samedi 31 décembre 2016

Erfahrungsstufen Richter

Hallo,

angenommen, man hat mehrere Jahre als Rechtspfleger gearbeitet und wird später als Richter eingestellt: Inwieweit werden im Rahmen der Erfahrungsstufen die bisherigen Dienstjahre als Rechtspfleger berücksichtigt?

Kann man da länderübergreifend (mir ist bekannt, dass die maßgeblichen Regelungen Landesrecht sind - vielleicht gibt es ja aber Schnittmengen) allgemeingültige Aussagen treffen?

Danke!

Gruß
DD


Erfahrungsstufen Richter

(Reine) Kosten im Sozialrechtsverfahren; PB ist kein Anwalt.

Fragestellung zu Kosten im Sozialrecht.
Fiktive Konstellation.
.
1. Beklagte ist ein "Jobcenter".
2. Diese provozierte den Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz.
3. Im Verfahren erklärte die Beklagte es war ein "Computerfehler".
4. Klägerin wird durch Bevollmächtigten vertreten.
.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
.
5. Verfahren wird für erledigt erklärt, da "anerkannt" (was im Sozialrecht anders ist als im Zivilrecht, aber egal).
.
6. Nun geht es um die Kostenfrage.
7. Verfahrensbevollmächtigter benennt seine reinen Kosten, also Auslagen. Kein Gewinn, kein Lohn.
8. Beklagte bemängelt : der Vertreter müsse sich wie die (klagende) Partei ansehen lassen und über
"jede Briefmarke, jede Kopie, jeden Briefumschlag, jedes Stück Papier usw. usw."
eine : nachprüfbare Berechnung MIT EINZELbelegen vorlegen.
.
9. Wie seht Ihr das ?
Praktisch würde das bedeuten, der PB müsste wegen "jeder Briefmarke" loslaufen, einen kaufen, sich diese
quittieren lassen und noch nachweisen, das "diese Marke" für Post an das Gericht verwendet wurde ...........

.

Wünsche Euch nen guten Rutsch,
und alles Gute !

.


(Reine) Kosten im Sozialrechtsverfahren; PB ist kein Anwalt.

Drittschuldner tanzt Gläubiger auf dem Kopf rum

Hallo,

wegen laufenden Unterhalts wurde das Konto eines Schuldners gepfändet. Da sich die Einkommensverhältnisse geändert haben, hat er Antrag auf Abänderung bei Gericht gestellt. Gleichzeitig hat er seiner Bank die Anweisung gegeben, den Unterhaltsbetrag nicht mehr an die Gläubigerin auszuzahlen. Es gab dazu jedoch keinen gerichtlichen Beschluss. Die Bank hat sein Konto angeblich daraufhin komplett gesperrt, so sagt er. Uns hat die Bank mitgeteilt, dass kein pfändbares Guthaben auf dem Konto eingeht.

Nach einem halben Jahr liegt jetzt ein Beschluss vor, wonach der Unterhaltsbetrag ab August abgeändert (vermindert) wird. Das ist auch berechtigt.

Meine Frage: Die Bank hat auf Veranlassung des Schuldners trotz bestehenden Pfüb einfach die Zahlungen eingestellt. Wenn wir jetzt eine Drittschuldnerklage machen wollten, müssten wir doch nachweisen, dass ein pfändbares Einkommen da war oder?

Die Bank hat sich über den gerichtlichen Beschluss hinweggesetzt. Der Schuldner hätte nach unserer Meinung einen Antrag bei Gericht auf vorläufige Einstellung der ZV stellen müssen, hat er aber nicht. Irgendwo habe ich mal gelesen, dass das Gericht den Beschluss auf einstweilige Einstellung von Amts wegen zu erlassen hat, wenn ein Schuldner Rechtsmittel gegen den Pfüb einlegt. Ist das richtig?

Danke vorab und alles Gute für den bevorstehenden Rutsch ins neue Jahr

Liane


Drittschuldner tanzt Gläubiger auf dem Kopf rum

Änderung Vorstandsregelung

Bisher war beim Verein die Vertretungsregelung wie folgt:

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 1. Vertreter sowie dem 2. Vertreter. 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.

Nun bekomme ich eine geänderte Satzung, in der Folgendes aufgeführt ist:

"Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person.

Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je ein Mitglied des Vorstandes einzelvertretungsberechtigt vertreten."

Im ersten Moment habe ich gedacht, dass die Regelungen in der Satzung nicht eindeutig sind.

Dann habe ich im Sauter/Schweyer/Waldner, 20. Auflage unter Nr. 224a gelesen, dass es auch möglich ist, dass die Satzung lediglich eine Untergrenze bezüglich der Bildung des Vorstandes enthalten. Weiter heißt es dort, dass für den Fall, dass die Zahl der Vorstandsmitglieder durch die Satzung nicht bindend vorgegeben ist, die Satzung auch eine Bestimmung darüber enthalten muss, wie viele Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins erforderlich sind.

Jetzt bin ich mir nicht sicher, ob die Regelung in der Satzung nun doch so ok ist.

Was meint ihr?


Änderung Vorstandsregelung

Insolvenz, Aufrechnung und Masseunzulänglichkeit

Hallo ihr Lieben,

mit dieser Akte hier befinde ich mich mittlerweile gefühlt jenseits von gut und böse.

Kläger ist Insolvenzverwalter und muss durch Urteil des Oberlandesgerichtes die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagtenseite wendet der KV die Aufrechnung aufgrund titulierter Ansprüche ein. Diese titulierten Ansprüche sind durch Vollstreckungsbescheid und zur Tabelle festgestellt. Ob es sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handle, war streitig und wurde im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt, der KV ist dabei unterlegen und die Klage wurde abgewiesen.

Der KV führt vorsorglich an, eine Aufrechnung sei während der Wohlverhaltensperiode möglich (Offenbar lief gegen den Beklagten auch bereits ein Insolvenzverfahren).

Schon 2007 hat der KV selbst Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Meine Vorgängerin hat darauf hingewiesen, dass auch der Neumassegläubiger kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines KFB habe. Der BV wendet daraufhin ein, dass dies nur gelte, wenn die Neumasseverbindlichkeit nicht aus der Masse befriedigt werden könne. Weiterhin sei eine Aufrechnung ausgeschlossen, da die Kostenerstattungsforderung, gegen die aufzurechnen wäre, der Höhe nach nicht feststeht. Dies sei aber auch irrelevant, da die Beklagtenseite sowieso mittlerweile Restschuldbefreiung erhalten habe, woraufhin die Forderung der Klägerseite untergegangen sei.

Der KV wendet natürlich ein, dass Aufrechnung sehr wohl möglich sei, und außerdem höchst hilfsweise sowieso Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde.

Ich habe mich durch die entsprechenden BGH-Zitate und Rechtsprechung gewühlt und bin zu dem Schluss gekommen, dass grundsätzlich, nur grundsätzlich, eine Aufrechnung gegen den Kostenfestsetzungsanspruch möglich wäre und habe den BV aufgefordert, auch materiell-rechtlich Stellung zu der Aufrechnung zu nehmen und nicht nur zu sagen "Aufrechnung geht überhaupt gar nie". Den KV habe ich aufgefordert, die Masseunzulänglichkeit glaubhaft zu machen, dann wäre die Sache (mE) nämlich klar und wir müssten nicht mehr über die sehr umstrittene Aufrechnung streiten.

Der KV weigert sich standhaft und mehrfach, die Masseunzulänglichkeit glaubhaft zu machen mit der Begründung, es sei über die Aufrechnung zu entscheiden und die Aufrechnungslage sowieso schon vor Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung eingetreten.

Der BV führt an, die Forderung sei nur aus verfahrensökonomischen Gründen zur Tabelle genommen worden und Aufrechnung unmöglich, da der KV genau wegen dieser Forderung bereits im Rechtsstreit unterlegen sei.


Lange Rede, kurzer Sinn: Beide Seiten sind sich völlig uneins und werfen sich gegenseitig (und mir) massig Rechtsprechung, Literatur und Zitate sowie 10-seitige Stellungnahmen an den Kopf. Ich bin leider nicht so firm im Insolvenzrecht als dass ich behaupten könnte, hier den absoluten Durchblick zu haben.


Hat jemand eine Idee, wie hier grundsätzlich zu verfahren wäre?
Einfach über die Aufrechnung entscheiden, Rechtsmittel kommt so oder so und dann das OLG entscheiden lassen?


Vielen Dank schon im Voraus!


Insolvenz, Aufrechnung und Masseunzulänglichkeit

Erhöhung des Freibetrages für P-Konto

hallo,

der Schuldner hat ein P-Konto. Auf sein gepfändetes Konto gehen Hartz -IV- Leistungen für ihn und seine Lebensgefährtin in Höhe von 1.300,-- EUR ein. Wie kommt er an das Geld ? Die Bank zahlt ihm nur seinen Freibetrag von 1048,-- EUR aus .


Erhöhung des Freibetrages für P-Konto

Testament

Folgendes gemeinschaftliches Testament habe ich auf dem Tisch liegen:
Beim Ableben eines Ehegatten bleibt alles zur vollen alleinigen Verfügung des Überlebenden. Bei Wiederverheiratung fällt unser Erbe unserem Sohn A an. Bei Ableben von uns beiden soll das dann vorhandene - ohne Einschränkung an unseren Sohn A fließen- bei gleichzeitiger Gütertrennung. Grundstücke und Gebäude können von unserm Sohn nur verkauft werden, wenn gleicher Wert nachweisbar in angemessenerer Zeit wiederbeschafft wird. Sollte unser Sohn vorzeitig aus dem Leben scheiden fällt das Erbe an den Enkel.

Der Nacherbfall ist durch den Tod des Vorerben eingetreten. Den Erbschein habe ich eingezogen. Jetzt liegt mir ein neuer Erbscheinsantrag vor, Sohn als Alleinerbe.
Ich grübele jedoch noch über den Passus "bei gleichzeitiger Gütertrennung" und dem Veräußerungsbestimmungen.
Hat jemand da eine Idee. Oder könnten dies auch schuldrechtliche Bestimmungen sein? Der Erbschein beim ersten Erbfall hat nichts dazu ausgesagt.


Testament

Erfahrungsstufen Richter

Hallo,

angenommen, man hat mehrere Jahre als Rechtspfleger gearbeitet und wird später als Richter eingestellt: Inwieweit werden im Rahmen der Erfahrungsstufen die bisherigen Dienstjahre als Rechtspfleger berücksichtigt?

Kann man da länderübergreifend (mir ist bekannt, dass die maßgeblichen Regelungen Landesrecht sind - vielleicht gibt es ja aber Schnittmengen) allgemeingültige Aussagen treffen?

Danke!

Gruß
DD


Erfahrungsstufen Richter

vendredi 30 décembre 2016

(Reine) Kosten im Sozialrechtsverfahren; PB ist kein Anwalt.

Fragestellung zu Kosten im Sozialrecht.
Fiktive Konstellation.
.
1. Beklagte ist ein "Jobcenter".
2. Diese provozierte den Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz.
3. Im Verfahren erklärte die Beklagte es war ein "Computerfehler".
4. Klägerin wird durch Bevollmächtigten vertreten.
.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
.
5. Verfahren wird für erledigt erklärt, da "anerkannt" (was im Sozialrecht anders ist als im Zivilrecht, aber egal).
.
6. Nun geht es um die Kostenfrage.
7. Verfahrensbevollmächtigter benennt seine reinen Kosten, also Auslagen. Kein Gewinn, kein Lohn.
8. Beklagte bemängelt : der Vertreter müsse sich wie die (klagende) Partei ansehen lassen und über
"jede Briefmarke, jede Kopie, jeden Briefumschlag, jedes Stück Papier usw. usw."
eine : nachprüfbare Berechnung MIT EINZELbelegen vorlegen.
.
9. Wie seht Ihr das ?
Praktisch würde das bedeuten, der PB müsste wegen "jeder Briefmarke" loslaufen, einen kaufen, sich diese
quittieren lassen und noch nachweisen, das "diese Marke" für Post an das Gericht verwendet wurde ...........

