierter als die eines Beschäftigten in der Probezeit. Hat jemand von Euch vielleicht ein paar Tipps für das entsprechende Procedere - gern auch per PN.

Viele Grüße
Susa


Entlassung

Tatsächliche Leitungsführung

Mal wieder ein Problem aus dem Bereich Dienstbarkeiten:

In meinem Beritt bestehen sehr viele Dienstbarkeiten zugunsten eines Zweckverbandes (Leitungsrechte). Diese wurden regelmäßig unterschriftsbeglaubigt mit dem gleichen Formular bestellt, das der Zweckverband den Eigentümern zur Verfügung gestellt hat. Es findet sich darin folgende Regelung:

"Zur Sicherung der vorstehend genannten Rechte bestellt der Grundstückseigentümer dem Zweckverband ... eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit der Maßgabe, daß deren Ausübungsbereich durch die tatsächliche Leitungsführung festgelegt wird."

Ohne daß im Bewilligungstext darauf Bezug genommen wird, findet sich an den Bewilligungen auch immer eine Karte, in der es eine farbliche Markierung zum Leitungsverlauf gibt.

Nun soll ein Teilstück lastenfrei abgeschrieben werden. Nach der Karte ist ersichtlich, daß der Leitungsverlauf dieses Teilstück nicht tangiert. Ich bin jedoch der Meinung, ich brauche dennoch eine Bewilligung des Zweckverbandes, weil

a) auf die Karte in der Bewilligung nicht Bezug genommen wurde und
b) die Formulierung "mit der Maßgabe, daß deren Ausübungsbereich durch die tatsächliche Leitungsführung festgelegt wird" meines Erachtens bedeutet, daß sich der Zweckverband vorbehalten möchte, ggf. zu einem späteren Zeitpunkt die Leitung anderswo auf dem Grundstück zu verlegen.

Beschwerde gegen meine Zwischenverfügung liegt nunmehr vor. Ich tendiere zur Nichtabhilfe, lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren...


Tatsächliche Leitungsführung

lundi 30 janvier 2017

Dinglicher Anspruch des betreibenden Gläubigers

Guten Morgen,

ich grübel über einer Akte und finde leider, die wahrscheinlich völlig banale Lösung, nicht.

Folgender Sachverhalt:
Das Finanzamt betreibt dinglich aus einer Zwasi eingetragen in III/1. Das Recht ist eingetragen in einer Höhe von 200.000,00 EUR, die Anordnung wurde jedoch lediglich bzgl. eines Betrages von 43.000,00 EUR beantragt und auch beschlossen.
Im Grundbuch wurde nun eingetragen, dass die eingetragene Zwasi in erstrangige 41.000,00 EUR und letztrangige 159.000,00 geteilt wurde, wobei die letztrangigen 159.000,00 EUR dem Eigentümer als EGS zustehen.

So, das Finanzamt betreibt nun laut Anordnungsbeschluss aus 43.000,00 EUR, hat aber nur noch ein Recht in Höhe von 41.000,00 EUR eingetragen. Eine Mitteilung/Anmeldung o.ä. des Finanzamtes befindet sich zu dem Thema nicht in der Akte.
Was muss ich tun :confused:


Dinglicher Anspruch des betreibenden Gläubigers

Mistra 45

Hallo zusammen,
ich habe eine blöde Frage betreffend der Mistra 45 III an die zuständige Polizeidienststelle.
Ich glaube, dass die Frage schon mal in einem Thread aufgeworfen wurde, allerdings habe ich nicht die 100%tig passende Antwort gefunden.

Macht Ihr bei einem Fahrverbot gem. § 25 StVG im OWi-Verfahren eine Mistra 45 III an die PI?:gruebel:

(bitte nicht schlagen :D )


Mistra 45

Differenztheorie/Quotenregelung

Hallo zusammen,

wollte mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt wissen...

Zwei Verfahren werden verbunden, in dem einen Verfahren geht es um vier "einfachere" Delikte, in dem anderen um eine Körperverletzung... Es erfolgt Freispruch hinsichtlich des KV-Delikts, hinsichtlich anderen Delikte wird der Angeklagte verurteilt. Der Verteidiger war in beiden Verfahren vor Verbindung aktiv.

Dieser macht nun die notwendigen Auslagen seines Mandanten gegen die Staatskasse geltend (bezüglich der KV) und zwar in Höhe der Mittelgebühr bei Grundgebühr und Verfahrensgebühr sowie in Höhe von 100,- Euro für den "Teilfreispruch" hinsichtlich der KV nebst Auslagen...

Mich interessiert nun, wie Ihr hinsichtlich der ausscheidbaren notwendigen Auslagen entscheiden würdet.

Mir persönlich erscheint hier die Anwendung der Quotenregelung hinsichtlich der notwendigen Auslagen zunächst sinnvoller als die der Differenztheorie, da der Mandant ja hinsichtlich der "schwerer wiegenden" KV freigesprochen wurde und hinsichtlich der "weniger gewichtigen" Delikte verurteilt wurde. Ich dachte an eine Quotelung von 65:35 zugunsten der KV... Meiner Meinung nach kommt man hier mit der Differenztheorie auf kein zufriedenstellendes Ergebnis.

Vielleicht bin ich ja auch irgendwo auf dem Holzweg unterwegs, wäre für Tipps sehr dankbar! :)

LG


Differenztheorie/Quotenregelung

TG entstanden?

Moinsen,
diskutiere gerade mit einem Kollegen darüber:
KV ruft BV an und fragt noch, ob dieser (BV) auf einen Kostenantrag verzichten würde, wenn er (KV) die Klage zurücknimmt. BV verneint dies.
Einige Zeit später nimmt KV die Klage dennoch zurück, BV stellt Kostenantrag und beantragt auch eine 1,2 TG. KV meint, dass diese durch das Telefonat nicht entstanden sei.
Die Frage ist: Liegt eine Gesprächsbereitschaft auf Beklagtenseite vor oder nicht?
Ich meine schon...


TG entstanden?

Nachlassinsolvenz am GbR-Anteil

Hallo liebe Kollegen,
ich hab hier folgenden Fall:

Einer von 4 Gesellschaftern der als Eigentümerin eingetragenen GbR verstirbt 1999. Laut Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt.
Mit Beschluss des NLG vom Sept. 2011 wurde festgestellt, dass ein anderer Erbe als das Land ... nicht vorhanden ist. Im Mai 2012 wird das Insolzvenzverfahren über den Nachlass des verstorb. Gesellschafters eröffnet. Im Oktober 2013 wird auf Antrag des Insolvenzverwalters der Nachlassinsolvenzvermerk am Anteil des Verstorbenen eingetragen.

Nun beantragt der Insolvenzverwalter die Löschung des Insolvenzvermerks, da dieser 2013 zu Unrecht eingetragen worden sei. Er fügt einen Gesellschafterbeschluss vom Juli 2012 bei, aus dem hervorgeht, dass der Fiskus als Erbe des verstorbenen Gesellschafters aus der GbR ausgeschlossen wird. Begründet wird dies mit der Insolvenzeröffnung, welche nach dem Gesellschaftsvertrag ein Ausschließungsgrund ist.
Der Ausschluss eines Gesellschafters kann ja berichtigend im GB eingetragen werden, wenn der zugrunde liegende Beschluss und die Ausschließungsgründe in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Das ist hier hinsichtlich des Gesellschafter-beschlusses bisher nicht der Fall. Allerdings ist ja auch nicht die Grundbuch-berichtigung bezüglich des Ausschlusses, sondern nur die Löschung des Insolvenzvermerks beantragt.

Würde ein Antrag auf Berichtigung wegen des Ausschlusses des verstorbenen Gesellschafters und ein formgerechter Nachweis von Beschluss und Grund vorliegen, könnte ich die Löschung des Nachlassinsolvenzvermerks an dem Gesellschafteranteil m.E. vornehmen. Ist das richtig?
Danke.


Nachlassinsolvenz am GbR-Anteil

Bescheinigung gem. Artikel 54,58 der VO (EG) Nr. 44/2001 bei weggelegter Akte

Ich habe folgenden Fall:

Der Klägervertreter beantragt, bzgl. Versäumnisurteil vom 21.12.2006 und KfB vom 28.02.2007 je eine Bescheinigung gem. Art. 54,58 der VO (EG) Nr. 44/2001 betreffend gerichtlicher Entscheidungen und Prozessvergleiche.
Punkt 4.4 der Bescheinigung und zwar:
"Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erging, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat"
kann ich nicht ausfüllen, da die Akte außer die o.g. Titel bereits vernichtet worden ist.

Kann ich die Bescheinigung jetzt überhaupt noch erteilen?

Vielen Dank für eure Hilfe!


Bescheinigung gem. Artikel 54,58 der VO (EG) Nr. 44/2001 bei weggelegter Akte

ausländischer Kläger

Bei uns gibt es keine Beratungshilfe, die Antragsteller werden an die Öffentliche Rechtsauskunfts und Vergleichsstelle verwiesen (die mit Richtern und Anwälten besetzt ist) und an die Gerichte selbst, die Anträge aufnehmen verwiesen. Das schützt nicht vor Anträgen. Der Ast wohnt in Spanien, sein Gegner in unserem Gerichtsbezirk. Der Antrag wurde erst einmal abgebürstet, nun kommt natürlich die Erinnerung.


ausländischer Kläger

Terminsgebühr und Absetzung Termin

Die drei Beklagten wurden zunächst von einer Kanzlei vertreten. Nach Mandatsniederlegung durch diese hatte zunächst keiner der Parteien anwaltliche Vertretung. Anfang Dezember 2014 wurde die Ladung für einen Termin Mitte Januar hinausgegeben. Die Zustellung hier war nicht direkt möglich, es wurde laut PZU an einen erwachsenen Mitbewohner übergeben. Zwischenzeitlich legte die Klagepartei einen Vergleichsvorschlag vor, der den Beklagten zugestellt werden sollte, die Zustellung war aber an keine der Klageparteien möglich. Der zuständige Richter verfügte Mitte Dezember zunächst, die Klagepartei solle eine zustellfähige Anschrift der Beklagten mitteilen. Dies blieb ohne Reaktion. 5 Tage vor dem Termin verfügte der Richter Terminsabsetzung, die Beklagten zu 1 und 3 erhielten hiervon Kenntnis, dem Beklagten zu 2 wurde die Absetzung unter der alten, nicht mehr gültigen Anschrift mitgeteilt. 4 Tage vor dem Termin bestellte sich für den Beklagten zu 2 ein neuer Anwalt, der Kenntnis vom Termin hatte. Die Absetzung wurde diesem nicht mitgeteilt. Fehler des Gerichts. Er erschien daher, erfuhr erst vor Ort von der Absetzung, es fand mit dem zuständigen Richter wohl eine Unterredung hinsichtlich der Sachlage statt. Ein Protokoll hierzu existiert nicht. Im Verfahren wurde ein Beschluss erlassen, nach welchem der Kläger die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen hat. Der Anwalt des Beklagten zu 2 macht nunmehr die Terminsgebühr geltend, da er nicht rechtzeitig von der Absetzung erfahren hat. Auch macht er geltend, dass der Kläger dafür Sorge zu tragen hat, dass die korrekten Anschriften der Beklagten vorliegen. Dies sei nicht Bringschuld der Beklagten. Der Klägervertreter macht geltend, dass der Beklagte zu 2 selbst schuld sei, dass er von der Abladung nicht erfahren hat, da er die Adressänderung nicht mitgeteilt hat. Dies sei nicht der Klagepartei zuzurechnen. Zudem wird die Terminswahrnehmung bestritten, da kein Protokoll existiert. Wie würdet ihr das sehen?


