Ist folgender Passus bestimmt genug (lt. Kommentar soll die maximale Höhe der geschuldeten Leistung für einen Dritten nur unter Zuhilfenahme der Bewilligung und allgemein frei zugänglicher Daten erkennbar sein.)??? Hatte schon ewig kein Erbbaurecht mehr (es handelt sich um ein Windrad).
Es wird auf die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab 01.01.2017, ein Geldbetrag in Höhe von 5 % der monatlich erzielten Netto-Einspeisevergütung (=ohne gesetzliche MwSt.) gem. EEG des Inbetriebnahmejahres (voraussichtlich 2016), mindestens jedoch ein Betrag iHv monatlich 800 EUR, als Erbbauzins vereinbart.
Für die Zeit ab 01.01.2028 bis zum Ende des Erbbaurechts zahlt der Erbbauberechtigte 5 % der dann jeweils monatlich erzielten Netto-Einspeisevergütung (=ohne gesetzliche MwSt.), mindestens jedoch ein Betrag iHv monatlich 800 EUR.
(Der für die Zeit ab 01.01.2028 zu zahlende Mindest-Erbbauzins von monatlich 800 EUR soll dem Kaufkraftschwund entsprechend angepasst werden. Ändert sich künftig der vom statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherindex für Deutschland (Basis 2010 = 100) im Vergleich zum gleichen Index des Monats des Vertragsabschlusses, so ist der ab 01.01.2028 zu zahlende Mindest-Erbbauzins nach billigem Ermessen den geänderten Verhältnissen anzugleichen, wobei von den eingetretenen Änderungen des vorgenannten Verbraucherindex auszugehen ist.)
Es wird auf die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab 01.01.2017, ein Geldbetrag in Höhe von 5 % der monatlich erzielten Netto-Einspeisevergütung (=ohne gesetzliche MwSt.) gem. EEG des Inbetriebnahmejahres (voraussichtlich 2016), mindestens jedoch ein Betrag iHv monatlich 800 EUR, als Erbbauzins vereinbart.
Für die Zeit ab 01.01.2028 bis zum Ende des Erbbaurechts zahlt der Erbbauberechtigte 5 % der dann jeweils monatlich erzielten Netto-Einspeisevergütung (=ohne gesetzliche MwSt.), mindestens jedoch ein Betrag iHv monatlich 800 EUR.
(Der für die Zeit ab 01.01.2028 zu zahlende Mindest-Erbbauzins von monatlich 800 EUR soll dem Kaufkraftschwund entsprechend angepasst werden. Ändert sich künftig der vom statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherindex für Deutschland (Basis 2010 = 100) im Vergleich zum gleichen Index des Monats des Vertragsabschlusses, so ist der ab 01.01.2028 zu zahlende Mindest-Erbbauzins nach billigem Ermessen den geänderten Verhältnissen anzugleichen, wobei von den eingetretenen Änderungen des vorgenannten Verbraucherindex auszugehen ist.)
Bestimmtheit/Bestimmbarkeit Erbbauzins
Aucun commentaire:
Enregistrer un commentaire