.

Wünsche Euch nen guten Rutsch,
und alles Gute !

.


(Reine) Kosten im Sozialrechtsverfahren; PB ist kein Anwalt.

Drittschuldner tanzt Gläubiger auf dem Kopf rum

Hallo,

wegen laufenden Unterhalts wurde das Konto eines Schuldners gepfändet. Da sich die Einkommensverhältnisse geändert haben, hat er Antrag auf Abänderung bei Gericht gestellt. Gleichzeitig hat er seiner Bank die Anweisung gegeben, den Unterhaltsbetrag nicht mehr an die Gläubigerin auszuzahlen. Es gab dazu jedoch keinen gerichtlichen Beschluss. Die Bank hat sein Konto angeblich daraufhin komplett gesperrt, so sagt er. Uns hat die Bank mitgeteilt, dass kein pfändbares Guthaben auf dem Konto eingeht.

Nach einem halben Jahr liegt jetzt ein Beschluss vor, wonach der Unterhaltsbetrag ab August abgeändert (vermindert) wird. Das ist auch berechtigt.

Meine Frage: Die Bank hat auf Veranlassung des Schuldners trotz bestehenden Pfüb einfach die Zahlungen eingestellt. Wenn wir jetzt eine Drittschuldnerklage machen wollten, müssten wir doch nachweisen, dass ein pfändbares Einkommen da war oder?

Die Bank hat sich über den gerichtlichen Beschluss hinweggesetzt. Der Schuldner hätte nach unserer Meinung einen Antrag bei Gericht auf vorläufige Einstellung der ZV stellen müssen, hat er aber nicht. Irgendwo habe ich mal gelesen, dass das Gericht den Beschluss auf einstweilige Einstellung von Amts wegen zu erlassen hat, wenn ein Schuldner Rechtsmittel gegen den Pfüb einlegt. Ist das richtig?

Danke vorab und alles Gute für den bevorstehenden Rutsch ins neue Jahr

Liane


Drittschuldner tanzt Gläubiger auf dem Kopf rum

Änderung Vorstandsregelung

Bisher war beim Verein die Vertretungsregelung wie folgt:

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 1. Vertreter sowie dem 2. Vertreter. 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.

Nun bekomme ich eine geänderte Satzung, in der Folgendes aufgeführt ist:

"Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person.

Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je ein Mitglied des Vorstandes einzelvertretungsberechtigt vertreten."

Im ersten Moment habe ich gedacht, dass die Regelungen in der Satzung nicht eindeutig sind.

Dann habe ich im Sauter/Schweyer/Waldner, 20. Auflage unter Nr. 224a gelesen, dass es auch möglich ist, dass die Satzung lediglich eine Untergrenze bezüglich der Bildung des Vorstandes enthalten. Weiter heißt es dort, dass für den Fall, dass die Zahl der Vorstandsmitglieder durch die Satzung nicht bindend vorgegeben ist, die Satzung auch eine Bestimmung darüber enthalten muss, wie viele Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins erforderlich sind.

Jetzt bin ich mir nicht sicher, ob die Regelung in der Satzung nun doch so ok ist.

Was meint ihr?


Änderung Vorstandsregelung

Insolvenz, Aufrechnung und Masseunzulänglichkeit

Hallo ihr Lieben,

mit dieser Akte hier befinde ich mich mittlerweile gefühlt jenseits von gut und böse.

Kläger ist Insolvenzverwalter und muss durch Urteil des Oberlandesgerichtes die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagtenseite wendet der KV die Aufrechnung aufgrund titulierter Ansprüche ein. Diese titulierten Ansprüche sind durch Vollstreckungsbescheid und zur Tabelle festgestellt. Ob es sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handle, war streitig und wurde im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt, der KV ist dabei unterlegen und die Klage wurde abgewiesen.

Der KV führt vorsorglich an, eine Aufrechnung sei während der Wohlverhaltensperiode möglich (Offenbar lief gegen den Beklagten auch bereits ein Insolvenzverfahren).

Schon 2007 hat der KV selbst Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Meine Vorgängerin hat darauf hingewiesen, dass auch der Neumassegläubiger kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines KFB habe. Der BV wendet daraufhin ein, dass dies nur gelte, wenn die Neumasseverbindlichkeit nicht aus der Masse befriedigt werden könne. Weiterhin sei eine Aufrechnung ausgeschlossen, da die Kostenerstattungsforderung, gegen die aufzurechnen wäre, der Höhe nach nicht feststeht. Dies sei aber auch irrelevant, da die Beklagtenseite sowieso mittlerweile Restschuldbefreiung erhalten habe, woraufhin die Forderung der Klägerseite untergegangen sei.

Der KV wendet natürlich ein, dass Aufrechnung sehr wohl möglich sei, und außerdem höchst hilfsweise sowieso Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde.

Ich habe mich durch die entsprechenden BGH-Zitate und Rechtsprechung gewühlt und bin zu dem Schluss gekommen, dass grundsätzlich, nur grundsätzlich, eine Aufrechnung gegen den Kostenfestsetzungsanspruch möglich wäre und habe den BV aufgefordert, auch materiell-rechtlich Stellung zu der Aufrechnung zu nehmen und nicht nur zu sagen "Aufrechnung geht überhaupt gar nie". Den KV habe ich aufgefordert, die Masseunzulänglichkeit glaubhaft zu machen, dann wäre die Sache (mE) nämlich klar und wir müssten nicht mehr über die sehr umstrittene Aufrechnung streiten.

Der KV weigert sich standhaft und mehrfach, die Masseunzulänglichkeit glaubhaft zu machen mit der Begründung, es sei über die Aufrechnung zu entscheiden und die Aufrechnungslage sowieso schon vor Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung eingetreten.

Der BV führt an, die Forderung sei nur aus verfahrensökonomischen Gründen zur Tabelle genommen worden und Aufrechnung unmöglich, da der KV genau wegen dieser Forderung bereits im Rechtsstreit unterlegen sei.


Lange Rede, kurzer Sinn: Beide Seiten sind sich völlig uneins und werfen sich gegenseitig (und mir) massig Rechtsprechung, Literatur und Zitate sowie 10-seitige Stellungnahmen an den Kopf. Ich bin leider nicht so firm im Insolvenzrecht als dass ich behaupten könnte, hier den absoluten Durchblick zu haben.


Hat jemand eine Idee, wie hier grundsätzlich zu verfahren wäre?
Einfach über die Aufrechnung entscheiden, Rechtsmittel kommt so oder so und dann das OLG entscheiden lassen?


Vielen Dank schon im Voraus!


Insolvenz, Aufrechnung und Masseunzulänglichkeit

Erhöhung des Freibetrages für P-Konto

hallo,

der Schuldner hat ein P-Konto. Auf sein gepfändetes Konto gehen Hartz -IV- Leistungen für ihn und seine Lebensgefährtin in Höhe von 1.300,-- EUR ein. Wie kommt er an das Geld ? Die Bank zahlt ihm nur seinen Freibetrag von 1048,-- EUR aus .


Erhöhung des Freibetrages für P-Konto

Erhöhung des Freibetrages für P-Kkonto

hallo,

der Schuldner hat ein P-Konto. Auf sein gepfändetes Konto gehen Hartz -IV- Leistungen für ihn und seine Lebensgefährtin in Höhe von 1.300,-- EUR ein. Wie kommt er an das Geld ? Die Bank zahlt ihm nur seinen Freibetrag von 1048,-- EUR aus .


Erhöhung des Freibetrages für P-Kkonto

Testament

Folgendes gemeinschaftliches Testament habe ich auf dem Tisch liegen:
Beim Ableben eines Ehegatten bleibt alles zur vollen alleinigen Verfügung des Überlebenden. Bei Wiederverheiratung fällt unser Erbe unserem Sohn A an. Bei Ableben von uns beiden soll das dann vorhandene - ohne Einschränkung an unseren Sohn A fließen- bei gleichzeitiger Gütertrennung. Grundstücke und Gebäude können von unserm Sohn nur verkauft werden, wenn gleicher Wert nachweisbar in angemessenerer Zeit wiederbeschafft wird. Sollte unser Sohn vorzeitig aus dem Leben scheiden fällt das Erbe an den Enkel.

Der Nacherbfall ist durch den Tod des Vorerben eingetreten. Den Erbschein habe ich eingezogen. Jetzt liegt mir ein neuer Erbscheinsantrag vor, Sohn als Alleinerbe.
Ich grübele jedoch noch über den Passus "bei gleichzeitiger Gütertrennung" und dem Veräußerungsbestimmungen.
Hat jemand da eine Idee. Oder könnten dies auch schuldrechtliche Bestimmungen sein? Der Erbschein beim ersten Erbfall hat nichts dazu ausgesagt.


Testament

jeudi 29 décembre 2016

Blockwahl Vorstand Verein

Hallo,

ich muss das Thema leider mal wieder aufgreifen, auch wenn es hier im Forum bereits mehrfach diskutiert wurde, aber ich bin mir in meinem Fall gerade nicht recht sicher, wie ich das händeln soll.

In der Mitgliederversammlung eines Vereins wurden die 3 Vorstandsmitglieder en bloc gewählt.

Mir ist bekannt, dass die Blockwahl nur zulässig ist, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.

In "meiner" Satzung steht drin, dass die Art der Abstimmung durch den Versammlungsleiter bestimmt wird.

Die Blockwahl ist nun ja nicht explizit in der Satzung vorgesehen.


Ich habe in diesem Zusammenhang u. a. die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 13.12.2000 (3Z BR 340/00) gelesen und bin mir nun auf Grund der Ausführungen unter II. 2. b) nicht sicher, ob hier nun doch etwas anderes gilt.

Unter II. 2. b) heißt es:
"Eine derartige Blockwahl ist deshalb nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Vereinssatzung sieht aber für die Mitgliederversammlung keine Blockwahl der Delegierten vor, sondern geht gerade von dem Normalfall der Einzelabstimmung aus, da sie eine Regelung für unterschiedliche Abstimmungsergebnisse der einzelnen Kandidaten trifft."

In der Satzung "meines" Vereins heißt es weiter:
"Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, auch im Wahlverfahren, im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Hat im Wahlverfahren keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Wiederholungswahl statt; hier entscheidet die relative Mehrheit."

Mich würde eure Meinung dazu interessieren.


Blockwahl Vorstand Verein

Anmeldung bzgl. Genossenschaften Satzungsänderung

Hallo:),
weiß hier jemand, ob die Änderung des Gegenstands in der Anmeldung wortwörtlich aufgeführt werden muss aufgrund welcher Vorschrift (so wie bei Vereinen der § 64 BGB)? :gruebel::gruebel:
Ich finde leider nichts hierzu . Der Vergleich bei meinen bisherigen Eingängen hierzu ist mal mit und mal ohne:confused:...

Dankeschön!!


Anmeldung bzgl. Genossenschaften Satzungsänderung

Berichtigung Grundpfandrecht bei Aufhebung Erbbaurecht

Hallo,

beantragt wurde die Eigentumsumschreibung sowie die Aufhebung des Erbbaurechts sowie die Übertragung des Rechts Abt. III Nr. 2 vom
Erbbaugrundbuch in das Stammgrundbuch.
Abteilung III des Erbbaurechts sah wie folgt aus: Nr. 2 140.000,00 Euro für die "X-Bank"; ein Teilbetrag in Höhe von 56.500,00 Euro ist abgetreten an die
"YBank". Von diesem Teilbetrag in Höhe von 56.500,00 Euro ist ein rangletzter Teilbetrag in Höhe von 35.400,00 Euro an die "ZBank" abgetreten und für
den der "Y-Bank" noch zustehenden Betrag in Höhe von 21.100,00 Euro ist die Löschungsbewilligung erteilt worden. Inhalt dieser Löschungsbewilligung ist
nicht, dass das Recht in das Stammgrundbuch übernommen werden und hernach die Löschung in dem Erbbaugrundbuch erfolgen soll.
Nunmehr besteht die "YBank" auf die Eintragung des Abtretungsvermerks über einen Betrag in Höhe von 21.100,00 Euro in das Stammgrundbuch.
Wie kann man dieses "reparieren"?:confused:

Vielen Dank für eure Hilfe


Berichtigung Grundpfandrecht bei Aufhebung Erbbaurecht

Kostenausgleich mit Übergang und Anrechnung Beratungshilfe

Hallo,

ich stehe leider total auf dem Schlauch und komme nicht weiter. Habe auch schon einiges an Themen dazu hier im Forum durchgelesen, aber irgendwie passen die alle nicht richtig. Also...