Terminsgebühr und Absetzung Termin

Änderung der Notiz

Hallo
weiß zufällig jemand, wie man in der Fallübersicht die Notiz zum jeweiligen Fall ändern kann?
Vielen Dank im Voraus!
:)


Änderung der Notiz

Kostenfestsetzung mit mehreren Kostenschuldnern

Hallo zusammen,

ich habe jetzt wieder seit einigen Jahren ein Zivilpensum. Nun habe ich einen Kostenausgleichung, wo ich etwas auf dem Schlauch stehe. Ich habe einen Kläger und drei Beklagte. Die Beklagten 1 und 2 werden durch einen Anwalt vertreten. Der Beklagte zu 3 wird ebenfalls durch einen Anwalt vertreten. Die Kostenquote sieht wie folgt aus: Kläger 93% und Beklagte gesamtschuldnerisch 7%. Wie muss ich nun die Ausgleichung gem. 106 ZPO vornehmen??
Danke für eure Hilfe!


Kostenfestsetzung mit mehreren Kostenschuldnern

Aufgebot der Nachlassgläubiger - Tageszeitung

Ich war gerade mit einem Kollegen im Gespräch. Dieser meinte, dass das Augebotsverfahren in der Tageszeitung veröffentlich wird und entsprechender Vorschuss angefordert wird. Ist das beim Aufgebot der Nachlassgläubiger möglich? Kann er da ein anderes Aufgebot gemeint haben?


Aufgebot der Nachlassgläubiger - Tageszeitung

Freigabe einer selbständigen Tätigkeit

Wie würdet Ihr denn hier vorgehen:

Schuldner S ist selbständig als einzelkämpfender Grafiker. Das Ganze sieht so aus, dass er alle Jubeljahre einen Auftrag von Freunden (Webdesigner, Architekten) erhält. Den erledigt er und stellt dann seine Rechnung. Hiervon lebt er dann eine Weile, das reicht aber nie lange, so dass er den Großteil des Jahres von Hartz IV lebt.

Nun ist sein InsoVerfahren (Eigenantrag mit Stundung) eröffnet und der IV muss sich entscheiden, ob er die Tätigkeit nach § 35 II freigibt oder nicht. S hat angekündigt, dass er 'ungefähr im Juli' einen Auftrag erhalten wird, der ihm dann 'ungefähr im August' rd. 19.000,- EUR in die Kasse spülen wird. Schriftliche oder mündlich Zusagen des Auftraggebers gibt es nicht. S versichert aber, 'dass das wohl klappen' werde.

Was tun? S ist nicht wirklich zuverlässig, nach meiner Einschätzung ist das alles ziemliches Geschwätz und die 19.000,- EUR sind eher ein frommer Wunsch. Also eigentlich Freigabe. Aber:

Was, wenn die 19.000,- EUR dann doch hereinkommen? Wäre ziemlich peinlich, wenn S die nach der Freigabe einkassieren und seinen zahlreichen Gläubigern eine lange Nase drehen würde.

Und wenn man nicht freigibt und einfach abwartet, ob das Geld reinkommt, hat man natürlich auch S' Kosten zu tragen. Zwar arbeitet er von zu Hause, für seine Projekte muss er aber auch ein paar Aufgaben an andere Einzelkämpfer vergeben (Programmierer etc.), das wären dann Masseverbindlichkeiten. Masse ist aber nicht vorhanden, außer dem genannten (angeblichen) Auftrag hat S keinerlei Vermögenswerte.

Sehe ich das zu kompliziert?


Freigabe einer selbständigen Tätigkeit

Nachweis der Vertretungsbefugnis einer österreichischen GmbH

Guten Morgen,

in einem meiner Fälle soll eine österreichische GmbH Alleingesellschafterin einer deutschen GmbH werden.
Ich bin mir unsicher, ob mir die Vertretungsbefugnis hinsichtlich der österreichischen GmbH bei Abschluss des neuen Gesellschaftsvertrages ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.
Im Handbuch des internationalen GmbH-Rechts habe ich herausgefunden, dass die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer u. a. durch einen von einem öffentlichen Notar beglaubigten Firmenausdruck nachgewiesen werden kann.

Mir liegt ein Ausdruck aus dem österreichischen Firmenbuch mit dem Datum der Abfrage vor. Der österreichische Notar hat den Auszug mit seinem Namen unterzeichnet und sein Siegel beigedrückt. Reicht das aus oder brauch ich einen Vermerk in Richtung "Vorstehender Auszug stimmt mit dem Original überein" o. ä.?
Ich kann leider nichts dazu finden, wie eine Beglaubigung in Österreich auszusehen hat. Das österreichische Notariat konnte auch keine Gesetzesgrundlage nennen, woraus sich ergibt, wie die Beglaubigungen dort auszusehen haben.

VG


Nachweis der Vertretungsbefugnis einer österreichischen GmbH

dimanche 29 janvier 2017

PKH abändern

Guten Morgen,

habe im vorliegenden Fall eine Partei der PKH bewilligt wurde. Nicht selbstbewohnter Grundbesitz war schon bei der Bewilligung vorhanden.
Kann ich jetzt trotzdem sagen, dass aufgrund des Grundbesitzes alles im Wege einer Einmalzahlung zu zahlen ist? Oder muss ich es hinnehmen, dass der Richter es wusste und trotzdessen ratenfreie PKH bewilligt hat?:(
Und wie sieht es aus wenn ein vorschusspflichtigter Ehegatte nicht berücksichtigt wurde? Kann ich dann im Rahmen der Überprüfung auch abändern?

Vielen Dank! :)


PKH abändern

weitere vollstreckbare Ausfertigung

Guten Morgen,
ich habe das zweifelhafte Vergnügen, mich wegen Personalkürzung seit 2 Wochen mit F-Sachen beschäftigen zu müssen.
Zu einem Unterhaltsvergleich soll eine zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Schuldner widerspricht über seinen Anwalt, ich habe mich aber entschieden, diese zu erteilen.
Kann sie jetzt einfach erteilt werden oder muss ich -wie in der Kommentierung bei beck-online zu finden- tatsächlich einen Beschluss fertigen.
Im Falle des Beschlusses: muss dieser wegen FamFG eine Rechtsmittelbelehrung enthalten? Dann wohl § 732 ZPO? Und kann zeitgleich die Klausel erteilt werden?
Sorry für die blöden Fragen. Vielleicht hat auch einer ein Simile?

vielen Dank!!


weitere vollstreckbare Ausfertigung

Ein Monat Bafög plus volles Einkommen. Wie wird abgeführt?

Hallo, ich beziehe Schüler Bafög und bin in der Privatinsolvenz.
In den Sommerferien würde ich gerne 4 Wochen arbeiten gehen.
Der verdienst würde ca 1050-1100 Euro betragen.
Zusätzlich würde ich dann zum Lohn im September Bafög erhalten. (620 Euro)
Wie verhält es sich dann mit dem Einkommen?
Wie wird aufgrund des Bafögs abgeführt?

Danke schon mal


Ein Monat Bafög plus volles Einkommen. Wie wird abgeführt?

Fristbeginn Erbausschlagung

Hallo liebe Kollegen.

Hin und wieder habe ich hier (Bayern) den Fall, dass nach Jahren des Todes das Nachlassgericht darauf aufmerksam gemacht wird, dass der Verstorbene Grundbesitz hinterlassen hat. In den meisten Fällen wurde bislang mangels den Angehörigen bekannten Nachlasses und einer letztwilligen Verfügung gar kein Nachlassverfahren durchgeführt. Meistens handelt es sich um Grundbesitz, welcher sich in schlechtem Zustand befindet.
Ein Nachlassverfahren wird sodann erst durchgeführt und die nächsten Angehörigen schlagen ein Erbe gflls aus. Als Fristbeginn wird eigentlich immer meine Benachrichtigung genannt mit dem Hinweis, dass sie zwar wussten, dass der Erblasser verstorben ist und gflls aufgrund des Zeitablaufs damit rechnen mussten, dass keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, aber sie keine amtliche Benachrichtigung erhalten haben und für sie nach ihrer rechtlichen Auffassung ein Erbe nur amtlich festgestellt wird und daher vorher keine Fristen laufen können ohne amtliche Benachrichtigung.
Eine Anfechtung gemäß § 1956 BGB scheidet in diesen Fällen wohl aus, da ja der Grundbesitz erst später bekannt wurde, und auf den Zeitpuntk des Fristablaufs abzustellen ist.
Aber handelt es sich bei der rechtlichen Auffassung der Erben nicht um ein den Fristbeginn hemmender Rechtsirrtum?

Ich denke, dass dieser Glaube der Beteiligten in der Praxis oft vorkommt, oder?
Vielen Dank für Eure Mithilfe.


Fristbeginn Erbausschlagung

Bundestag sucht eine Rechtspflegerin/einen Rechtpfleger



Bundestag sucht eine Rechtspflegerin/einen Rechtpfleger

Abhängigmachung der Erbscheinserteilung vom Wertermittlungsbogen

Moin,

habe derzeit eine Diskussion mit meine Geschäftsstelle. Bislang sei es hier wohl so gehandhabt worden, dass ein Erbschein, trotz Vorliegen aller (weiteren) Voraussetzungen, nicht erteilt wurde, ehe nicht der Wertermittlungsbogen zum Nachlassgericht gereicht wurde.

