vendredi 6 janvier 2017

Aufhebung einstweilige Einstellung § 775.2 ZPO ?

Hallo zusammen, ich habe einen Gläubiger, der möchte meine einstweilige Einstellung der ZV aufgehoben haben, weil der DS dies verlangt. Das Prozessgericht (LG) hatte die einstweilige Einstellung zunächst o. SL, danach mit SL angeordnet. Die SL war vom Sch. erbracht. Ich hatte bereits nach dem ersten Einstellungsbeschluss des Prozessgerichts bis zur Entscheidung des Prozessgerichts in dem Verfahren XY gem. § 775.2, 776 ZPO einstweilen eingestellt. Das Prozessgericht (LG) hat in dem Verfahren XY die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung gegen das Urteil des LG zurückgewiesen. Der Drittschuldner (Bank) verlangt trotzdem vom Gläubiger noch einen formellen Aufhebungsbeschluss zu meiner einstweiligen Einstellung. Ich bin der Meinung, die einstweilige Einstellung war nur befristet bis zur Entscheidung des Prozessgerichts und es bedarf keiner gesonderten Aufhebung. Die Entscheidung des Prozessgerichts wäre natürlich nachzuweisen bei dem DS.
Sehe ich das falsch ? Ich kann leider keine konkrete Antwort dazu finden.


Aufhebung einstweilige Einstellung § 775.2 ZPO ?

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