Kläger trägt 2/3 der Kosten, Beklagter 1/3. Der Beklagte hat PKH und der Anwalt hat bereits 772,10 € aus der Staatskasse erhalten. Dabei wurden 74,68 € Beratungshilfegebühr angerechnet (Er hatte im Wege der Beratungshilfe bereits 149,35 € aus der Staatskasse erhalten).

Nun reichen beiden Anwälte Kostenausgleichsanträge ein. Jeweils 860,97 €, sodass sich bei der Kostenausgleichung ergibt, dass der Kläger 286,99 € an den Beklagten zu erstatten hat.

Jetzt kommt der Übergang nach § 59 RVG. Die Wahlanwaltsgebühren betragen 860,97 €. Aus der Staatskasse hat der Beklagten-Vertreter bereits erhalten 772,10 €. Es besteht noch Anspruch in Höhe von ???.
Der Anwalt hat doch keinen Anspruch mehr gegenüber der Staatskasse oder? Der Betrag i.H.v. 286,99 € geht doch vollständig auf die Landeskasse über oder? Ich hab den totalen Knoten im Kopf und weiß nicht wie ich das im KFB formulieren soll. Der Beklagten-Vertreter hat doch nun schon 772,10 € im Wege der PKH und 149,35 € Beratungshilfegebühren erhalten. Muss er davon jetzt auch noch irgendwas zurückzahlen und wenn ja, wer kümmert sich darum?

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.


Kostenausgleich mit Übergang und Anrechnung Beratungshilfe

Tod der Betroffenen nach erteilter betreuungsgerichtlichen Genehmigung -> Wirksamkeit

Hallo zusammen,
es geht um die Wirksamkeit einer Erbausschlagungserklärung. Die Ausschlagende stand unter Betreuung. Der Betreuer hat das Erbe ausgeschlagen und die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt. Die Genehmigung wurde von dem Betreuungsgericht auch erteilt, kurz danach ist die Betroffene gestorben. Grundsätzlich wird die Genehmigung ja erst mit Eingang der Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses beim Nachlassgericht wirksam, wenn dies innerhalb der Frist erfolgt. Die Frage ist jetzt, ob der Betreuer die Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses noch beim Nachlassgericht einreichen darf, weil sein Amt grundsätzlich mit dem Tod der Betroffenen endet. Wer muss nun den Genehmigungsbeschluss beim Nachlassgericht einreichen, wie kann die Ausschlagungserklärung noch wirksam werden?

Vielen Dank!


Tod der Betroffenen nach erteilter betreuungsgerichtlichen Genehmigung -> Wirksamkeit

Als Rechtspfleger kein Rechtsexperte?

Hi,
ich habe eine prägnante Überschrift gewählt, weil ich nicht wusste wie ich das ausdrücken soll:)
Also mir ist aufgefallen, dass es zu vielen anderen "Beamtenberufen" keine Foren gibt (Z.B. Dipl.-Finanzwirt), aber es dort anscheinend auch wenige Leute gibt, die Hilfe in ihrem Beruf brauchen(Bzw. Hilfe über das Internet suchen). Ganz im Gegensatz zum Rechtspfleger. Hier ist mir aufgefallen, dass sehr viele berufsbezogene Fragen auftauchen. So fragte ich mich, ob man nach dem Studium kein "Experte" ist. Man müsste doch nach ca. 10 Jahren Erfahrung komplett "alles" wissen und Anträge in Nullkommanichts bearbeiten, da man ja ein sog. Experte in seinem Beruf sein müsste. Durch das Forum, in welchem wahrscheinlich alle Ressorts im Details aufgelistet und behandelt werden, kam ich zu diesem Schluss.(Habe keine große Erfahrungen mit diesem Beruf)
Also Fragen die mir jetzt offen geblieben sind: Ist der Beruf/die juristische Materie sehr schwer oder hat man nach einiger Zeit einen Ablauf und kann man Fälle einfach abarbeiten, sodass man sich nicht mehr groß mit Gesetzesbüchern rumschlagen muss? Und stimmt das, was ich oben genannt habe?


Als Rechtspfleger kein Rechtsexperte?

Dauer der Entscheidung nach Ablauf der Anhörungsfrist

Hallo liebe Experten,

nachdem mir jetzt via Post und Insolvenzbekanntmachung mitgeteilt wurde:

Beschluss:
-
1. Nach Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung ist gem. § 300 Abs. 1
InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und dem Treuhänder wird hiermit im schriftlichen
Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 28.12.2016 Anträge auf
Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 296 bis 298 InsO zu stellen.

Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw.
vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.

Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des
Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der
Restschuldbefreiung entscheiden.
-

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.11.2016

würde ich gerne wissen, wie hier so die Erfahrungen sind, mit der Entscheidungsdauer. Ich bin mir nicht sicher, weil man im Netz ja alles Mögliche über die dauer liest (teilweise bis zu 6 Monate usw...). Würde die Geschichte nach 6 Jahren endlich mal ad Akta legen.


Dauer der Entscheidung nach Ablauf der Anhörungsfrist

Grundbuchanlegungsverfahren

Hallo,

ich habe einen Antrag der Stadt .. für das bisher nicht im Grundbuch geführte Grundstück (Verkehrsfläche/Weg
zur Größe von 930 qm) ein Grundbuchanlegungsverfahren zur Ermittlung der Eigentümer durchzuführen.
Nach den Katasterunterlagen ist das Grundstück von der Buchungspflicht gem. § 3 Abs. 2 GBO befreit.
Die Anlieger habe ich ermittelt und Ihnen Gelegenheit gegeben zu dem Antrag der Stadt Stellung zu nehmen
und ggfls. eigene Rechte anzumelden.
Einige der Anwohner haben Einwendungen erhoben und zwar in der Art und Weise, dass gegen die Übertragung
des Eigentums auf die Stadt keine direkten Einwendungen bestehen, Einwendungen bestehen jedoch gegen den seitens
der Stadt geplanten Radweg. Die Stadt habe ich dazu angehört und diese hat mitgeteilt, dass der Radweg ein langfristiges
Ziel der Stadt darstellt und in den nächsten Jahres nicht erwartet wird und auch nicht vorrangiges Ziel dieses Grundbuch-
anlegungsverfahrens ist.

Ein weiterer Anlieger hat Einspruch eingelegt und den u. a. damit begründet, dass die Stadt nicht Eigentümer werden soll, da ein
geplanter Radweg nicht im Interesse der Anlieger ist. Es soll alles so bleiben, wie es ist. Im Gegenzug wird der Antrag gestellt, den
Anlieger XY als Eigentümer einzutragen mit der Begründung, dass dieser Weg seine Hauszufahrt ist und er keinen Fahrradweg hierauf
entlang dulden will. Selbiges Argument wird auch von einer weiteren Anlieger angeführt, die ebenfalls Eigentümerin werden will.

M. E. kann die langfristig geplante Nutzung des Weges als Radweg als Gegenargument im Rahmen der Eigentumsfeststellung
keine Rolle spielen. Wie gehe ich jedoch mit den beiden Anliegern um, die nunmehr ebenfalls Eigentümer werden wollen.:confused:

Vielen Dank für eure Hilfe!


Grundbuchanlegungsverfahren

Libanesischer Erblasser, Zuständigkeit Erbausschlagung

Hallo zusammen,

ich habe mal wieder eine Frage.

Mein Erblasser ist libanesischer Staatsangehöriger und bei uns zuletzt wohnhaft gewesen. Die Tochter möchte das Erbe ausschlagen. Nehmt ihr die Erklärung auf ohne Prüfung der Wirksamkeit oder muss die Erklärung bei der libanesischen Botschaft aufgenommen werden?


Libanesischer Erblasser, Zuständigkeit Erbausschlagung

Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht noch zulässig?

Hallo,

Im Grundbuch ist A. als Alleineigentümer eingetragen. Er übertragt den GB an seinen Sohn S. In diesem Vertrag erklärt er, dass er beim Erwerb des GB bereits verheiratet war und zwar im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht.

Er geht davon aus, dass der GB daher beiden Ehegatten zusteht. Ehefrau ist ebenfalls erschienen und erklärt ebenfalls die Übertragung. Soweit so gut.

Nun soll ich eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB eintragen.

Denn Zusatz § 432 BGB finde ich entbehrlich.

Meine Frage ist: Kann heute überhaupt noch der Güterstand nach jugoslawischem Recht vereinbart werden da es ja Jugoslawien nicht mehr gibt oder ist hier nicht vielmehr der nunmehr aktuelle Güterstand (nach bosnischem, serbischen o.ä) Recht maßgeblich?

baffy


Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht noch zulässig?

Blockwahl Vorstand Verein

Hallo,

ich muss das Thema leider mal wieder aufgreifen, auch wenn es hier im Forum bereits mehrfach diskutiert wurde, aber ich bin mir in meinem Fall gerade nicht recht sicher, wie ich das händeln soll.

In der Mitgliederversammlung eines Vereins wurden die 3 Vorstandsmitglieder en bloc gewählt.

Mir ist bekannt, dass die Blockwahl nur zulässig ist, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.

In "meiner" Satzung steht drin, dass die Art der Abstimmung durch den Versammlungsleiter bestimmt wird.

Die Blockwahl ist nun ja nicht explizit in der Satzung vorgesehen.


Ich habe in diesem Zusammenhang u. a. die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 13.12.2000 (3Z BR 340/00) gelesen und bin mir nun auf Grund der Ausführungen unter II. 2. b) nicht sicher, ob hier nun doch etwas anderes gilt.

Unter II. 2. b) heißt es:
"Eine derartige Blockwahl ist deshalb nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Vereinssatzung sieht aber für die Mitgliederversammlung keine Blockwahl der Delegierten vor, sondern geht gerade von dem Normalfall der Einzelabstimmung aus, da sie eine Regelung für unterschiedliche Abstimmungsergebnisse der einzelnen Kandidaten trifft."

In der Satzung "meines" Vereins heißt es weiter:
"Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, auch im Wahlverfahren, im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Hat im Wahlverfahren keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Wiederholungswahl statt; hier entscheidet die relative Mehrheit."

Mich würde eure Meinung dazu interessieren.


Blockwahl Vorstand Verein

Anmeldung bzgl. Genossenschaften Satzungsänderung

Hallo:),
weiß hier jemand, ob die Änderung des Gegenstands in der Anmeldung wortwörtlich aufgeführt werden muss aufgrund welcher Vorschrift (so wie bei Vereinen der § 64 BGB)? :gruebel::gruebel:
Ich finde leider nichts hierzu . Der Vergleich bei meinen bisherigen Eingängen hierzu ist mal mit und mal ohne:confused:...

Dankeschön!!