Ich habe nun mehrere Male eine Abhängigkeit nicht bejaht, da es m. E. dafür keine Grundlage im Gesetz gibt. Wenn alle Voraussetzungen für den Erbschein vorliegen, muss ich m. E. erteilen und übersenden, auch wenn kein Wertermittlungsbogen eingereicht wurde. Das Kosten- als Folgeverfahren kann keinen Einfluss auf die Erbscheinserteilung habe, oder doch? Auch wenn es die Mitwirkungspflicht der Erben zur Wertermittlung gibt.

Halte es für sehr bedenklich, den Erbschein einzubehalten, ehe kein Nachlassverzeichnis eingereicht wird - Druckmittel hin oder her. Wer weiß, was da noch dran hängt (ggfs. laufende Zinsansprüche o. ä.). Unabhängig davon, dass die Antragsteller auch "einfach" mitarbeiten könnten. Im Zweifel wird man sich dann später die Nachlassakten beiziehen oder schätzen.

Dass sich bislang niemand beschwert hat, ist für mich kein Argument.

Würde mich interessieren, wie es bei den anderen gehandhabt wird.

LG


Abhängigmachung der Erbscheinserteilung vom Wertermittlungsbogen

Entschädigung aus Mietvertrag

Ich hab hier einen etwas undurchsichtigen Fall.
Es wurde eine Zwangsverwaltung gegen mehrere Eigenbesitzer zweier Grundbücher angeordnet. Eigentümerin ist überall die A GmbH.
Wegen zwei Grundstücken ist die Anordnung wegen der Eigenbesitzerin B GmbH und wegen des dritten Grundstücks wegen C (Privatperson) angeordnet worden.
Zwischen Eigenbesitzer B (Mieter) und C (Vermieter) ist ein Mietvertrag (angeblich) vor der Beschlagnahme geschlossen worden.
B muss an C ca. 800,00 EUR Miete zahlen. Da das Grundstück nicht voll nutzbar ist, ist im Mietvertrag geregelt, dass der Vermieter C an den Mieter B eine Entschädigungsleistung von monatlich 1.400,00 EUR zahlt.
Der Zwangsverwalter verweigert dieses Zahlung.

Zum heutigen Termin zur Aufstellung des TP kommt eine Anmeldung des Mieter B PVs (natürlich per Fax eine Minute vor Terminsbeginn), welcher die nicht gezahlten Entschädigungsleistungen anmeldet. ER meldet sie aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG an.
Ich bin jetzt etwas verwirrt, denn für mich fallen sie nicht darunter.
Worunter packe ich das und muss ich es im TP berücksichtigen? Die Zahlungen, wenn nicht sogar die Grundlage, sind streitig. Ein Urteil oder ähnliches liegt nicht vor, ob Prozesse geführt werden entzieht sich meiner Kenntnis.
Help!!!:confused:


Entschädigung aus Mietvertrag

Ergänzung Eintragungsbewilligung ?

Ich habe hier viele Dienstbarkeitsbewilligungen vorliegen, welche alle in dem eingereichten Vordruck den Fehler haben, dass der Berechtigte nicht gemäß § 15 GBV bezeichnet ist. Konkret fehlt der Sitz der Gesellschaften und die HR-Nummer.

Ich persönlich würde eine neue Bewilligung verlangen. Ich habe aber auch schon gesehen, dass von anderen Rpfl. eine formlose Ergänzung akzeptiert wurde.

Wie ist es korrekt oder habt ihr noch andere Ideen?


Ergänzung Eintragungsbewilligung ?

vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren

Ich habe ein Problem mit Forum Star im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren:
Antragsteller ist die Unterhaltsvorschusskasse. Grundsätzlich wird hier die sofortige Vollstreckbarkeit nicht angeordnet. Forum Star belegt in diesem Fall vor, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nach Rechtskraft erteilt wird.
Meines Erachtens wird der Beschluss jedoch schon vollstreckbar mit Wirksamkeit (§ 86 Abs. 2 FamFG) und die tritt mit Zustellung ein (§ 40 Abs. 1 FamFG). Die Rechtskraftnummer in Forum Star wäre damit völlig unnötig.
Sieht jemand da anders?


vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren

Vollstreckung aus Beschluss des Familiengerichts

Brauche ein wenig Nachhilfe:
Das Amtsgericht (Familiengericht) hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 10.000,- EUR verpflichtet (keine sofortige Wirksamkeit angeordnet). Diese hat Beschwerde eingelegt.
Das OLG hat
1. Die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Die sofortige Wirksamkeit angeordnet.
Nach den Urteilsgründen ist die Entscheidung unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind.
Mein Frage(n):
Kann aus der Entscheidung des Amtsgerichts jetzt vollstreckt werden, also ist die Entscheidung des Amtsgerichts jetzt rechtskräftig?
Bezieht sich die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschwerdegerichts nur auf deren Kostenentscheidung oder auf die Entscheidung des Amtsgerichts, dann kann ich ja auf jeden Fall vollstrecken.

Vielen Dank im Voraus.
Ron


Vollstreckung aus Beschluss des Familiengerichts

vendredi 27 janvier 2017

Ein Monat Bafög plus volles Einkommen. Wie wird abgeführt?

Hallo, ich beziehe Schüler Bafög und bin in der Privatinsolvenz.
In den Sommerferien würde ich gerne 4 Wochen arbeiten gehen.
Der verdienst würde ca 1050-1100 Euro betragen.
Zusätzlich würde ich dann zum Lohn im September Bafög erhalten. (620 Euro)
Wie verhält es sich dann mit dem Einkommen?
Wie wird aufgrund des Bafögs abgeführt?

Danke schon mal


Ein Monat Bafög plus volles Einkommen. Wie wird abgeführt?

Fristbeginn Erbausschlagung

Hallo liebe Kollegen.

Hin und wieder habe ich hier (Bayern) den Fall, dass nach Jahren des Todes das Nachlassgericht darauf aufmerksam gemacht wird, dass der Verstorbene Grundbesitz hinterlassen hat. In den meisten Fällen wurde bislang mangels den Angehörigen bekannten Nachlasses und einer letztwilligen Verfügung gar kein Nachlassverfahren durchgeführt. Meistens handelt es sich um Grundbesitz, welcher sich in schlechtem Zustand befindet.
Ein Nachlassverfahren wird sodann erst durchgeführt und die nächsten Angehörigen schlagen ein Erbe gflls aus. Als Fristbeginn wird eigentlich immer meine Benachrichtigung genannt mit dem Hinweis, dass sie zwar wussten, dass der Erblasser verstorben ist und gflls aufgrund des Zeitablaufs damit rechnen mussten, dass keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, aber sie keine amtliche Benachrichtigung erhalten haben und für sie nach ihrer rechtlichen Auffassung ein Erbe nur amtlich festgestellt wird und daher vorher keine Fristen laufen können ohne amtliche Benachrichtigung.
Eine Anfechtung gemäß § 1956 BGB scheidet in diesen Fällen wohl aus, da ja der Grundbesitz erst später bekannt wurde, und auf den Zeitpuntk des Fristablaufs abzustellen ist.
Aber handelt es sich bei der rechtlichen Auffassung der Erben nicht um ein den Fristbeginn hemmender Rechtsirrtum?

Ich denke, dass dieser Glaube der Beteiligten in der Praxis oft vorkommt, oder?
Vielen Dank für Eure Mithilfe.


Fristbeginn Erbausschlagung

Bundestag sucht eine Rechtspflegerin/einen Rechtpfleger



Bundestag sucht eine Rechtspflegerin/einen Rechtpfleger

Abhängigmachung der Erbscheinserteilung vom Wertermittlungsbogen

Moin,

habe derzeit eine Diskussion mit meine Geschäftsstelle. Bislang sei es hier wohl so gehandhabt worden, dass ein Erbschein, trotz Vorliegen aller (weiteren) Voraussetzungen, nicht erteilt wurde, ehe nicht der Wertermittlungsbogen zum Nachlassgericht gereicht wurde.

Ich habe nun mehrere Male eine Abhängigkeit nicht bejaht, da es m. E. dafür keine Grundlage im Gesetz gibt. Wenn alle Voraussetzungen für den Erbschein vorliegen, muss ich m. E. erteilen und übersenden, auch wenn kein Wertermittlungsbogen eingereicht wurde. Das Kosten- als Folgeverfahren kann keinen Einfluss auf die Erbscheinserteilung habe, oder doch? Auch wenn es die Mitwirkungspflicht der Erben zur Wertermittlung gibt.

Halte es für sehr bedenklich, den Erbschein einzubehalten, ehe kein Nachlassverzeichnis eingereicht wird - Druckmittel hin oder her. Wer weiß, was da noch dran hängt (ggfs. laufende Zinsansprüche o. ä.). Unabhängig davon, dass die Antragsteller auch "einfach" mitarbeiten könnten. Im Zweifel wird man sich dann später die Nachlassakten beiziehen oder schätzen.

Dass sich bislang niemand beschwert hat, ist für mich kein Argument.

Würde mich interessieren, wie es bei den anderen gehandhabt wird.

LG


Abhängigmachung der Erbscheinserteilung vom Wertermittlungsbogen

Entschädigung aus Mietvertrag

Ich hab hier einen etwas undurchsichtigen Fall.
Es wurde eine Zwangsverwaltung gegen mehrere Eigenbesitzer zweier Grundbücher angeordnet. Eigentümerin ist überall die A GmbH.
Wegen zwei Grundstücken ist die Anordnung wegen der Eigenbesitzerin B GmbH und wegen des dritten Grundstücks wegen C (Privatperson) angeordnet worden.
Zwischen Eigenbesitzer B (Mieter) und C (Vermieter) ist ein Mietvertrag (angeblich) vor der Beschlagnahme geschlossen worden.
B muss an C ca. 800,00 EUR Miete zahlen. Da das Grundstück nicht voll nutzbar ist, ist im Mietvertrag geregelt, dass der Vermieter C an den Mieter B eine Entschädigungsleistung von monatlich 1.400,00 EUR zahlt.
Der Zwangsverwalter verweigert dieses Zahlung.

