lundi 9 janvier 2017

Verfahrensfähigkeit § 53 ZPO

So, nun frage ich hier nochmal an. Der Betreute wurde durch mich an einen Schuldnerberater vermittelt. Der besorgte auch die Bescheinigung über das Scheitern einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung und händigte dem Betroffenen einen InSO-Antrag aus.

Der B. sandte den Antrag direkt ans Gericht. Irgendwo im Antrag war wohl die Betreuung vermerkt. Es gibt von mir keine Zweifel an der Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (Alkoholiker, derzeit abstinent, kein HOPS o.ä., durchschnittlich intelligent). Er hegt aber selbst Vorbehalte gegen die Betreuung und überlegt, diese aufheben zu lassen (Betreuung ist ja eine Wahlleistung geworden) bzw. äußerte in der Hilfeplanung der Einrichtung diese Idee.

Jetzt möchte, und das verstehe ich nicht, das InSO-Gericht, das ich den Antrag unterschreibe. Ungeprüft. Ich weiß weder, ob das Gläubigerverzeichnis vollständig ist (es gingen seit dem Kontakt zum SB Vollstreckungen ein), noch ob der Antrag vollständig ist (habe ich auch nicht im Kopf) und insbesondere änderten sich die pers. Verhältnisse. Außerdem hatte ich bei fast jedem Antrag bisher noch ein oder zwei Fragen.

Ins AG zu gehen und den Antrag "blind" zu unterschreiben halte ich für grob fahrlässig. Daraus können mir erhebliche Nachteile erwachsen.

Wie überzeuge ich das AG, mir den Antrag nochmals herauszugeben um in Ruhe meinen Job machen zu können? Warum entscheidet das InSo-Gericht nicht ohne meine Unterschrift?

Aufgabenkreise: Vermögenssorge, Rechtsantrags- und Behördenangelegenheit, Post


Verfahrensfähigkeit § 53 ZPO

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