Anmeldung bzgl. Genossenschaften Satzungsänderung

Berichtigung Grundpfandrecht bei Aufhebung Erbbaurecht

Hallo,

beantragt wurde die Eigentumsumschreibung sowie die Aufhebung des Erbbaurechts sowie die Übertragung des Rechts Abt. III Nr. 2 vom
Erbbaugrundbuch in das Stammgrundbuch.
Abteilung III des Erbbaurechts sah wie folgt aus: Nr. 2 140.000,00 Euro für die "X-Bank"; ein Teilbetrag in Höhe von 56.500,00 Euro ist abgetreten an die
"YBank". Von diesem Teilbetrag in Höhe von 56.500,00 Euro ist ein rangletzter Teilbetrag in Höhe von 35.400,00 Euro an die "ZBank" abgetreten und für
den der "Y-Bank" noch zustehenden Betrag in Höhe von 21.100,00 Euro ist die Löschungsbewilligung erteilt worden. Inhalt dieser Löschungsbewilligung ist
nicht, dass das Recht in das Stammgrundbuch übernommen werden und hernach die Löschung in dem Erbbaugrundbuch erfolgen soll.
Nunmehr besteht die "YBank" auf die Eintragung des Abtretungsvermerks über einen Betrag in Höhe von 21.100,00 Euro in das Stammgrundbuch.
Wie kann man dieses "reparieren"?:confused:

Vielen Dank für eure Hilfe


Berichtigung Grundpfandrecht bei Aufhebung Erbbaurecht

Kostenausgleich mit Übergang und Anrechnung Beratungshilfe

Hallo,

ich stehe leider total auf dem Schlauch und komme nicht weiter. Habe auch schon einiges an Themen dazu hier im Forum durchgelesen, aber irgendwie passen die alle nicht richtig. Also...

Kläger trägt 2/3 der Kosten, Beklagter 1/3. Der Beklagte hat PKH und der Anwalt hat bereits 772,10 € aus der Staatskasse erhalten. Dabei wurden 74,68 € Beratungshilfegebühr angerechnet (Er hatte im Wege der Beratungshilfe bereits 149,35 € aus der Staatskasse erhalten).

Nun reichen beiden Anwälte Kostenausgleichsanträge ein. Jeweils 860,97 €, sodass sich bei der Kostenausgleichung ergibt, dass der Kläger 286,99 € an den Beklagten zu erstatten hat.

Jetzt kommt der Übergang nach § 59 RVG. Die Wahlanwaltsgebühren betragen 860,97 €. Aus der Staatskasse hat der Beklagten-Vertreter bereits erhalten 772,10 €. Es besteht noch Anspruch in Höhe von ???.
Der Anwalt hat doch keinen Anspruch mehr gegenüber der Staatskasse oder? Der Betrag i.H.v. 286,99 € geht doch vollständig auf die Landeskasse über oder? Ich hab den totalen Knoten im Kopf und weiß nicht wie ich das im KFB formulieren soll. Der Beklagten-Vertreter hat doch nun schon 772,10 € im Wege der PKH und 149,35 € Beratungshilfegebühren erhalten. Muss er davon jetzt auch noch irgendwas zurückzahlen und wenn ja, wer kümmert sich darum?

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.


Kostenausgleich mit Übergang und Anrechnung Beratungshilfe

Tod der Betroffenen nach erteilter betreuungsgerichtlichen Genehmigung -> Wirksamkeit

Hallo zusammen,
es geht um die Wirksamkeit einer Erbausschlagungserklärung. Die Ausschlagende stand unter Betreuung. Der Betreuer hat das Erbe ausgeschlagen und die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt. Die Genehmigung wurde von dem Betreuungsgericht auch erteilt, kurz danach ist die Betroffene gestorben. Grundsätzlich wird die Genehmigung ja erst mit Eingang der Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses beim Nachlassgericht wirksam, wenn dies innerhalb der Frist erfolgt. Die Frage ist jetzt, ob der Betreuer die Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses noch beim Nachlassgericht einreichen darf, weil sein Amt grundsätzlich mit dem Tod der Betroffenen endet. Wer muss nun den Genehmigungsbeschluss beim Nachlassgericht einreichen, wie kann die Ausschlagungserklärung noch wirksam werden?

Vielen Dank!


Tod der Betroffenen nach erteilter betreuungsgerichtlichen Genehmigung -> Wirksamkeit

Als Rechtspfleger kein Rechtsexperte?

Hi,
ich habe eine prägnante Überschrift gewählt, weil ich nicht wusste wie ich das ausdrücken soll:)
Also mir ist aufgefallen, dass es zu vielen anderen "Beamtenberufen" keine Foren gibt (Z.B. Dipl.-Finanzwirt), aber es dort anscheinend auch wenige Leute gibt, die Hilfe in ihrem Beruf brauchen(Bzw. Hilfe über das Internet suchen). Ganz im Gegensatz zum Rechtspfleger. Hier ist mir aufgefallen, dass sehr viele berufsbezogene Fragen auftauchen. So fragte ich mich, ob man nach dem Studium kein "Experte" ist. Man müsste doch nach ca. 10 Jahren Erfahrung komplett "alles" wissen und Anträge in Nullkommanichts bearbeiten, da man ja ein sog. Experte in seinem Beruf sein müsste. Durch das Forum, in welchem wahrscheinlich alle Ressorts im Details aufgelistet und behandelt werden, kam ich zu diesem Schluss.(Habe keine große Erfahrungen mit diesem Beruf)
Also Fragen die mir jetzt offen geblieben sind: Ist der Beruf/die juristische Materie sehr schwer oder hat man nach einiger Zeit einen Ablauf und kann man Fälle einfach abarbeiten, sodass man sich nicht mehr groß mit Gesetzesbüchern rumschlagen muss? Und stimmt das, was ich oben genannt habe?


Als Rechtspfleger kein Rechtsexperte?

Dauer der Entscheidung nach Ablauf der Anhörungsfrist

Hallo liebe Experten,

nachdem mir jetzt via Post und Insolvenzbekanntmachung mitgeteilt wurde:

Beschluss:
-
1. Nach Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung ist gem. § 300 Abs. 1
InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und dem Treuhänder wird hiermit im schriftlichen
Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 28.12.2016 Anträge auf
Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 296 bis 298 InsO zu stellen.

Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw.
vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.

Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des
Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der
Restschuldbefreiung entscheiden.
-

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.11.2016

würde ich gerne wissen, wie hier so die Erfahrungen sind, mit der Entscheidungsdauer. Ich bin mir nicht sicher, weil man im Netz ja alles Mögliche über die dauer liest (teilweise bis zu 6 Monate usw...). Würde die Geschichte nach 6 Jahren endlich mal ad Akta legen.


Dauer der Entscheidung nach Ablauf der Anhörungsfrist

Grundbuchanlegungsverfahren

Hallo,

ich habe einen Antrag der Stadt .. für das bisher nicht im Grundbuch geführte Grundstück (Verkehrsfläche/Weg
zur Größe von 930 qm) ein Grundbuchanlegungsverfahren zur Ermittlung der Eigentümer durchzuführen.
Nach den Katasterunterlagen ist das Grundstück von der Buchungspflicht gem. § 3 Abs. 2 GBO befreit.
Die Anlieger habe ich ermittelt und Ihnen Gelegenheit gegeben zu dem Antrag der Stadt Stellung zu nehmen
und ggfls. eigene Rechte anzumelden.
Einige der Anwohner haben Einwendungen erhoben und zwar in der Art und Weise, dass gegen die Übertragung
des Eigentums auf die Stadt keine direkten Einwendungen bestehen, Einwendungen bestehen jedoch gegen den seitens
der Stadt geplanten Radweg. Die Stadt habe ich dazu angehört und diese hat mitgeteilt, dass der Radweg ein langfristiges
Ziel der Stadt darstellt und in den nächsten Jahres nicht erwartet wird und auch nicht vorrangiges Ziel dieses Grundbuch-
anlegungsverfahrens ist.

Ein weiterer Anlieger hat Einspruch eingelegt und den u. a. damit begründet, dass die Stadt nicht Eigentümer werden soll, da ein
geplanter Radweg nicht im Interesse der Anlieger ist. Es soll alles so bleiben, wie es ist. Im Gegenzug wird der Antrag gestellt, den
Anlieger XY als Eigentümer einzutragen mit der Begründung, dass dieser Weg seine Hauszufahrt ist und er keinen Fahrradweg hierauf
entlang dulden will. Selbiges Argument wird auch von einer weiteren Anlieger angeführt, die ebenfalls Eigentümerin werden will.

M. E. kann die langfristig geplante Nutzung des Weges als Radweg als Gegenargument im Rahmen der Eigentumsfeststellung
keine Rolle spielen. Wie gehe ich jedoch mit den beiden Anliegern um, die nunmehr ebenfalls Eigentümer werden wollen.:confused:

Vielen Dank für eure Hilfe!


Grundbuchanlegungsverfahren

Libanesischer Erblasser, Zuständigkeit Erbausschlagung

Hallo zusammen,

ich habe mal wieder eine Frage.

Mein Erblasser ist libanesischer Staatsangehöriger und bei uns zuletzt wohnhaft gewesen. Die Tochter möchte das Erbe ausschlagen. Nehmt ihr die Erklärung auf ohne Prüfung der Wirksamkeit oder muss die Erklärung bei der libanesischen Botschaft aufgenommen werden?


Libanesischer Erblasser, Zuständigkeit Erbausschlagung

Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht noch zulässig?

Hallo,

Im Grundbuch ist A. als Alleineigentümer eingetragen. Er übertragt den GB an seinen Sohn S. In diesem Vertrag erklärt er, dass er beim Erwerb des GB bereits verheiratet war und zwar im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht.

Er geht davon aus, dass der GB daher beiden Ehegatten zusteht. Ehefrau ist ebenfalls erschienen und erklärt ebenfalls die Übertragung. Soweit so gut.

Nun soll ich eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB eintragen.

Denn Zusatz § 432 BGB finde ich entbehrlich.

Meine Frage ist: Kann heute überhaupt noch der Güterstand nach jugoslawischem Recht vereinbart werden da es ja Jugoslawien nicht mehr gibt oder ist hier nicht vielmehr der nunmehr aktuelle Güterstand (nach bosnischem, serbischen o.ä) Recht maßgeblich?

baffy


Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht noch zulässig?

mercredi 28 décembre 2016

Hinterlegung Sparbuch?

Hallo,

die Vermieterin der Erblasserin reicht ein Sparbuch zur Nachlassakte und teilt die Anschrift des einzig bekannten gesetzlichen Erben (Zwillingsbruder der Erblasserin) mit. Auf dem Sparbuch befindet sich Guthaben i.H.v. ca. 400,00 €. Ich schreibe daraufhin den Bruder an, erkläre ihm den Sachverhalt und teile mit, dass er einen Erbschein beantragen muss wenn er das Sparbuch ausgehändigt bekommen möchte. Daraufhin geht eine privatschriftliche Ausschlagungserklärung von ihm ein. Ich teile ihm mit, dass diese nicht wirksam ist und erkläre die Möglichkeiten - keine Reaktion. In meinem letzten Schreiben bitte ich nochmal dringend um Rückruf, damit die Angelegenheit geklärt werden kann - wieder nichts.

Welche Möglichkeiten habe ich denn jetzt noch? Sparbuch einfach in der Akte lassen? Hinterlegen?


Hinterlegung Sparbuch?

Notwendige Aufwendungen des Beteiligten

Hallo zusammen!

Ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vorliegen. Diese war im Verfahren durch einen Anwalt vertreten. Die Kosten des Anwalts wurde vom erstattungspflichtigem Gegner auch bereits gezahlt. Jetzt macht die Klägerin ihre eigenen Aufwendungen (Porto, Fahrtkosten zum Anwalt und Telefonkosten) geltend.

Ich habe so einen Fall noch nie gehabt und bin mir unsicher...

Eigentlich müsste der erstattungspflichtige Gegner diese Kosten doch auch übernehmen, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Oder etwa nicht? Allerdings müsste die Klägerin diese Kosten nachweisen. Das dürfte hinsichtlich der Telefonkosten und der Portokosten wohl auch nicht so das Problem sein.

Die Klägerin hat sich aber einen Anwalt im Gerichtsbezirks (was ja eigentlich positiv ist) gesucht, wohnt aber selber ca. 25 km vom SG und somit auch von dem Anwalt entfernt. Da es sich um einen Untätigkeitsklage handelt, würde ich max. 1 Fahrt (Hin- und Rückfahrt) zum Anwalt als notwendig erachten. Die Klägerin war aber (angeblich) 3x bei dem Anwalt... Das dürfte für Besprechungen bei einer Untätigkeitsklage völlig überzogen sein... Wie sollte die Klägerin das denn nachweisen??? Sich von dem Anwalt die Besprechungen bestätigen lassen?