Zum heutigen Termin zur Aufstellung des TP kommt eine Anmeldung des Mieter B PVs (natürlich per Fax eine Minute vor Terminsbeginn), welcher die nicht gezahlten Entschädigungsleistungen anmeldet. ER meldet sie aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG an.
Ich bin jetzt etwas verwirrt, denn für mich fallen sie nicht darunter.
Worunter packe ich das und muss ich es im TP berücksichtigen? Die Zahlungen, wenn nicht sogar die Grundlage, sind streitig. Ein Urteil oder ähnliches liegt nicht vor, ob Prozesse geführt werden entzieht sich meiner Kenntnis.
Help!!!:confused:


Entschädigung aus Mietvertrag

Ergänzung Eintragungsbewilligung ?

Ich habe hier viele Dienstbarkeitsbewilligungen vorliegen, welche alle in dem eingereichten Vordruck den Fehler haben, dass der Berechtigte nicht gemäß § 15 GBV bezeichnet ist. Konkret fehlt der Sitz der Gesellschaften und die HR-Nummer.

Ich persönlich würde eine neue Bewilligung verlangen. Ich habe aber auch schon gesehen, dass von anderen Rpfl. eine formlose Ergänzung akzeptiert wurde.

Wie ist es korrekt oder habt ihr noch andere Ideen?


Ergänzung Eintragungsbewilligung ?

vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren

Ich habe ein Problem mit Forum Star im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren:
Antragsteller ist die Unterhaltsvorschusskasse. Grundsätzlich wird hier die sofortige Vollstreckbarkeit nicht angeordnet. Forum Star belegt in diesem Fall vor, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nach Rechtskraft erteilt wird.
Meines Erachtens wird der Beschluss jedoch schon vollstreckbar mit Wirksamkeit (§ 86 Abs. 2 FamFG) und die tritt mit Zustellung ein (§ 40 Abs. 1 FamFG). Die Rechtskraftnummer in Forum Star wäre damit völlig unnötig.
Sieht jemand da anders?


vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren

Vollstreckung aus Beschluss des Familiengerichts

Brauche ein wenig Nachhilfe:
Das Amtsgericht (Familiengericht) hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 10.000,- EUR verpflichtet (keine sofortige Wirksamkeit angeordnet). Diese hat Beschwerde eingelegt. Das OLG hat
1. Die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Die sofortige Wirksamkeit angeordnet.
Nach den Urteilsgründen ist die Entscheidung unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind.
Mein Frage(n):
Kann aus der Entscheidung des Amtsgerichts jetzt vollstreckt werden, also ist die Entscheidung des Amtsgerichts jetzt rechtskräftig?
Bezieht sich die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschwerdegerichts nur auf deren Kostenentscheidung oder auf die Entscheidung des Amtsgerichts, dann kann ich ja auf jeden Fall vollstrecken.

Vielen Dank im Voraus.
Ron


Vollstreckung aus Beschluss des Familiengerichts

jeudi 26 janvier 2017

Kostenfestsetzung § 788 ZPO Räumung Kleingarten

Kommt vielleicht nicht so häufig vor, möglicherweise hatte jemand schon einmal diese Konstellation:

Garten in Kleingartenanlage wird zwangsgeräumt. Für die Entsorgung des Gerümpels greift der Eigentümer auf andere Gartenfreunde zurück, die jeweils einen gewissen Betrag für die Arbeitsleistung erhalten. Zudem wird ein Container bestellt.

Diese Kosten sollen jetzt nach § 788 ZPO festgesetzt werden.


Was würdet ihr an Nachweisen hinsichtlich der Zahlung an die anderen Vereinsmitglieder sehen wollen? Bislang habe ich nur die Auflistung (mit Namen), wer welchen Betrag erhalten habe.


Kostenfestsetzung § 788 ZPO Räumung Kleingarten

Pfüb-Antrag von Handwerkskammer nach der VwGO - Amtshilfeersuchen Kontopfändung

Hallo,

ich habe eine hessische Handwerkskammer, die gegen den in Baden-Württemberg wohnenden Schuldner die Kontopfändung mittels Pfüb beantragt.

Zum einen habe ich das Problem, dass ich an meiner Zuständigkeit zweifle. Nach § 167 Abs. 1 VwGO ist Vollstreckungsgericht das Gericht des ersten Rechtszuges. Das dürfte wohl irgendein Verwaltungsgericht sein, jedenfalls nicht das Amtsgericht.

§ 169 Abs. 1 VwGO besagt, dass Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges it. Also ist das AG auch nicht Vollstreckungsbehörde.

Im Verwaltungsvollstreckungsgesetz BW habe ich nichts gefunden, was besagt, dass die Vollstreckungsbehörde das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht mittels Amtshilfeersuchen ersuchen kann (anders als den Gerichtsvollzieher, § 15a LVwVG)

Weiterhin habe ich natürlich die Vollstreckungsvoraussetzungen der ZPO gefordert (Verwaltungsakt, Klausel, Zustellung).

Ich streite mich also nun mit der hessischen Handwerkskammer um die Zuständigkeit und die Anwendbarkeit der ZPO, sofern man tatsächlich zu einer Zuständigkeit gelangen würde.


Kann mir irgendwer helfen oder hat einen Tipp?

Der Vollstrecker der hiesigen Handwerkskammer hat übrigens gelacht und meinte, Forderungspfändung über das AG ist doch Quatsch, die Kammer kann doch selbst direkt beim Drittschuldner pfänden...


Pfüb-Antrag von Handwerkskammer nach der VwGO - Amtshilfeersuchen Kontopfändung

Ermittlung Nachlasswert

Wieder eine Frage:

Wie wird es bei den Nachlassgerichten gehandhabt, wenn ein Wertfragebogen zur Ermittlung des Nachlasswertes nicht zur Akte zurück gereicht wird ?
Sachverhalt ist, dass zu Protokoll des Nachlassgerichts ein Erbscheinsantrag beurkundet und der Erbschein erteilt wurde.

Wird dann zur Erzwingung der Einreichung ein Zwangsgeldverfahren eingeleitet ?

Schöne Grüße aus Norddeutschland


Ermittlung Nachlasswert

Zurückstellung nach § 35 BtMG durch Gericht?

Ich habe einem Verurteilten nach Therapieabbruch die Zurückstellung nach § 35 BtMG widerrufen. Dagegen wurde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Da er zwischenzeitlich eine neue Kostenzusage und Therapieplatzbestätigung vorlegen konnte, hat das Landgericht meinen Widerruf aufgehoben und im gleichen Beschluss die Zurückstellung nach § 35 BtMG bewilligt.

Meines Erachtens ist für die Entscheidung nach § 35 BtMG ausschließlich der Rechtspfleger an der Staatsanwaltschaft zuständig. Außerdem würde ja mit der Aufhebung meines Widerruf die ursprüngliche Zurückstellungsentscheidung wieder wirksam sein, so dass es einer erneuten Entscheidung nicht bedarf (außer vielleicht hinsichtlich Änderung der Einrichtung).

Davon, dass in dem Beschluss noch nicht mal der Verurteilte benannt wurde (es gab in dem Verfahren 2 Verurteilte) und die Entscheidung an alle Verurteilte sowie die jeweiligen Verteidiger versandt wurde will ich gar nicht reden.

Durfte das Gericht aber die Zurückstellungsentscheidung treffen?


Zurückstellung nach § 35 BtMG durch Gericht?

Eintragungsbewilligung als Anlage einer Genehmigung?

Hallo,
ich habe folgendes Problem. Der Notar beantragt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Statt eine beglaubigten Abschrift seiner Urkunde reicht er nur die Ausfertigung einer (rechtskräftigen) betreuungsrechtlichen Genehmigung ein. Die Eintragungsbewilligung befindet sich nur in der Anlage zu dieser Genehmigung (durch das Betreuungsgericht eingebundene Ausfertigung der Notarurkunde). Reicht das wirklich aus? Mir schwirrt da noch so was wie Wirksamkeit der Bewilligung im Kopf rum, bin mir aber nicht sicher. Kann mir da jemand weiterhelfen?


Eintragungsbewilligung als Anlage einer Genehmigung?

Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern

Gemäß § 2 I DolmG LSA ist der Präsident des LG zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat. Bei ASt. ohne berufliche Niederlassung ist die Hauptwohnung maßgebend.

Ist hiermit die berufliche Niederlassung als Dolmetscher gemeint oder dass der Antragsteller dort seinen Arbeitsplatz haben muss?

Mein Fall: Ein Mitarbeiter eines Amtes hat vermehrt mit Flüchtlingen zu tun und aufgrund seiner eigenen Herkunft fungiert er des Öfteren als Übersetzer. Nun möchte er deswegen beeidigt werden (unabhängig davon, dass er weder ein Studium noch eine sonstige Qualifikation nachweisen kann). Seinen Hauptwohnsitz hat er in einem anderen BL.

Meiner Meinung nach bin ich nicht zuständig, oder?

(ich muss hier die Anträge vorprüfen...)


Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern

Nacherbenvermerk auf fiktivem 1/2 Anteil möglich?

Hallo!
Eheleute waren zu je 1/2 Anteil als Eigentümer eingetragen. Ehefrau verstirbt, Mann wird befreiter Vorerbe, Kinder werden Nacherben.

Diese Vor- und Nacherbschaft gilt ja nur bezüglich des 1/2-Anteils der Ehefrau. Wie trage ich den Nacherbenvermerk nun in Abt. II ein? Lastend nur auf einem 1/2 Anteil?

Danke


Nacherbenvermerk auf fiktivem 1/2 Anteil möglich?

Gütergemeinschaft und Vor- und Nacherbfolge

Hallo zusammen,

folgender Fall:

Der Ehegatte A ist verstorben und wird aufgrund Erbschein von Ehegatte B beerbt. Die Ehegatten haben mit Ehevertrag aus dem Jahre 1967 Gütergemeinschaft vereinbart und eine Fortsetzung mit Abkömmlingen ausgeschlossen. Nacherbfolge ist angeordnet, Nacherbe ist das gemeinsame Kind C. Von einer Befreiung des Vorerben B ist im Erbschein nichts verlautbart. Jetzt beantragen die Beteiligten Grundbuchberichtigung.

Jetzt meine Fragen hierzu, da ich bisher noch nie etwas in dieser Konstellation hatte:

1. Es handelt sich um 2 betroffene Grundbuchblätter. Die Ehegatten sind auf dem einen Grundbuchblatt in Gütergemeinschaft eingetragen, auf dem anderen als Miteigentümer zu je 1/2. Beide Eigentumserwerbe sind nach dem Jahr 1967, in dem der Ehevertrag geschlossen wurde, erfolgt. Kann ich jetzt davon ausgehen, dass Gütergemeinschaft bis zum Tod des einen Ehegatten bestand? Dann wäre ja das Grundbuch bzgl. der 1/2 Miteigentumsanteile unrichtig. Wie würdet ihr diesbezüglich verfahren?