Oder bin ich auf dem ganz falschem Weg und die Klägerin bekommt nix :gruebel:???


Notwendige Aufwendungen des Beteiligten

Freigabe Erstattungsbetrag Versicherung

Die Schuldnerin beantragt zu beschließen, dass die von Ihrer Versicherung auf ihr Konto eingegangene Gutschrift an sie ausgezahlt werden kann, bzw. dass der Freibetrag entsprechend einmalig erhöht wird. Kontopfändung liegt vor, sie hat auch ein P-Konto. Die Gläubigerin hat der Freigabe bereits zugestimmt.

In dem Antrag, den die RAST hier aufgenommen hat, finden sich allerdings keine Angaben dazu wie hoch ihr derzeitiger Freibetrag ist noch dazu, wie viel Einkommen sie monatlich hat. In dem Beschluss muss ich doch einen konkreten Pfändungsfreibetrag angeben oder? Erhöhe ich denn dafür den derzeitigen Pfändungsfreibetrag einmalig um den Erstattungsbetrag der Versicherung oder errechne ich den Festsetzungsbetrag aus ihrem Einkommen + Erstattungsbetrag (es könnte ja sein, dass sie den Freibetrag mit ihrem Einkommen gar nicht ganz ausschöpft)?


Freigabe Erstattungsbetrag Versicherung

Freigabe Bestattungskosten bei vorliegender Pfändung

Hallo zusammen,

ich soll auf Antrag der Stadt, die die Beerdigung des Erblassers in die Wege geleitet hat, die Bank ermächtigen, das noch vorhandene Guthaben (ca. 500,00 €) zur anteiligen Begleichung der Bestattungskosten an die Stadt auszuzahlen. Die Bankenanfrage hat ergeben, dass das Kontoguthaben gepfändet ist (Restforderung ca. 20.000,00 €). Es gibt einen vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Pfändungsfreibetrag. Hindert mich die Pfändung jetzt irgendwie daran, den Beschluss zu erlassen. Alle bekannt gewordenen gesetzlichen Erben haben im Übrigen die Erbschaft ausgeschlagen.


Freigabe Bestattungskosten bei vorliegender Pfändung

WR nach § 1093 BGB unter Ausschluss der Nießbrauchsberechtigten?

Hallo,
ich habe hier folgendes Problem. Eingetragen im Grundbuch ist ein Nießbrauchsrecht für A und B als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB. Die Eigentümerin bestellt nun für ihren Lebensgefährten C ein Wohnungsrecht, aufschiebend bedingt ab ihrem Tode, nach § 1093 BGB unter Ausschluss der Nießbrauchsberechtigten. Es wird ausgeführt, dass sich das Wohnungsrecht auf die im Erdgeschoss belegene Wohnung bezieht. Die Nießbrauchsberechtigten stimmen der Einschränkung des Nießbrauches ausdrücklich zu. Die Eintragung des Wohnungsrecht unter der aufschiebenden Bedingung stellt ja kein Problem dar. Problematisch finde ich allerdings den Zusatz "gem. § 1093 BGB unter Ausschluss der Nießbrauchsberechtigten". Das geht doch gar nicht. § 1093 BGB meint doch hier "unter Ausschluss des Eigentümers". Die Nießbrauchsberechtigten haben doch keine Eigentümerstellung! Kann ich eine solche Einschränkung des Nießbrauchs überhaupt eintragen? Wenn ja, wie? Oder reicht hier Bezugnahme auf die Bewilligung?

Danke,
hermine


WR nach § 1093 BGB unter Ausschluss der Nießbrauchsberechtigten?

Anrechnung der Unterbringung bei Einbeziehung +Neue UB

Hallo,
ich habe folgenden Fall bei dem sich die Meinungen der Kollegen unterscheiden:

Mein VU saß ca. 2 Wochen in Unterbringung (§ 64) im Verf. A.) dann wurde das Verf. A.) zusammen mit anderen Verfahren zu einer Gesamtstrafe (Urteil) zusammengezogen. Die Freiheitsstrafe aus Verfahren A.) wurde einbezogen, die Maßregel wird nicht erwähnt.
Gleichzeitig wurde eine Neue Unterbringung nach § 64 angeordnet, keine Fortdauer oder etwas in der Art.
Hier teilt sich jetzt die Meinung ob die 2 Wochen die der VU in der Unterbringung rein im Verf. A) verbrachte (vor der Einbeziehung) auch auf das Gesamtstrafenverfahren B.) angerechnet werden müssen.

Einige sagen das die Unterbringung ja nicht einbezogen wurde, daher ist nichts anzurechnen. Dies hätte der Richter bei der Urteilsverkündung ja auch anders entscheiden können.

Andere sagen das die 2 Wochen auf jeden Fall anzurechnen sind, da sie ja auf die einbezogenen Freiheitsstrafe im Verf. A.) angerechnet hätten werden können.

Leider habe ich dazu bisher nichts gefunden und hoffe auf Hilfe. Zumal im Raum steht das obiges Verf. B.) ein weiteres Mal in der selben Konstellation zu Verf. C.) hinzugezogen / einbezogen wird, der Verurteilte hat noch einen ganzen Haufen Verfahren am laufen.

Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.


Anrechnung der Unterbringung bei Einbeziehung +Neue UB

Vergütungsantrag vom Insolvenzverwalter nach Aufhebung?

Hallo,

ich habe noch einmal eine Frage zum Jahresende hin.

Der Insolvenzverwalter stellt einen Antrag auf Vergütung nach Aufhebung des Verfahrens. Bei mir handelt es sich allerdings nur um einen ergänzenden Vergütungsantrag.

Durch die Prüfung eines umfangreichen Schlussberichts konnten zwischenzeitlich noch diverse pfändbare Beträge zur Masse gezogen werden, die die Berechnungsgrundlage erhöhten. Der Insolvenzverwalter war auch noch tätig, z.B. Verteilung.

Das Verfahren ist allerdings bereits vor einem Jahr aufgehoben worden. Jedoch wird erst jetzt der ergänzende Vergütungsantrag gestellt.

Kann ein Insolvenzverwalter also einen Vergütungsantrag auch noch nach Aufhebung stellen?

Ich finde nur etwas zur Verjährung, die noch nicht eingetreten ist. Ich frage mich nur, ob die Aufhebung eine Zäsurwirkung in Bezug auf die Vergütung hat.


Vergütungsantrag vom Insolvenzverwalter nach Aufhebung?

Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen GmbH und Kind i.H.v. 50.000,-- Euro

Habe im Jahre 2012 eine Genehmigung nach § 1822 Ziff. 3 BGB erteilt. Der Vertrag sieht für das Kind (5 Jahre) eine Gewinnbeteiligung von 15 % vor. Hierbei handelte es sich wohl um ein Versehen. Es sollte eigentlich nur eine Gewinnbeteiligung von 1,5 % vereinbart werden. Es wurde in den vergangen Jahren auch immer nur 1,5 % an das Kind ausgeschüttet. Nach vier Jahren haben das Finanzamt und die Beteiligten den Fehler nun bemerkt und wollen eine Nachgenehmigung der 1,5 %. Bei 15 % Gewinnausschüttung würde auch Schenkungssteuer anfallen und das wollte man vermeiden. Das ist aber wohl eher nachteilig für die GmbH und nicht für das Kind. Da eine Reduzierung von 15 % auf 1,5 % nachteilig für das Kind ist, habe ich hier meine Bedenken, eine Genehmigung zu erteilen...


Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen GmbH und Kind i.H.v. 50.000,-- Euro

Darlehensvertrag zwischen KM und Kind

KM gehört ein Grundstück und möchte hier ein MFH errichten. Das Kind (10 Jahre) hat von den Großeltern 400.000,-- Euro geschenkt bekommen. Nun soll ein Darlehensvertrag zwischen KM und Kind für die Dauer von 10 Jahren geschlossen werden. Zins: 2,5 % und Tilgung erst nach 10 Jahren durch Bankdarlehen, Verkauf einer anderen Immobilie oder Verlängerung des Darlehens. Das Darlehen soll durch eine erstrangige GS gesichert werden. Wollte zunächst eine RAin als Erg.pflegerin bestellen. Die Eltern wollen jedoch, dass ich eine der Familie nahestehende Person bestelle. Genehmigungspflicht besteht m.E. gemäß §§ 1915, 1811 BGB.
Da ich die Genehmigung nicht von einer Bedingung abhängig machen kann, möchte ich zuerst, dass die GS zugunsten des Kindes an rangerster Stelle eingetragen wird und würde mir auch gerne die Zinszahlung i.H.v. 10.000,-- Euro jährlich bis zur Volljährigkeit nachweisen lassen. Vielen Dank für Eure Meinungen und Tipps.


Darlehensvertrag zwischen KM und Kind

FH Bad Münstereifel oder Hildesheim?

Hallo ihr Lieben!

Ich stehe vor einer großen Entscheidung: lieber nach Bad Münstereifel oder nach Hildesheim?

Ich weiß, das ist ein ziemliches Luxusproblem und trotzdem würde ich gerne Erfahrungen von euch hören! Natürlich wird es hier wohl kaum jemanden geben, der bereits an beiden Fachhochschulen studiert hat, aber man kann ja mal untereinander vergleichen.

Großer Vorteil von Bad Münstereifel ist natürlich das Wohnen und die Verpflegung für so einen niedrigen Beitrag, das ist unschlagbar!
Aber wie sieht es mit folgenden Sachen aus:
- Dozenten
- Studentenklima
- Bibliothek
- Studieninhalte
- Ausstattung
- Organisation

Da ich aus dem Norden komme, wäre Bad M. doch schon eine große Entfernung für mich (+-600km). Gibt es jemanden, der auch von weiter weg nach NRW gegangen ist und mir von seinen Erfahrungen berichten kann?

Ich freue mich auf eure Beiträge!
Liebe Grüße


FH Bad Münstereifel oder Hildesheim?

Berichtigungsbewilligung eines Vertreters eines GbR-Gesellschafters?

Mal wieder eine Frage zum Thema GbR: Würdet ihr eine Berichtigungsbewilligung eines Vertreters eines GbR-Gesellschafters akzeptieren?

Es gab Veränderungen im Gesellschafterbestand der GbR. Letztendlich bleibt wohl nur eine Gesellschafterin übrig. Diese ist inzwischen etwas älter und hat ihrer Tochter eine (ganz normale und für einen normalen Grundstücksverkauf auch ausreichende) General- und Vorsorgevollmacht erteilt, mit der die Tochter nun kommt, die geschehenen Rechtsvorgänge darlegt und die Berichtigung des Grundbuches bewilligt. Gleichzeitig wird das Grundstück dann an einen Dritten verkauft.

Ich habe dabei irgendwie Bauchschmerzen. Bei einer normalen Bewilligung kann man sich natürlich vertreten lassen. Hier handelt es sich aber um eine Berichtigungsbewilligung, in der hauptsächlich die Veränderungen innerhalb der GbR schlüssig dargelegt werden, also Angaben zur Sache gemacht werden müssen. Diese Berichtigungsbewilligung ist ja eh nur eine Krücke, weil kein anderer Nachweis der Veränderungen in einer GbR in der Form von § 29 GBO möglich ist. Und nun kommt auch noch ein Vertreter, der mit dieser GbR nie etwas zu tun hatte! Irgendwie hebelt das den Sinn dieser Berichtigungsbewilligung doch aus :gruebel:

Zu dem Thema habe ich nirgends wirklich was gefunden. Es wird immer nur von der Berichtigungsbewilligung "der GbR-Gesellschafter" gesprochen.


Berichtigungsbewilligung eines Vertreters eines GbR-Gesellschafters?

Sozialstunden und Gesamtstrafe

Bsp. Rechtspfleger A stimmt vorerst zu das eine Geldstrafe zu 90 Tagessätzen, Ersatzweise durch Gemeinnützige Arbeit in Form von Sozialstunden abgeleistet werden kann. Rechtspfleger A teilt in seinem Schreiben nur mit bis wann dies erledigt sein muss.

Zwischenzeitlich wird zu dem Urteil welches Rechtspfleger A betreut ein zweites Verfahren angehängt und Tagessätze wie auch Summe zu einer Gesamtstrafe addiert. Rechtspfleger A verfasst ohne Bezug des Urteils eine Mitteilung das die Ableistung von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Sozialstunden zurückgestellt wird da der Verurteilte die Ableistung seiner Sozialstunden noch nicht Begonnen hat jedoch befindet sich der Verurteiltete immernoch innerhalb seiner Frist zur Ableistung und erhielt auch keine Frist zur Antretung zur Ableistung seiner Sozialstunden.

Wie ist die Rechtslage ?
Was muss der Rechtspfleger berücksichtigen ?
Wass kann der Verurteilte deswegen Unternehmen ?


Sozialstunden und Gesamtstrafe

Stellenangebot Dipl.-Rechtspfleger/in (FH) in Bundesnotarkammer / Berlin

Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie vertritt die deutschen Notare national und international, wirkt in Gesetzgebungsverfahren sowie bei der Entwicklung des notariellen Berufsrechts mit und sorgt für die Fortbildung der Notare. Außerdem entwickelt und betreibt die Bundesnotarkammer komplexe IT-Systeme im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs. Dazu gehören das Zentrale Testamentsregister, das Zentrale Vorsorgeregister, die notarielle Fachanwendung XNotar, das sichere Notarnetz sowie ein nach dem Signaturgesetz akkreditiertes Trustcenter.

Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) dient in erster Linie dem Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden im Todesfall. Betrieb und Weiterentwicklung des ZTR setzen deshalb ein vertieftes Verständnis der Arbeitsabläufe bei den Nachlassgerichten voraus, um sie in der Fachanwendung bestmöglich abzubilden und eine Integration in die gerichtsseitigen Fachverfahren zu ermöglichen. Hierbei agiert die Bundesnotarkammer als verlässlicher Partner der Justiz auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Um die eigene Kompetenz in registerrechtlichen Fragen mit nachlassgerichtlichem Bezug zu stärken und weiterzuentwickeln, suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n

Dipl.-Rechtspfleger/in (FH)

bzw. vergleichbar Beschäftigte/n. Über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium hinaus bringen Sie Erfahrung bei der Bearbeitung von Nachlasssachen und bei der Anwendung nachlassgerichtlicher Fachverfahren (wie z. B. EU-REKA-Fach, JUDICA, FORUMstar) mit. Aus Ihrer täglichen Arbeit ist Ihnen das ZTR bereits vertraut. Daneben besitzen Sie Kenntnisse der Gerichtsorganisation in den Bundesländern, des Gerichtsverfahrensrechts (FamFG, AktOen usw.) und ein technisches Grundverständnis für fachgebundene IT-Anwendungen.

Zu den wesentlichen Herausforderungen Ihres Arbeitsplatzes gehören die konzeptionelle und fachliche Begleitung der Registeranwendungen, der First- und Second-Level- Anwendersupport für gerichtliche Nutzer im ZTR, insbesondere die eigenverantwortliche Aufnahme, Dokumentation, Lösung und Weiterverfolgung von Supportfällen mit dem eingesetzten Ticketsystem (OTRS) und in Rücksprache mit geeigneten Dienstleistern, die fachliche Do-
kumentation der Produktentwicklungen in der Wissensdatenbank der Bundesnotarkammer (Wiki), die benutzerorientierte Fortschreibung der Online-Hilfen zum ZTR sowie (mittelfristig) die selbständige Durchführung von
ZTR-Multiplikatorenschulungen nach Anforderung der Landesjustizverwaltungen. Eine Entwicklung zur Führungskraft Register (sog. Fachlicher Koordinator) ist möglich und erwünscht.

Es erwarten Sie bei der Bundesnotarkammer ein dynamisches Arbeitsumfeld mit motivierten Kolleginnen und Kollegen, eine hervorragende Arbeitsatmosphäre, ein moderner Arbeitsplatz und eine Ihrer überdurchschnittlichen Einsatzbereitschaft angemessene, sehr attraktive Vergütung. Gerne sprechen wir mit Ihnen auch über die Möglichkeiten einer befristeten mehrjährigen Zuweisung (§ 20 BeamtStG) zur Bundesnotarkammer oder im Falle einer dauerhaften Anstellung über eine entsprechende vorteilhafte Gestaltung. Die Bewerbung von sehr gut ausgebildeten Berufsanfängern wird ausdrücklich begrüßt.

Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung, die Sie bitte unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen (Besoldungsgruppe) und Ihres frühesten Eintrittstermins ausschließlich per E-Mail an bewerbung@bnotk.de richten. Die vertrauliche Behandlung Ihrer Bewerbung sichern wir Ihnen selbstverständlich zu.


Stellenangebot Dipl.-Rechtspfleger/in (FH) in Bundesnotarkammer / Berlin

Berechtigte gelöschte KG

Im Grundbuch habe ich eine Rückübertragungsvormerkung für eine im Register gelöschte KG eingetragen.
Die Vormerkung ist nicht bedingt oder befristet.
Der Anspruch ist an alle möglichen Bedingungen geknüpft.

Für die Löschung wurden Löschungsbewilligungen der verbliebenen Gesellschafter in der Form des § 29 GBO erfordert.

Jetzt soll ich die Vormerkung im Grundbuch gem. § 84 GBO löschen.
Meines Erachtens geht die Löschung so einfach nicht.

Liege ich da richtig ?


Berechtigte gelöschte KG

Einziehung Erbschein - GBA hat Erbscheinsausfertigung vernichtet

Hallo,

folgender Fall:

Wir haben in einem Erbschein versehentlich die Angabe der Testamentsvollstreckung vergessen.
Nun wollten wir den Erbschein einziehen, aber das GBA hat die Ausfertigung des Erbscheins schon ersetzend gescannt, also die Ausfertigung vernichtet.
Grundsätzlich müsste ja nun direkt die Kraftloserklärung erfolgen oder reicht hier zB eine Bestätigung des GBAs, dass die Ausfertigung vernichtet wurde aus? Die Frage ist vielleicht etwas blöd, aber dieses "Problem" ist bei uns neu, da wir bis vor Kurzem selbst noch GBA waren und die Grundakten auch noch nicht elektronisch geführt wurden.

Liebe Grüße


Einziehung Erbschein - GBA hat Erbscheinsausfertigung vernichtet

Hinterlegung Sparbuch?

Hallo,

die Vermieterin der Erblasserin reicht ein Sparbuch zur Nachlassakte und teilt die Anschrift des einzig bekannten gesetzlichen Erben (Zwillingsbruder der Erblasserin) mit. Auf dem Sparbuch befindet sich Guthaben i.H.v. ca. 400,00 €. Ich schreibe daraufhin den Bruder an, erkläre ihm den Sachverhalt und teile mit, dass er einen Erbschein beantragen muss wenn er das Sparbuch ausgehändigt bekommen möchte. Daraufhin geht eine privatschriftliche Ausschlagungserklärung von ihm ein. Ich teile ihm mit, dass diese nicht wirksam ist und erkläre die Möglichkeiten - keine Reaktion. In meinem letzten Schreiben bitte ich nochmal dringend um Rückruf, damit die Angelegenheit geklärt werden kann - wieder nichts.

Welche Möglichkeiten habe ich denn jetzt noch? Sparbuch einfach in der Akte lassen? Hinterlegen?


Hinterlegung Sparbuch?

Notwendige Aufwendungen des Beteiligten

Hallo zusammen!

Ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vorliegen. Diese war im Verfahren durch einen Anwalt vertreten. Die Kosten des Anwalts wurde vom erstattungspflichtigem Gegner auch bereits gezahlt. Jetzt macht die Klägerin ihre eigenen Aufwendungen (Porto, Fahrtkosten zum Anwalt und Telefonkosten) geltend.

Ich habe so einen Fall noch nie gehabt und bin mir unsicher...

Eigentlich müsste der erstattungspflichtige Gegner diese Kosten doch auch übernehmen, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Oder etwa nicht? Allerdings müsste die Klägerin diese Kosten nachweisen. Das dürfte hinsichtlich der Telefonkosten und der Portokosten wohl auch nicht so das Problem sein.

Die Klägerin hat sich aber einen Anwalt im Gerichtsbezirks (was ja eigentlich positiv ist) gesucht, wohnt aber selber ca. 25 km vom SG und somit auch von dem Anwalt entfernt. Da es sich um einen Untätigkeitsklage handelt, würde ich max. 1 Fahrt (Hin- und Rückfahrt) zum Anwalt als notwendig erachten. Die Klägerin war aber (angeblich) 3x bei dem Anwalt... Das dürfte für Besprechungen bei einer Untätigkeitsklage völlig überzogen sein... Wie sollte die Klägerin das denn nachweisen??? Sich von dem Anwalt die Besprechungen bestätigen lassen?

Oder bin ich auf dem ganz falschem Weg und die Klägerin bekommt nix :gruebel:???


Notwendige Aufwendungen des Beteiligten

Freigabe Erstattungsbetrag Versicherung

Die Schuldnerin beantragt zu beschließen, dass die von Ihrer Versicherung auf ihr Konto eingegangene Gutschrift an sie ausgezahlt werden kann, bzw. dass der Freibetrag entsprechend einmalig erhöht wird. Kontopfändung liegt vor, sie hat auch ein P-Konto. Die Gläubigerin hat der Freigabe bereits zugestimmt.

In dem Antrag, den die RAST hier aufgenommen hat, finden sich allerdings keine Angaben dazu wie hoch ihr derzeitiger Freibetrag ist noch dazu, wie viel Einkommen sie monatlich hat. In dem Beschluss muss ich doch einen konkreten Pfändungsfreibetrag angeben oder? Erhöhe ich denn dafür den derzeitigen Pfändungsfreibetrag einmalig um den Erstattungsbetrag der Versicherung oder errechne ich den Festsetzungsbetrag aus ihrem Einkommen + Erstattungsbetrag (es könnte ja sein, dass sie den Freibetrag mit ihrem Einkommen gar nicht ganz ausschöpft)?


Freigabe Erstattungsbetrag Versicherung

Freigabe Bestattungskosten bei vorliegender Pfändung

Hallo zusammen,

ich soll auf Antrag der Stadt, die die Beerdigung des Erblassers in die Wege geleitet hat, die Bank ermächtigen, das noch vorhandene Guthaben (ca. 500,00 €) zur anteiligen Begleichung der Bestattungskosten an die Stadt auszuzahlen. Die Bankenanfrage hat ergeben, dass das Kontoguthaben gepfändet ist (Restforderung ca. 20.000,00 €). Es gibt einen vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Pfändungsfreibetrag. Hindert mich die Pfändung jetzt irgendwie daran, den Beschluss zu erlassen. Alle bekannt gewordenen gesetzlichen Erben haben im Übrigen die Erbschaft ausgeschlagen.


Freigabe Bestattungskosten bei vorliegender Pfändung

WR nach § 1093 BGB unter Ausschluss der Nießbrauchsberechtigten?