2. Ist ein Nacherbenvermerk einzutragen und ggf. wie? Ich hatte im Hinterkopf dass das bei Gütergemeinschaften unter Umständen unterbleiben kann, aber finde jetzt auf die Schnelle nicht mehr, in welchen Fällen das gilt.


Wenn der Sachverhalt noch ergänzt werden sollte, bitte einfach kurzen Hinweis.

Danke schonmal!


Gütergemeinschaft und Vor- und Nacherbfolge

Herabsetzung Zuschlag f. Erwerbstätige bei Selbstbehalt n. § 850 d ZPO wg Mindestlohn

Hallo zusammen,

bei einer Unterhaltspfändung habe ich den Selbstbehalt auf 1017,00 € festgesetzt (Regelsatz § 20 SGB II 404,00 €, Mietkosten 351,00 € Heizkosten 60,00 € und Zuschlag f. Erwerbtätige (1/2 Regelsatz) 202,00 €).

Jetzt beantragt der Gläubiger-Vertreter den Selbstbehalt nur auf 850,00 € festzusetzen, da der Schuldner "nur" monatliche Einkünfte in Höhe von circa 1.060,00 € hat. Der Schuldner soll angeblich nur als Hilfskraft arbeiten und lediglich den Mindestlohn erhalten. Der Schuldner könne mit seiner fachlichen Ausbildung einen anderen Job antreten, daher schließt der Gläubiger-Vertreter darauf, dass der Schuldner offensichtlich nicht gewillt ist sich um eine bessere Arbeitsstelle zu bemühen, bei welcher ein pfändbarer Teil verbleibe. Der Schuldner abziehe sich absichtlich seiner Unterhaltspflicht. Der Zuschlag für Erwerbstätige stehe ihm nur zu, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die es ihm ermögliche Unterhalt zu zahlen. Zudem gehe der Schuldner lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nach. Des Weiteren sei der Schuldner verpflichtet eine Tätigkeit, egal in welchem Ort nachzugehen, bei welcher er den Unterhalt für sein Kind aufbringen kann.

Ich habe das Schreiben an den Schuldner geschickt, dieser teilte mit, dass er einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe und über den Mindestlohn vergütet werde.

Ich bin der Ansicht, dass der Zuschlag für Erwerbstätige grundsätzlich zu gewähren ist, wenn der Schuldner einer Arbeitstätigkeit nachgeht (die den Betrag für den Freibetrag übersteigt). Es handelt sich hierbei ja um einen Arbeitsanreiz, dabei ist es m.E. unerheblich, ob der Schuldner viel oder wenig verdient, einer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung nachgeht oder ob er eine seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsstelle hat. Dem Schuldner kann ja nicht vorgeschrieben werden, wo er zu arbeiten hat.

Wie seht ihr das? Andere Meinungen?


Herabsetzung Zuschlag f. Erwerbstätige bei Selbstbehalt n. § 850 d ZPO wg Mindestlohn

GV - Zugriff auf Akten eines erkrankten Gerichtsvollziehers

Hallo,
ich habe folgendes Problem:

Ein GV ist seit einer Woche erkrankt, liegt im Krankenhaus; fällt wohl weitere 6-8 Wochen aus.

Vertretung ist geregelt, d.h. für Neueingänge.

Hier liegt nun eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den erkrankten GV vor, welche dringendes Handeln erfordert.

Der Vertreter des GV lehnt ein Handeln seinerseits mit der Begründung ab, er komme nicht an die Akten seines Kollegen.

Wie ist das bei Euch geregelt?


GV - Zugriff auf Akten eines erkrankten Gerichtsvollziehers

Genehmigung kann erteilt werden?

Hallo Leute, ich bin mir total unsicher, ob ich unter diesen Bedingungen eine Genehmigung erteilen kann oder die Angelegenheit zum OLG hochgebe, aber vielleicht habe ihr eine Idee:

Vater V und Mutter M haben zwei Kinder (A und B). V ist alleiniger Eigentümer eines Grundstücks und wird bald sterben. Vor seinen Tod setzt V ein Testament auf, dass er von seinen beiden Kinder A und B beerbt wird und die Kinder der M ein Nießbrauchsrecht -schuldrechtlicher Anspruch- einräumen müssen, so dass die Mutter ihr Leben in der Wohnung verbringen kann.

Nach dem Tod von V beantragen alle Beteiligten die familiengerichtliche Genehmigung zur Eintragung des Nießbrauchsrechts für die Mutter M. S

päter finden alle Beteiligten heraus, dass das Haus, was der Kindesvater damals verschwiegen hat, bis unter die letzte Dachpfanne belastet ist.

Die Mutter M veräußert also zwei Monate später das Haus, da sich für die Kinder, nach Abzug der Verbindlichkeiten, ein kleines Plus ergeben würde und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung zur Grundstücksveräußerung.

Ich vertrete hier die Ansicht, dass zunächst einmal, bevor die familiengerichtliche Genehmigung zur Eigentumsumschreibung an einen Dritten erteilt wird, geklärt werden muss, ob der Antrag auf Eintragung des Nießbrauchsrechts, der ja vor dem Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt wurde, bestehen bleiben soll oder die M dem Gericht erklärt, dass sie entweder auf die Eintragung verzichtet oder einen bestimmten Betrag vom Kaufpreis (nach Tilgung der Schulden) abhaben möchte, damit sie auf ihre Ansprüche verzichtet.
Nach der Eigentumsumschreibung können die Kinder nämlich kein Nießbrauchsrecht mehr in das Grundbuch eintragen lassen, da sie ja nicht mehr Eigentümer sind und es würde sich dann ein Schadensersatzanspruch ergeben.

Die Vertragsbeteiligten möchten erst nach der Eigentumsumschreibung den Antrag auf Bestellung eines Nießbrauchsrechts zurücknehmen und bestehen auf die antragsgemäße Entscheidung.

Wie seht ihr das? Vielleicht mache ich mir da auch einen zu großen Kopf :gruebel::gruebel:


Genehmigung kann erteilt werden?

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Unterhaltspfändung § 850 d ZPO: 2 pfändende Kinder, 3 Beschlüsse

Hallo zusammen!

Schuldner S hat zwei Kindern, A und B. Es gibt 3 Pfübs beim Arbeitgeber:

1.) aus Januar 2016, Kind A vertr. durch Beistandschaft, pfändet rückständigen und laufenden Unterhalt. Meine Vorgängerkollegin hat den pfandfreien Betrag auf 1.000 EUR festgesetzt. Dabei wurde nicht unterschieden, was 'offizieller' pfandfreier Betrag und was Mehrbetrag für Unterhaltspflicht ist.

2.) aus Oktober 2016, Kind B vertr. durch Beistand pfändet rückständigen Unterhalt bis Oktober 2016. Pfandfreier Betrag wurde auf 850 EUR festgesetzt + 1/2 des übersteigenden Nettoeinkommens bis zur Deckung der gesamten Unterhaltsansprüche

3) aus Januar 2017, Kind B ist jetzt volljährig und weiterhin Schülerin, pfändet vertr. durch RA Rückstand ab November 2016 sowie laufenden Unterhalt. Pfandfreier Betrag wurde auf 850 EUR festgesetzt + 1/2 des übersteigenden Nettoeinkommens bis zur Deckung der gesamten Unterhaltsansprüche


Der Drittschuldner will jetzt einen klarstellenden Beschluss, dass der Pfändungsfreibetrag 850 EUR beträgt und alles darüber der Pfändung unterliegt.


Wie soll so ein klarstellender Beschluss denn aussehen? Es betrifft ja 3 unterschiedliche Pfübs?! Bzw. ist dafür überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis gegeben? Mich irritiert der von der Kollegin festgesetzte Pfändungsfreibetrag von 1.000 EUR. Spontan war mein erster Gedanke:

Diff. zwischen 850 EUR und 1.000 bekommt Gl. Pfüb 2, alles darüber Gl. 1. Wenn Gläubiger 2 befriedigt ist, rutscht an seine Stelle Gl. 3.

Ich habe jetzt hier im Forum an anderer Stelle gelesen, dass eig. der Gläubiger 2 und 3 die Änderung des unpfändbaren Betrags dahingehend beantragen müsste/könnte, dass der Mehrbetrag wegfällt, da ja beide Kinder pfänden. Oder ist das hier irrelevant, weil die Kollegin den anderen pfandfreien Betrag ohnehin direkt auf 1.000 EUR festgesetzt hat?

Danke bereits im Voraus für eure Hilfe!


Unterhaltspfändung § 850 d ZPO: 2 pfändende Kinder, 3 Beschlüsse

Zuständigkeit Anmeldung von PKH-Forderungen zur Insotabelle

Hi Zusammen,

kann mir jemand sagen, aus welchem §§ sich die Zuständigkeit für die Anmeldung von PKH-Forderungen zur Insolvenztabelle ergibt? (Land Hessen)
Also wer konkret die Anmeldung im Namen der Staatskasse vorzunehmen hat. Ich gehe davon aus, dass es die Gerichtsleitung ist, aber ich finde den dazugehörigen §§ nicht raus.

Dankeschön!


Zuständigkeit Anmeldung von PKH-Forderungen zur Insotabelle

Verfahrensbeistandsvergütung im Beschwerdeverfahren - wer weist an?

Hi,
ich hatte gerade eine ergebnislose Diskussion mit meiner Bezirksrevisorin zur Frage, ob das OLG für die Anweisung der Verfahrensbeistandsvergütung im Beschwerdeverfahren zuständig ist.
Üblicherweise wird hier die Vergütung im Beschwerdeverfahren durch das OLG geprüft und ausgezahlt, da die VBe ihre Anträge in der Regel an das OLG richten und dies meist zu einem Zeitpunkt, an dem die Akte auch noch nicht an das AG zurückgesandt wurde. Nun hat ein Amtsgericht einen erst nach Rücksendung der Akte gestellten und an das AG adressierten Vergütungsantrag "zuständigkeitshalber" an das OLG geschickt. Unsere Bezirksrevisorin ist der Ansicht, dass grundsätzlich das AG auch für die Bearbeitung der Vergütungsanträge im Beschwerdeverfahren zuständig sei, da die Bestellung der 1. Instanz zwar im Beschwerdeverfahren fortwirke, im Gegensatz zum VKH-Anwalt aber keine Bestellung durch das OLG vorliege. Sie war sich damit allerdings nicht wirklich sicher.:gruebel:
Hat jemand einen Plan, wie es sich rechtlich verhält? Ich habe nichts dazu gefunden.:confused:


Verfahrensbeistandsvergütung im Beschwerdeverfahren - wer weist an?