Hallo,
ich habe hier folgendes Problem. Eingetragen im Grundbuch ist ein Nießbrauchsrecht für A und B als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB. Die Eigentümerin bestellt nun für ihren Lebensgefährten C ein Wohnungsrecht, aufschiebend bedingt ab ihrem Tode, nach § 1093 BGB unter Ausschluss der Nießbrauchsberechtigten. Es wird ausgeführt, dass sich das Wohnungsrecht auf die im Erdgeschoss belegene Wohnung bezieht. Die Nießbrauchsberechtigten stimmen der Einschränkung des Nießbrauches ausdrücklich zu. Die Eintragung des Wohnungsrecht unter der aufschiebenden Bedingung stellt ja kein Problem dar. Problematisch finde ich allerdings den Zusatz "gem. § 1093 BGB unter Ausschluss der Nießbrauchsberechtigten". Das geht doch gar nicht. § 1093 BGB meint doch hier "unter Ausschluss des Eigentümers". Die Nießbrauchsberechtigten haben doch keine Eigentümerstellung! Kann ich eine solche Einschränkung des Nießbrauchs überhaupt eintragen? Wenn ja, wie? Oder reicht hier Bezugnahme auf die Bewilligung?

Danke,
hermine


WR nach § 1093 BGB unter Ausschluss der Nießbrauchsberechtigten?

Anrechnung der Unterbringung bei Einbeziehung +Neue UB

Hallo,
ich habe folgenden Fall bei dem sich die Meinungen der Kollegen unterscheiden:

Mein VU saß ca. 2 Wochen in Unterbringung (§ 64) im Verf. A.) dann wurde das Verf. A.) zusammen mit anderen Verfahren zu einer Gesamtstrafe (Urteil) zusammengezogen. Die Freiheitsstrafe aus Verfahren A.) wurde einbezogen, die Maßregel wird nicht erwähnt.
Gleichzeitig wurde eine Neue Unterbringung nach § 64 angeordnet, keine Fortdauer oder etwas in der Art.
Hier teilt sich jetzt die Meinung ob die 2 Wochen die der VU in der Unterbringung rein im Verf. A) verbrachte (vor der Einbeziehung) auch auf das Gesamtstrafenverfahren B.) angerechnet werden müssen.

Einige sagen das die Unterbringung ja nicht einbezogen wurde, daher ist nichts anzurechnen. Dies hätte der Richter bei der Urteilsverkündung ja auch anders entscheiden können.

Andere sagen das die 2 Wochen auf jeden Fall anzurechnen sind, da sie ja auf die einbezogenen Freiheitsstrafe im Verf. A.) angerechnet hätten werden können.

Leider habe ich dazu bisher nichts gefunden und hoffe auf Hilfe. Zumal im Raum steht das obiges Verf. B.) ein weiteres Mal in der selben Konstellation zu Verf. C.) hinzugezogen / einbezogen wird, der Verurteilte hat noch einen ganzen Haufen Verfahren am laufen.

Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.


Anrechnung der Unterbringung bei Einbeziehung +Neue UB

Vergütungsantrag vom Insolvenzverwalter nach Aufhebung?

Hallo,

ich habe noch einmal eine Frage zum Jahresende hin.

Der Insolvenzverwalter stellt einen Antrag auf Vergütung nach Aufhebung des Verfahrens. Bei mir handelt es sich allerdings nur um einen ergänzenden Vergütungsantrag.

Durch die Prüfung eines umfangreichen Schlussberichts konnten zwischenzeitlich noch diverse pfändbare Beträge zur Masse gezogen werden, die die Berechnungsgrundlage erhöhten. Der Insolvenzverwalter war auch noch tätig, z.B. Verteilung.

Das Verfahren ist allerdings bereits vor einem Jahr aufgehoben worden. Jedoch wird erst jetzt der ergänzende Vergütungsantrag gestellt.

Kann ein Insolvenzverwalter also einen Vergütungsantrag auch noch nach Aufhebung stellen?

Ich finde nur etwas zur Verjährung, die noch nicht eingetreten ist. Ich frage mich nur, ob die Aufhebung eine Zäsurwirkung in Bezug auf die Vergütung hat.


Vergütungsantrag vom Insolvenzverwalter nach Aufhebung?

Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen GmbH und Kind i.H.v. 50.000,-- Euro

Habe im Jahre 2012 eine Genehmigung nach § 1822 Ziff. 3 BGB erteilt. Der Vertrag sieht für das Kind (5 Jahre) eine Gewinnbeteiligung von 15 % vor. Hierbei handelte es sich wohl um ein Versehen. Es sollte eigentlich nur eine Gewinnbeteiligung von 1,5 % vereinbart werden. Es wurde in den vergangen Jahren auch immer nur 1,5 % an das Kind ausgeschüttet. Nach vier Jahren haben das Finanzamt und die Beteiligten den Fehler nun bemerkt und wollen eine Nachgenehmigung der 1,5 %. Bei 15 % Gewinnausschüttung würde auch Schenkungssteuer anfallen und das wollte man vermeiden. Das ist aber wohl eher nachteilig für die GmbH und nicht für das Kind. Da eine Reduzierung von 15 % auf 1,5 % nachteilig für das Kind ist, habe ich hier meine Bedenken, eine Genehmigung zu erteilen...


Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen GmbH und Kind i.H.v. 50.000,-- Euro

Darlehensvertrag zwischen KM und Kind

KM gehört ein Grundstück und möchte hier ein MFH errichten. Das Kind (10 Jahre) hat von den Großeltern 400.000,-- Euro geschenkt bekommen. Nun soll ein Darlehensvertrag zwischen KM und Kind für die Dauer von 10 Jahren geschlossen werden. Zins: 2,5 % und Tilgung erst nach 10 Jahren durch Bankdarlehen, Verkauf einer anderen Immobilie oder Verlängerung des Darlehens. Das Darlehen soll durch eine erstrangige GS gesichert werden. Wollte zunächst eine RAin als Erg.pflegerin bestellen. Die Eltern wollen jedoch, dass ich eine der Familie nahestehende Person bestelle. Genehmigungspflicht besteht m.E. gemäß §§ 1915, 1811 BGB.
Da ich die Genehmigung nicht von einer Bedingung abhängig machen kann, möchte ich zuerst, dass die GS zugunsten des Kindes an rangerster Stelle eingetragen wird und würde mir auch gerne die Zinszahlung i.H.v. 10.000,-- Euro jährlich bis zur Volljährigkeit nachweisen lassen. Vielen Dank für Eure Meinungen und Tipps.


Darlehensvertrag zwischen KM und Kind

mardi 27 décembre 2016

FH Bad Münstereifel oder Hildesheim?

Hallo ihr Lieben!

Ich stehe vor einer großen Entscheidung: lieber nach Bad Münstereifel oder nach Hildesheim?

Ich weiß, das ist ein ziemliches Luxusproblem und trotzdem würde ich gerne Erfahrungen von euch hören! Natürlich wird es hier wohl kaum jemanden geben, der bereits an beiden Fachhochschulen studiert hat, aber man kann ja mal untereinander vergleichen.

Großer Vorteil von Bad Münstereifel ist natürlich das Wohnen und die Verpflegung für so einen niedrigen Beitrag, das ist unschlagbar!
Aber wie sieht es mit folgenden Sachen aus:
- Dozenten
- Studentenklima
- Bibliothek
- Studieninhalte
- Ausstattung
- Organisation

Da ich aus dem Norden komme, wäre Bad M. doch schon eine große Entfernung für mich (+-600km). Gibt es jemanden, der auch von weiter weg nach NRW gegangen ist und mir von seinen Erfahrungen berichten kann?

Ich freue mich auf eure Beiträge!
Liebe Grüße


FH Bad Münstereifel oder Hildesheim?

Berichtigungsbewilligung eines Vertreters eines GbR-Gesellschafters?

Mal wieder eine Frage zum Thema GbR: Würdet ihr eine Berichtigungsbewilligung eines Vertreters eines GbR-Gesellschafters akzeptieren?

Es gab Veränderungen im Gesellschafterbestand der GbR. Letztendlich bleibt wohl nur eine Gesellschafterin übrig. Diese ist inzwischen etwas älter und hat ihrer Tochter eine (ganz normale und für einen normalen Grundstücksverkauf auch ausreichende) General- und Vorsorgevollmacht erteilt, mit der die Tochter nun kommt, die geschehenen Rechtsvorgänge darlegt und die Berichtigung des Grundbuches bewilligt. Gleichzeitig wird das Grundstück dann an einen Dritten verkauft.

Ich habe dabei irgendwie Bauchschmerzen. Bei einer normalen Bewilligung kann man sich natürlich vertreten lassen. Hier handelt es sich aber um eine Berichtigungsbewilligung, in der hauptsächlich die Veränderungen innerhalb der GbR schlüssig dargelegt werden, also Angaben zur Sache gemacht werden müssen. Diese Berichtigungsbewilligung ist ja eh nur eine Krücke, weil kein anderer Nachweis der Veränderungen in einer GbR in der Form von § 29 GBO möglich ist. Und nun kommt auch noch ein Vertreter, der mit dieser GbR nie etwas zu tun hatte! Irgendwie hebelt das den Sinn dieser Berichtigungsbewilligung doch aus :gruebel:

Zu dem Thema habe ich nirgends wirklich was gefunden. Es wird immer nur von der Berichtigungsbewilligung "der GbR-Gesellschafter" gesprochen.


Berichtigungsbewilligung eines Vertreters eines GbR-Gesellschafters?

Sozialstunden und Gesamtstrafe

Bsp. Rechtspfleger A stimmt vorerst zu das eine Geldstrafe zu 90 Tagessätzen, Ersatzweise durch Gemeinnützige Arbeit in Form von Sozialstunden abgeleistet werden kann. Rechtspfleger A teilt in seinem Schreiben nur mit bis wann dies erledigt sein muss.

Zwischenzeitlich wird zu dem Urteil welches Rechtspfleger A betreut ein zweites Verfahren angehängt und Tagessätze wie auch Summe zu einer Gesamtstrafe addiert. Rechtspfleger A verfasst ohne Bezug des Urteils eine Mitteilung das die Ableistung von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Sozialstunden zurückgestellt wird da der Verurteilte die Ableistung seiner Sozialstunden noch nicht Begonnen hat jedoch befindet sich der Verurteiltete immernoch innerhalb seiner Frist zur Ableistung und erhielt auch keine Frist zur Antretung zur Ableistung seiner Sozialstunden.

Wie ist die Rechtslage ?
Was muss der Rechtspfleger berücksichtigen ?
Wass kann der Verurteilte deswegen Unternehmen ?


Sozialstunden und Gesamtstrafe

Stellenangebot Dipl.-Rechtspfleger/in (FH) in Bundesnotarkammer / Berlin

Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie vertritt die deutschen Notare national und international, wirkt in Gesetzgebungsverfahren sowie bei der Entwicklung des notariellen Berufsrechts mit und sorgt für die Fortbildung der Notare. Außerdem entwickelt und betreibt die Bundesnotarkammer komplexe IT-Systeme im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs. Dazu gehören das Zentrale Testamentsregister, das Zentrale Vorsorgeregister, die notarielle Fachanwendung XNotar, das sichere Notarnetz sowie ein nach dem Signaturgesetz akkreditiertes Trustcenter.

Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) dient in erster Linie dem Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden im Todesfall. Betrieb und Weiterentwicklung des ZTR setzen deshalb ein vertieftes Verständnis der Arbeitsabläufe bei den Nachlassgerichten voraus, um sie in der Fachanwendung bestmöglich abzubilden und eine Integration in die gerichtsseitigen Fachverfahren zu ermöglichen. Hierbei agiert die Bundesnotarkammer als verlässlicher Partner der Justiz auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Um die eigene Kompetenz in registerrechtlichen Fragen mit nachlassgerichtlichem Bezug zu stärken und weiterzuentwickeln, suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n

Dipl.-Rechtspfleger/in (FH)

bzw. vergleichbar Beschäftigte/n. Über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium hinaus bringen Sie Erfahrung bei der Bearbeitung von Nachlasssachen und bei der Anwendung nachlassgerichtlicher Fachverfahren (wie z. B. EU-REKA-Fach, JUDICA, FORUMstar) mit. Aus Ihrer täglichen Arbeit ist Ihnen das ZTR bereits vertraut. Daneben besitzen Sie Kenntnisse der Gerichtsorganisation in den Bundesländern, des Gerichtsverfahrensrechts (FamFG, AktOen usw.) und ein technisches Grundverständnis für fachgebundene IT-Anwendungen.