Kostenfestsetzung § 788 ZPO Räumung Kleingarten

Kommt vielleicht nicht so häufig vor, möglicherweise hatte jemand schon einmal diese Konstellation:

Garten in Kleingartenanlage wird zwangsgeräumt. Für die Entsorgung des Gerümpels greift der Eigentümer auf andere Gartenfreunde zurück, die jeweils einen gewissen Betrag für die Arbeitsleistung erhalten. Zudem wird ein Container bestellt.

Diese Kosten sollen jetzt nach § 788 ZPO festgesetzt werden.


Was würdet ihr an Nachweisen hinsichtlich der Zahlung an die anderen Vereinsmitglieder sehen wollen? Bislang habe ich nur die Auflistung (mit Namen), wer welchen Betrag erhalten habe.


Kostenfestsetzung § 788 ZPO Räumung Kleingarten

Pfüb-Antrag von Handwerkskammer nach der VwGO - Amtshilfeersuchen Kontopfändung

Hallo,

ich habe eine hessische Handwerkskammer, die gegen den in Baden-Württemberg wohnenden Schuldner die Kontopfändung mittels Pfüb beantragt.

Zum einen habe ich das Problem, dass ich an meiner Zuständigkeit zweifle. Nach § 167 Abs. 1 VwGO ist Vollstreckungsgericht das Gericht des ersten Rechtszuges. Das dürfte wohl irgendein Verwaltungsgericht sein, jedenfalls nicht das Amtsgericht.

§ 169 Abs. 1 VwGO besagt, dass Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges it. Also ist das AG auch nicht Vollstreckungsbehörde.

Im Verwaltungsvollstreckungsgesetz BW habe ich nichts gefunden, was besagt, dass die Vollstreckungsbehörde das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht mittels Amtshilfeersuchen ersuchen kann (anders als den Gerichtsvollzieher, § 15a LVwVG)

Weiterhin habe ich natürlich die Vollstreckungsvoraussetzungen der ZPO gefordert (Verwaltungsakt, Klausel, Zustellung).

Ich streite mich also nun mit der hessischen Handwerkskammer um die Zuständigkeit und die Anwendbarkeit der ZPO, sofern man tatsächlich zu einer Zuständigkeit gelangen würde.


Kann mir irgendwer helfen oder hat einen Tipp?

Der Vollstrecker der hiesigen Handwerkskammer hat übrigens gelacht und meinte, Forderungspfändung über das AG ist doch Quatsch, die Kammer kann doch selbst direkt beim Drittschuldner pfänden...


Pfüb-Antrag von Handwerkskammer nach der VwGO - Amtshilfeersuchen Kontopfändung

Ermittlung Nachlasswert

Wieder eine Frage:

Wie wird es bei den Nachlassgerichten gehandhabt, wenn ein Wertfragebogen zur Ermittlung des Nachlasswertes nicht zur Akte zurück gereicht wird ?
Sachverhalt ist, dass zu Protokoll des Nachlassgerichts ein Erbscheinsantrag beurkundet und der Erbschein erteilt wurde.

Wird dann zur Erzwingung der Einreichung ein Zwangsgeldverfahren eingeleitet ?

Schöne Grüße aus Norddeutschland


Ermittlung Nachlasswert

Zurückstellung nach § 35 BtMG durch Gericht????

Ich habe einem Verurteilten nach Therapieabbruch die Zurückstellung nach § 35 BtMG widerrufen. Dagegen wurde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Da er zwischenzeitlich eine neue Kostenzusage und Therapieplatzbestätigung vorlegen konnte, hat das Landgericht meinen Widerruf aufgehoben und im gleichen Beschluss die Zurückstellung nach § 35 BtMG bewilligt.

Meines Erachtens ist für die Entscheidung nach § 35 BtMG ausschließlich der Rechtspfleger an der Staatsanwaltschaft zuständig. Außerdem würde ja mit der Aufhebung meines Widerruf die ursprüngliche Zurückstellungsentscheidung wieder wirksam sein, so dass es einer erneuten Entscheidung nicht bedarf (außer vielleicht hinsichtlich Änderung der Einrichtung).

Davon, dass in dem Beschluss noch nicht mal der Verurteilte benannt wurde (es gab in dem Verfahren 2 Verurteilte) und die Entscheidung an alle Verurteilte sowie die jeweiligen Verteidiger versandt wurde will ich gar nicht reden.

Durfte das Gericht aber die Zurückstellungsentscheidung treffen?


Zurückstellung nach § 35 BtMG durch Gericht????

Eintragungsbewilligung als Anlage einer Genehmigung?

Hallo,
ich habe folgendes Problem. Der Notar beantragt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Statt eine beglaubigten Abschrift seiner Urkunde reicht er nur die Ausfertigung einer (rechtskräftigen) betreuungsrechtlichen Genehmigung ein. Die Eintragungsbewilligung befindet sich nur in der Anlage zu dieser Genehmigung (durch das Betreuungsgericht eingebundene Ausfertigung der Notarurkunde). Reicht das wirklich aus? Mir schwirrt da noch so was wie Wirksamkeit der Bewilligung im Kopf rum, bin mir aber nicht sicher. Kann mir da jemand weiterhelfen?


Eintragungsbewilligung als Anlage einer Genehmigung?

Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern

Gemäß § 2 I DolmG LSA ist der Präsident des LG zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat. Bei ASt. ohne berufliche Niederlassung ist die Hauptwohnung maßgebend.

Ist hiermit die berufliche Niederlassung als Dolmetscher gemeint oder dass der Antragsteller dort seinen Arbeitsplatz haben muss?

Mein Fall: Ein Mitarbeiter eines Amtes hat vermehrt mit Flüchtlingen zu tun und aufgrund seiner eigenen Herkunft fungiert er des Öfteren als Übersetzer. Nun möchte er deswegen beeidigt werden (unabhängig davon, dass er weder ein Studium noch eine sonstige Qualifikation nachweisen kann). Seinen Hauptwohnsitz hat er in einem anderen BL.

Meiner Meinung nach bin ich nicht zuständig, oder?

(ich muss hier die Anträge vorprüfen...)


Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern

Nacherbenvermerk auf fiktivem 1/2 Anteil möglich?

Hallo!
Eheleute waren zu je 1/2 Anteil als Eigentümer eingetragen. Ehefrau verstirbt, Mann wird befreiter Vorerbe, Kinder werden Nacherben.

Diese Vor- und Nacherbschaft gilt ja nur bezüglich des 1/2-Anteils der Ehefrau. Wie trage ich den Nacherbenvermerk nun in Abt. II ein? Lastend nur auf einem 1/2 Anteil?

Danke


Nacherbenvermerk auf fiktivem 1/2 Anteil möglich?

Gütergemeinschaft und Vor- und Nacherbfolge

Hallo zusammen,

folgender Fall:

Der Ehegatte A ist verstorben und wird aufgrund Erbschein von Ehegatte B beerbt. Die Ehegatten haben mit Ehevertrag aus dem Jahre 1967 Gütergemeinschaft vereinbart und eine Fortsetzung mit Abkömmlingen ausgeschlossen. Nacherbfolge ist angeordnet, Nacherbe ist das gemeinsame Kind C. Von einer Befreiung des Vorerben B ist im Erbschein nichts verlautbart. Jetzt beantragen die Beteiligten Grundbuchberichtigung.

Jetzt meine Fragen hierzu, da ich bisher noch nie etwas in dieser Konstellation hatte:

1. Es handelt sich um 2 betroffene Grundbuchblätter. Die Ehegatten sind auf dem einen Grundbuchblatt in Gütergemeinschaft eingetragen, auf dem anderen als Miteigentümer zu je 1/2. Beide Eigentumserwerbe sind nach dem Jahr 1967, in dem der Ehevertrag geschlossen wurde, erfolgt. Kann ich jetzt davon ausgehen, dass Gütergemeinschaft bis zum Tod des einen Ehegatten bestand? Dann wäre ja das Grundbuch bzgl. der 1/2 Miteigentumsanteile unrichtig. Wie würdet ihr diesbezüglich verfahren?

2. Ist ein Nacherbenvermerk einzutragen und ggf. wie? Ich hatte im Hinterkopf dass das bei Gütergemeinschaften unter Umständen unterbleiben kann, aber finde jetzt auf die Schnelle nicht mehr, in welchen Fällen das gilt.


Wenn der Sachverhalt noch ergänzt werden sollte, bitte einfach kurzen Hinweis.

Danke schonmal!


Gütergemeinschaft und Vor- und Nacherbfolge

Herabsetzung Zuschlag f. Erwerbstätige bei Selbstbehalt n. § 850 d ZPO wg Mindestlohn

Hallo zusammen,

bei einer Unterhaltspfändung habe ich den Selbstbehalt auf 1017,00 € festgesetzt (Regelsatz § 20 SGB II 404,00 €, Mietkosten 351,00 € Heizkosten 60,00 € und Zuschlag f. Erwerbtätige (1/2 Regelsatz) 202,00 €).

Jetzt beantragt der Gläubiger-Vertreter den Selbstbehalt nur auf 850,00 € festzusetzen, da der Schuldner "nur" monatliche Einkünfte in Höhe von circa 1.060,00 € hat. Der Schuldner soll angeblich nur als Hilfskraft arbeiten und lediglich den Mindestlohn erhalten. Der Schuldner könne mit seiner fachlichen Ausbildung einen anderen Job antreten, daher schließt der Gläubiger-Vertreter darauf, dass der Schuldner offensichtlich nicht gewillt ist sich um eine bessere Arbeitsstelle zu bemühen, bei welcher ein pfändbarer Teil verbleibe. Der Schuldner abziehe sich absichtlich seiner Unterhaltspflicht. Der Zuschlag für Erwerbstätige stehe ihm nur zu, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die es ihm ermögliche Unterhalt zu zahlen. Zudem gehe der Schuldner lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nach. Des Weiteren sei der Schuldner verpflichtet eine Tätigkeit, egal in welchem Ort nachzugehen, bei welcher er den Unterhalt für sein Kind aufbringen kann.

Ich habe das Schreiben an den Schuldner geschickt, dieser teilte mit, dass er einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe und über den Mindestlohn vergütet werde.

Ich bin der Ansicht, dass der Zuschlag für Erwerbstätige grundsätzlich zu gewähren ist, wenn der Schuldner einer Arbeitstätigkeit nachgeht (die den Betrag für den Freibetrag übersteigt). Es handelt sich hierbei ja um einen Arbeitsanreiz, dabei ist es m.E. unerheblich, ob der Schuldner viel oder wenig verdient, einer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung nachgeht oder ob er eine seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsstelle hat. Dem Schuldner kann ja nicht vorgeschrieben werden, wo er zu arbeiten hat.

Wie seht ihr das? Andere Meinungen?


Herabsetzung Zuschlag f. Erwerbstätige bei Selbstbehalt n. § 850 d ZPO wg Mindestlohn

GV - Zugriff auf Akten eines erkrankten Gerichtsvollziehers

Hallo,
ich habe folgendes Problem:

Ein GV ist seit einer Woche erkrankt, liegt im Krankenhaus; fällt wohl weitere 6-8 Wochen aus.

Vertretung ist geregelt, d.h. für Neueingänge.

Hier liegt nun eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den erkrankten GV vor, welche dringendes Handeln erfordert.

Der Vertreter des GV lehnt ein Handeln seinerseits mit der Begründung ab, er komme nicht an die Akten seines Kollegen.

Wie ist das bei Euch geregelt?


GV - Zugriff auf Akten eines erkrankten Gerichtsvollziehers

mercredi 25 janvier 2017

Genehmigung kann erteilt werden?

Hallo Leute, ich bin mir total unsicher, ob ich unter diesen Bedingungen eine Genehmigung erteilen kann oder die Angelegenheit zum OLG hochgebe, aber vielleicht habe ihr eine Idee:

Vater V und Mutter M haben zwei Kinder (A und B). V ist alleiniger Eigentümer eines Grundstücks und wird bald sterben. Vor seinen Tod setzt V ein Testament auf, dass er von seinen beiden Kinder A und B beerbt wird und die Kinder der M ein Nießbrauchsrecht -schuldrechtlicher Anspruch- einräumen müssen, so dass die Mutter ihr Leben in der Wohnung verbringen kann.

Nach dem Tod von V beantragen alle Beteiligten die familiengerichtliche Genehmigung zur Eintragung des Nießbrauchsrechts für die Mutter M. S

päter finden alle Beteiligten heraus, dass das Haus, was der Kindesvater damals verschwiegen hat, bis unter die letzte Dachpfanne belastet ist.

Die Mutter M veräußert also zwei Monate später das Haus, da sich für die Kinder, nach Abzug der Verbindlichkeiten, ein kleines Plus ergeben würde und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung zur Grundstücksveräußerung.

Ich vertrete hier die Ansicht, dass zunächst einmal, bevor die familiengerichtliche Genehmigung zur Eigentumsumschreibung an einen Dritten erteilt wird, geklärt werden muss, ob der Antrag auf Eintragung des Nießbrauchsrechts, der ja vor dem Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt wurde, bestehen bleiben soll oder die M dem Gericht erklärt, dass sie entweder auf die Eintragung verzichtet oder einen bestimmten Betrag vom Kaufpreis (nach Tilgung der Schulden) abhaben möchte, damit sie auf ihre Ansprüche verzichtet.
Nach der Eigentumsumschreibung können die Kinder nämlich kein Nießbrauchsrecht mehr in das Grundbuch eintragen lassen, da sie ja nicht mehr Eigentümer sind und es würde sich dann ein Schadensersatzanspruch ergeben.

Die Vertragsbeteiligten möchten erst nach der Eigentumsumschreibung den Antrag auf Bestellung eines Nießbrauchsrechts zurücknehmen und bestehen auf die antragsgemäße Entscheidung.

Wie seht ihr das? Vielleicht mache ich mir da auch einen zu großen Kopf :gruebel::gruebel:


Genehmigung kann erteilt werden?

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Kostenloses Webinar: Mehr Reisekosten abrechnen als auswärtiger Anwalt

Hallo Zusammen! Unten ein kleiner Veranstaltungshinweis, der euch helfen kann, viel Geld zu sparen! Bei Fragen stehe ich für euch bereit.:)

Viele Anwälte meinen, dass ihr Mandant keinen Anspruch auf Reisekostenerstattung habe, wenn er einen auswärtigen Anwalt beauftragt oder gar einen Anwalt aus einem anderen Gerichtsbezirk. Das stimmt so nicht. Auch bei PKH- und VKH-Beiordnungen besteht vielfach der Irrtum, Reisekosten würden von der Landeskasse nicht übernommen. Aufgrund dieser Irrtümer und der mangelnden Kenntnis einerseits bei der Kostenerstattung und andererseits des PKH- und VKH-Rechts werden vielfach Reisekosten zum Teil in erheblicher Höhe verschenkt.

Die Berechnung der erstattungsfähigen Reisekosten ist jedoch kompliziert und zeitaufwendig – bis jetzt!

Im kostenlosen Webinar mit Rechtsanwalt und Gebührenexperte Norbert Schneider erfahren Sie, wie Sie Ihre Reisekosten ab sofort einfach, schnell und in optimaler Höhe abrechnen und vom Gegner sowie der Landeskasse erstattet bekommen.

Das Webinar umfasst:
- Darstellung der Rechtslage bei der Kostenerstattung
- richtige Beiordnung und anschließende Abrechnung mit der Landeskasse
- Formulierungen und Erläuterungen, um Ansprüche geltend zu machen
- Einsatz der Entfernungstabellen zur Reisekostenabrechnung

Datum: Donnerstag, 09.03.2017
Uhrzeit: 18:00 – 18:45 Uhr
Preis: gratis
Anmeldung: http://ift.tt/2k3KVQa

Referent RA Norbert Schneider
Norbert Schneider hat u.a. im Deutschen Anwaltverlag zahlreiche Werke zum RVG veröffentlicht. Er gibt sein Know-how in etlichen Praktikerseminaren weiter und ist Mitglied des DAV-Ausschusses „RVG und Gerichtskosten“.


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Unterhaltspfändung § 850 d ZPO: 2 pfändende Kinder, 3 Beschlüsse

Hallo zusammen!

Schuldner S hat zwei Kindern, A und B. Es gibt 3 Pfübs beim Arbeitgeber:

1.) aus Januar 2016, Kind A vertr. durch Beistandschaft, pfändet rückständigen und laufenden Unterhalt. Meine Vorgängerkollegin hat den pfandfreien Betrag auf 1.000 EUR festgesetzt. Dabei wurde nicht unterschieden, was 'offizieller' pfandfreier Betrag und was Mehrbetrag für Unterhaltspflicht ist.

2.) aus Oktober 2016, Kind B vertr. durch Beistand pfändet rückständigen Unterhalt bis Oktober 2016. Pfandfreier Betrag wurde auf 850 EUR festgesetzt + 1/2 des übersteigenden Nettoeinkommens bis zur Deckung der gesamten Unterhaltsansprüche

3) aus Januar 2017, Kind B ist jetzt volljährig und weiterhin Schülerin, pfändet vertr. durch RA Rückstand ab November 2016 sowie laufenden Unterhalt. Pfandfreier Betrag wurde auf 850 EUR festgesetzt + 1/2 des übersteigenden Nettoeinkommens bis zur Deckung der gesamten Unterhaltsansprüche


Der Drittschuldner will jetzt einen klarstellenden Beschluss, dass der Pfändungsfreibetrag 850 EUR beträgt und alles darüber der Pfändung unterliegt.


Wie soll so ein klarstellender Beschluss denn aussehen? Es betrifft ja 3 unterschiedliche Pfübs?! Bzw. ist dafür überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis gegeben? Mich irritiert der von der Kollegin festgesetzte Pfändungsfreibetrag von 1.000 EUR. Spontan war mein erster Gedanke:

Diff. zwischen 850 EUR und 1.000 bekommt Gl. Pfüb 2, alles darüber Gl. 1. Wenn Gläubiger 2 befriedigt ist, rutscht an seine Stelle Gl. 3.

Ich habe jetzt hier im Forum an anderer Stelle gelesen, dass eig. der Gläubiger 2 und 3 die Änderung des unpfändbaren Betrags dahingehend beantragen müsste/könnte, dass der Mehrbetrag wegfällt, da ja beide Kinder pfänden. Oder ist das hier irrelevant, weil die Kollegin den anderen pfandfreien Betrag ohnehin direkt auf 1.000 EUR festgesetzt hat?

Danke bereits im Voraus für eure Hilfe!


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Zuständigkeit Anmeldung von PKH-Forderungen zur Insotabelle

Hi Zusammen,

kann mir jemand sagen, aus welchem §§ sich die Zuständigkeit für die Anmeldung von PKH-Forderungen zur Insolvenztabelle ergibt? (Land Hessen)
Also wer konkret die Anmeldung im Namen der Staatskasse vorzunehmen hat. Ich gehe davon aus, dass es die Gerichtsleitung ist, aber ich finde den dazugehörigen §§ nicht raus.

Dankeschön!


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Verfahrensbeistandsvergütung im Beschwerdeverfahren - wer weist an?

Hi,
ich hatte gerade eine ergebnislose Diskussion mit meiner Bezirksrevisorin zur Frage, ob das OLG für die Anweisung der Verfahrensbeistandsvergütung im Beschwerdeverfahren zuständig ist.
Üblicherweise wird hier die Vergütung im Beschwerdeverfahren durch das OLG geprüft und ausgezahlt, da die VBe ihre Anträge in der Regel an das OLG richten und dies meist zu einem Zeitpunkt, an dem die Akte auch noch nicht an das AG zurückgesandt wurde. Nun hat ein Amtsgericht einen erst nach Rücksendung der Akte gestellten und an das AG adressierten Vergütungsantrag "zuständigkeitshalber" an das OLG geschickt. Unsere Bezirksrevisorin ist der Ansicht, dass grundsätzlich das AG auch für die Bearbeitung der Vergütungsanträge im Beschwerdeverfahren zuständig sei, da die Bestellung der 1. Instanz zwar im Beschwerdeverfahren fortwirke, im Gegensatz zum VKH-Anwalt aber keine Bestellung durch das OLG vorliege. Sie war sich damit allerdings nicht wirklich sicher.:gruebel:
Hat jemand einen Plan, wie es sich rechtlich verhält? Ich habe nichts dazu gefunden.:confused:


Verfahrensbeistandsvergütung im Beschwerdeverfahren - wer weist an?

Antrag auf Auszahlung arrestierten Geldes welche Anwaltsgebühren

Hallo,
wir haben hier die Situation, dass der Schuldner die Forderung des Geschädigten ausgeglichen hat. Nunmehr müssen wir einen Antrag stellen, die arrestierten Gelder freizugeben und zur Auszahlung zu bringen.
Bekommen wir hier eine gesonderte Gebühr, und wenn ja, welche?

Vielen Dank für schnelle Hilfe
Grüße stoner46


Antrag auf Auszahlung arrestierten Geldes welche Anwaltsgebühren

Benachrichtigung Ausschlagenden, dass Nachlass vermögend.

Hallo liebe Community!

Ich habe folgendes Nachlassverfahren:

Die Erblasserin ist kinderlos und ledig gestorben. Die Eltern sind vorverstorben.

Sie hatte 2 Geschwister.
Ein Bruder ist vorverstorben und hat 2 Kinder gehabt.
Ein anderer Bruder hat die Erbschaft ausgeschlagen. Von seinen 3 Kindern haben 2 ebenfalls ausgeschlagen.

Es wurde eine Nachlasspflegschaft eingerichtet, die ergeben hat, dass der Nachlass vermögend ist (ca. 36.000,00 EUR im plus).

Der Bruder und sein Sohn (also Neffe der EL) haben in ihrer Ausschlagung angegeben:
"Über den Nachlass können wir keine Angaben machen; zu der Erblasserin hatten wir kaum Kontakt".
Die Nichte hat in ihrer Ausschlagung angegeben:
"Zum Nachlass kann ich keine Angaben machen; auch wenn der Nachlass vermögend sein sollte erkläre ich die Ausschlagung aus persönlichen Gründen"

Meine Frage ist nun, ob ich als Nachlassgericht die Ausschlagenden darüber in Kenntnis setzen soll, dass der Nachlass vermögend ist. Außerdem frage ich mich, ob und wie umfangreich ich sie über ihre Möglichkeit der Anfechtung der Ausschlagung belehren soll (oder ob ich sie dahin gehend lediglich auf rechtliche Beratung verweisen dürfte).


Mir ist bewusst, dass so oder so ähnliche Sachverhalte hier im Forum schon diskutiert wurden. Trotz meiner Recherche bin ich mir allerdings unschlüssig, wie ich jetzt weiter vorgehen sollte...

Vielen Dank für eure Hilfe!


Benachrichtigung Ausschlagenden, dass Nachlass vermögend.

Angabe Krankenkasse des Schuldners in Vermögensauskunft trotz Arbeitslosigkeit

Hallo,

muss der Schuldner in der Vermoegensauskunft nicht auch die Krankenkasse angeben und zwar auch wenn er arbeitslos ist und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist?

Der Gerichtsvollzieher lehnt dies unter Verweis auf die Arbeitslosigkeit ab. Soweit rueckerstattungsansprueche bzgl. Beitraege betroffen waeren,waere es nachvollziehbar.aber der schuldner koennte ja auch als Arbeitsloser ggü. der gesetzlichen Krankenkasse auch Erstattungsansprueche beispielsweise auf Heilbehandlungskosten haben.

Muss der GV dies nicht auf Antrag des Gläubigers zwingend nachbessern?

Viele Grüsse

GrafZahl


Angabe Krankenkasse des Schuldners in Vermögensauskunft trotz Arbeitslosigkeit

Bevollmächtigung durch Betreuerin

hallo,

die Betreuerin - eine ältere Ehefrau - hat ihre Tochter auch gegenüber dem Betreuungsgericht bevollmächtigt. Sollte ich die Akte dem Richter vorlegen, damit ggfs. ein Betreuerwechsel stattfinden kann ?


Bevollmächtigung durch Betreuerin

Leichenschmaus

Schönen guten Tag!

Ich echauffiere mich gerade aber vielleicht auch zu unrecht....

Folgender Fall:

Die gesetzlichen Erben schlagen zeitnah nach dem Erbfall die Erbschaft aus, für einige weiter entfernte Verwandte läuft derzeit die Ausschlagungsfrist noch.
Ich habe einen Nachlasspfleger bestellt.
Die Beerdigung hat ein gesetzlicher Erbe veranlasst und die Kosten dafür beim Nachlasspfleger geltend gemacht. In den Belegen bei den Bestattungskosten fand sich noch ein Kassenbeleg eines wirklich schicken Restaurant.
Im Anschluss an die Beerdigung war nämlich dort die ganze Sippschaft noch schick Essen.

Fallen diese Kosten, also der Leichenschmaus, eigentlich auch dem Nachlass zur Last?
Es geht hier um mehrere Hundert Euro.


Eigentlich versichert man doch bei der Ausschlagung, dass man aus dem Nachlass nichts empfangen hat....

Freue mich auf eure Meinung!
Döner


Leichenschmaus

Ratenzahlungsvereinbarung Insolvenzforderung

Hallo,

ist es problematisch, mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung bzgl. einer Insolvenzfordererung abzuschließen, wenn das Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2, 3 InsO freigegeben wurde, sodass man davon ausgehen kann, dass die Ratenzahlungen aus diesem insolvenzfreien Vermögen bestritten werden? Vor Hintergrund von BGH, Rpfleger 2010, 339f dürfte das - mit Ausnahme der Gefahr etwaiger Anfechtungen durch einzelne Insolvenzgläubiger nach dem AnfG - unbedenklich sein, oder?

Gruß
DD


Ratenzahlungsvereinbarung Insolvenzforderung

Streitwert Jahreswerte

Guten Morgen,

ist jetzt zwar nicht die Rechtspflegermaterie schlechthin, aber immerhin sind's "Kosten":

Ich habe hier einen Fall, in dem ein Manager in einem Großunternehmen an einem Bonussystem teilnimmt. Der Streit geht darum, ob ein bestimmter Teil des Bonus für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird oder nicht.

Der Teilbetrag an Bonus, der hier im Streit ist, muss der Höhe nach nicht jährlich durch Zielvereinbarung ausgehandelt werden, sondern gehört insofern zum Gehalt, als dieses incl. dieses Teilbetrages (dieser Teil des Bonus beträgt im Jahr 7.000,00 €) arbeitsvertraglich fixiert ist, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen. Diese Bedingungen liegen vor; es ist auch nicht im Streit, dass diese Bedingungen in den folgenden Jahren vorliegen werden. Man kann also streitwertmäßig sagen: Es sind im Jahr 7.000,00 €.

Nehme ich hier 1 x 7.000,00 € oder 3 x 7.000,00 € als Streitwert?


Streitwert Jahreswerte

mardi 24 janvier 2017

Unterhaltsklage eines Minderjährigen

Hallo Ihr Lieben!
Ich hätte da eine knifflige Frage. Ich bin Referendar und soll für meinen Ausbilder einen Fall bearbeiten. Es geht um folgendes:

Sachverhalt:
17 Jähriger kommt in die Kanzlei meines Ausbilders. Er lebt seit er 15 ist bei einem Kumpel. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Sie bezieht auch das Kindergeld. An Ihren Sohn zahlt Sie kein Pfennig. Der Junge wird im Juli 18. Er hat keine finanzielle Rücklagen und möchte das Kindergeld als auch Unterhalt von seiner Mutter. Er ist arbeitssuchend. Rücklagen bestehen keine.

Ich soll nun für mein Ausbilder ein Gutachten erstellen sowie einen Praxisvorschlag inkl. Schreiben/Anträge erarbeiten!

Meine Ideen:
Anspruch auf Unterhalt besteht (Barunterhalt). Zur Bezifferung müsste zunächst Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Ggf. Stufenklage etc.

Meine Frage: Wie läuft das nun weiter ab? Der 17jährige kann doch gar nicht wegen § 107 BGB einen RA ohne Eltern beauftragen (-> Anwaltshonorar!). Die Mutter wird hier garantiert kein "grünes Licht" geben.

Jetzt die Frage an die Praktiker:

Müsste ich nun ein Schreiben an den Rechtspfleger aufsetzen und beantragen, dem Minderjährigen zwecks Prüfung von Unterhaltsansprüchen einen Ergänzungspfleger zu bestellen? (Irgendeiner muss ja die Bevollmächtigung des RA abnicken?) Wenn ja: wer zahlt das Verfahren? Kann da PKH bzw. VKH bewilligt werden?

Fragen über Fragen...

Ich hoffe, ihr könnt mir da einige Anregungen geben.


Unterhaltsklage eines Minderjährigen

Notwendigkeit von Portoauslagen VV 7001

Liebe Forengemeinde,

in einem umfangreichen Verfahren streiten die Parteien um die Notwendigkeit von Portoauslagen nach VV 7001 für
  • die Rücksendung von EBs an das Gericht
  • die Weiterleitung von Schriftsätzen/Beschlüssen an den eigenen Mandanten zu dessen Kenntnis.


Gesamtsumme der geltend gemachten Auslagen 35,46 EUR, vom Gegner als nicht notwendig bestritten etwa die Hälfte.

Ich bin geneigt, auch diese Auslagen als zur Rechtsverfolgung notwendig anzusehen, lasse mich aber auch vom Gegenteil überzeugen. Meinungen?


Notwendigkeit von Portoauslagen VV 7001

ADAC - Keine Löschung im Vereinsregister

Die Kollegin beim AG München hat mit Beschluss vom 17.01.2017 (Az. VR 304) entschieden, den ADAC nicht aus dem Vereinsregister zu löschen.

http://ift.tt/2knLWmJ

http://ift.tt/2knPgOw


ADAC - Keine Löschung im Vereinsregister

Rechtsnachfolgeklausel

Hallo,

wie würdet Ihr folgenden Sachverhalt beurteilen:

Gläubiger laut Titel ist das Land X, vertreten durch den Landkreis Y, Unterhaltsvorschusskasse.
Gläubiger laut Antrag ist das Land X, vertreten durch den Landkreis Z, Unterhaltsvorschusskasse.

Das Kind ist nach Erlass des Titels in den Landkreis Z verzogen, so dass nunmehr der Landkreis Z für die Geltendmachung des Unterhalts zuständig ist.

Forderungsinhaber ist nach wie vor das Land X. Benötige ich trotzdem eine Rechtsnachfolgeklausel oder genügt es, wenn der Titel berichtigt wird?

Viele Grüße


Rechtsnachfolgeklausel