Zu den wesentlichen Herausforderungen Ihres Arbeitsplatzes gehören die konzeptionelle und fachliche Begleitung der Registeranwendungen, der First- und Second-Level- Anwendersupport für gerichtliche Nutzer im ZTR, insbesondere die eigenverantwortliche Aufnahme, Dokumentation, Lösung und Weiterverfolgung von Supportfällen mit dem eingesetzten Ticketsystem (OTRS) und in Rücksprache mit geeigneten Dienstleistern, die fachliche Do-
kumentation der Produktentwicklungen in der Wissensdatenbank der Bundesnotarkammer (Wiki), die benutzerorientierte Fortschreibung der Online-Hilfen zum ZTR sowie (mittelfristig) die selbständige Durchführung von
ZTR-Multiplikatorenschulungen nach Anforderung der Landesjustizverwaltungen. Eine Entwicklung zur Führungskraft Register (sog. Fachlicher Koordinator) ist möglich und erwünscht.

Es erwarten Sie bei der Bundesnotarkammer ein dynamisches Arbeitsumfeld mit motivierten Kolleginnen und Kollegen, eine hervorragende Arbeitsatmosphäre, ein moderner Arbeitsplatz und eine Ihrer überdurchschnittlichen Einsatzbereitschaft angemessene, sehr attraktive Vergütung. Gerne sprechen wir mit Ihnen auch über die Möglichkeiten einer befristeten mehrjährigen Zuweisung (§ 20 BeamtStG) zur Bundesnotarkammer oder im Falle einer dauerhaften Anstellung über eine entsprechende vorteilhafte Gestaltung. Die Bewerbung von sehr gut ausgebildeten Berufsanfängern wird ausdrücklich begrüßt.

Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung, die Sie bitte unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen (Besoldungsgruppe) und Ihres frühesten Eintrittstermins ausschließlich per E-Mail an bewerbung@bnotk.de richten. Die vertrauliche Behandlung Ihrer Bewerbung sichern wir Ihnen selbstverständlich zu.


Stellenangebot Dipl.-Rechtspfleger/in (FH) in Bundesnotarkammer / Berlin

Berechtigte gelöschte KG

Im Grundbuch habe ich eine Rückübertragungsvormerkung für eine im Register gelöschte KG eingetragen.
Die Vormerkung ist nicht bedingt oder befristet.
Der Anspruch ist an alle möglichen Bedingungen geknüpft.

Für die Löschung wurden Löschungsbewilligungen der verbliebenen Gesellschafter in der Form des § 29 GBO erfordert.

Jetzt soll ich die Vormerkung im Grundbuch gem. § 84 GBO löschen.
Meines Erachtens geht die Löschung so einfach nicht.

Liege ich da richtig ?


Berechtigte gelöschte KG

Einziehung Erbschein - GBA hat Erbscheinsausfertigung vernichtet

Hallo,

folgender Fall:

Wir haben in einem Erbschein versehentlich die Angabe der Testamentsvollstreckung vergessen.
Nun wollten wir den Erbschein einziehen, aber das GBA hat die Ausfertigung des Erbscheins schon ersetzend gescannt, also die Ausfertigung vernichtet.
Grundsätzlich müsste ja nun direkt die Kraftloserklärung erfolgen oder reicht hier zB eine Bestätigung des GBAs, dass die Ausfertigung vernichtet wurde aus? Die Frage ist vielleicht etwas blöd, aber dieses "Problem" ist bei uns neu, da wir bis vor Kurzem selbst noch GBA waren und die Grundakten auch noch nicht elektronisch geführt wurden.

Liebe Grüße


Einziehung Erbschein - GBA hat Erbscheinsausfertigung vernichtet

Falsches Geburtsdatum des Schuldners

Hi,

in einem Verfahren wird mir nun mitgeteilt, dass das Geburtsdatum des Schuldners falsch ist (nur anderer Monat; Rest stimmt).

Das Geburtsdatum ist also auf allen Beschlüssen (Eröffnung, Aufhebung, ...) + Veröffentlichungen falsch. Der Schuldner befindet sich bereits in der WVP.

Ich frage mich nun, inwieweit etwas zu veranlassen ist. Evtl. hat z.B. ein Gläubiger nichts angemeldet, weil er davon ausgehen konnte, es ist ein anderer Schuldner.
Der Name des Schuldners ist allerdings ziemlich selten. Sowohl Vor- als auch Nachname.


Falsches Geburtsdatum des Schuldners

KFB nach Zahlung an vermeintlichen Anwalt

Hallo,ein etwas unglücklicher Fall.
Es handelt sich um eine normale Zivilsache. A verklagt B.
Für B melden sich 2 verschiedene Anwaltskanzleien zur Akte.
Die Klage wird zurückgenommen. A trägt die Kosten des Verfahrens.

Anwalt 1 beantragt Kostenfestsetzung.
Der Kläger sagt, dass er schon an Anwalt 2 gezahlt hat.

Anwalt 1 legt ein Schreiben der Mandanten vor, wonach diese bestätigen, dass sie nur und ausschließlich Anwalt 1 beauftragt haben und keine Ahnung haben, warum Anwalt 2 in ihrem Namen aufgetreten ist. Sie hätten jedenfalls keinen Auftrag erteilt.

Anwalt 2 gibt trotz Aufforderung zur Stellungnahme keine Antwort. Ich denke, dass ich ganz normal festsetzen kann, da die Zahlung an Anwalt2 (wenn überhaupt er-folgt) offenbar zu Unrecht erfolgt ist mangels Beauftragung durch die Beklagten.

Der Kläger muss ganz normal an die Beklagten (oder an Anwalt 1) zahlen und sich ggfls. das Geld von Anwalt 2 zurückholen.

Liege ich da falsch?

Gruß und guten Jahreswechsel an alle Kolleginnen und Kollegen!


KFB nach Zahlung an vermeintlichen Anwalt

Tabelle zur Ratenberechnung PKH/VKH 2017

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hier die neue Version der PKH/VKH-Berechnungstabelle mit den Freibeträgen, Kindergeld, Bezugsgrössen gem. § 18 SGB IV und natürlich den Regelbedarfen ab 01.01.2017.

Für Fragen, Anregungen, Kritik etc. bin ich wie immer dankbar....

Wer in die Mailingliste für Änderungen und Aktualisierungen aufgenommen werden will, bitte PM mit der Emailadresse an mich oder über die Newsletterfunktion der Homepage....


LG
Andreas

PS: Mit dieser Version "lebt" die Tabelle schon 10 Jahre :eek: :eek: :eek:

Angehängte Dateien


Tabelle zur Ratenberechnung PKH/VKH 2017

lundi 26 décembre 2016

Hildesheim(Oberlandesgericht Oldenburg ), wer hat Zusage für 2017?

Würde gerne Leute kennenlernen, die auch im Oktober 2017 in Hildesheim anfangen, bin gespannt auf eure Antworten.


Hildesheim(Oberlandesgericht Oldenburg ), wer hat Zusage für 2017?

Semesterferien?

Hey Leute

stimmt es, dass man während der Ausbildung zum Rechtspfleger keine Semesterferien oder längere studienfreie Zeiten hat?
Habe da im Internet was gelesen und es hatte mich sehr gewundert.. steht einem das nicht zu?
Und ist das wenn dann vielleicht nur während den Studienabschnitten so? Wie ist das in den Praxiseinheiten geregelt?

LG Loreena:)


Semesterferien?

Hildesheim(Oberlandesgericht Oldenburg ), wer hat Zusage für 2017?

Würde gerne Leute kennenlernen, die auch im Oktober 2017 in Hildesheim anfangen, bin gespannt auf eure Antworten.


Hildesheim(Oberlandesgericht Oldenburg ), wer hat Zusage für 2017?

Semesterferien?

Hey Leute

stimmt es, dass man während der Ausbildung zum Rechtspfleger keine Semesterferien oder längere studienfreie Zeiten hat?
Habe da im Internet was gelesen und es hatte mich sehr gewundert.. steht einem das nicht zu?
Und ist das wenn dann vielleicht nur während den Studienabschnitten so? Wie ist das in den Praxiseinheiten geregelt?

LG Loreena:)


Semesterferien?

dimanche 25 décembre 2016

Einstellung Hamburg 2017

Hat schon jemand eine Ab- oder Zusage bekommen von Hamburg?


Einstellung Hamburg 2017

Was für einen Abischnitt hattet ihr?

Hi,
diese Frage gilt vorrangig an die Rechtspfleger hier:) Ich wollte mich nur mal umhören, um mir die Chancen mit meinem Schnitt auszumalen:)


Was für einen Abischnitt hattet ihr?

Versetzung/Wechseln von Arbeitsstandorten

Hey,
ich mache momentan noch mein Abitur und habe mich schon ausführlich mit "staatlichen" Berufen auseinandergesetzt, da ich sie sehr interessant finde. Ich habe bereits Absagen in meinem Bundesland bekommen und habe vor mich in einem anderen zu bewerben. Nun zu meiner Frage. Ist es einfach
sich nach einer Ausbildung in einem anderen Bundesland wieder in das Heimatliche zurückversetzen zu lassen? Ich sehe hier immer, dass Stellen getauscht werden und war mir daher nicht ganz sicher.
Des Weiteren habe ich eine Frage zum Beruf Rechtspfleger. Die Ausbildung findet, wie wahrscheinlich bekannt, in den OLGs statt. Dennoch dachte ich, dass auch Rechtspfleger in den anderen Gerichten (Amtsgericht etc.) eingesetzt werden müssen. Falls ja, wie kommen die dahin? Werden sie "zwangsversetzt", darf sich frei aussuchen wo man hin will(ggf. in die Heimatstadt) oder gibt es die schlichtweg dort einfach nicht?

Grüße


Versetzung/Wechseln von Arbeitsstandorten

Bewährung

Hallo, mein Mann hat seinen Termin zur Anhörung wegen 2/3, doch in dem schreiben von der Staatsanwaltschaft steht ein Satz den ich nicht verstehe und der lautet wie folgt. " Die Staatsanwaltschaft hat sich gegen die Aussetzung der Reststrafe ausgesprochen." Weis evtl jemand was der Satz bedeutet??


Bewährung

Organisation und Qualitätsmanagement

Bei mir in der Behörde soll es ein Referat mit Aufgaben aus dem Bereich Organisation und Qualitätsmanagement geben. Was muss man sich da konkret vorstellen? Hat jemand Erfahrung in dem Bereich?


Organisation und Qualitätsmanagement

Unterhaltspfändung Rechtsnachfolge

Das volljährig gewordene Kind versucht, beim Vater per Pfüb rückständigen Unterhalt einzutreiben. Bei Erlass des Pfübs hab ich leider übersehen, dass der Titel noch zu Gunsten der Mutter als Vertretung für das damals noch minderjährige Kind erlassen wurde. Die Schuldnervertretung hat entsprechend Erinnerung eingelegt und beantragt, den Pfüb aufzuheben. Wie gehe ich hier vor? Kann der Mangel geheilt werden, indem die Rechtsnachfolgeklausel beantragt und dem Schuldner zugestellt wird?


Unterhaltspfändung Rechtsnachfolge

Aufhebung der Eigenverwaltung nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Mir liegt ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Aufhebung derEigenverwaltung nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, nachdem zuvor der Sachwaltereine Nachteilsanzeige nach § 274 Abs. 3 InsO abgegeben hat und anschließend in einerGläubigerversammlung eindeutige Kopf- und Summenmehrheiten keinen Antrag aufAufhebung der Eigenverwaltung nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestellt haben. DerAntrag und die Anzeige wurden vor allem damit begründet, dass vonSchuldnerseite kaum Informationen insbes. über die wirtschaftlichen Entwicklungkommen (mit zahlreichen Beispielen) und dass die Bestandsaufträge ohne rechtliche und wirtschaftlichePrüfung mit konkludenter Erfüllungswahl ausproduziert werden. DieSchuldnerseite bestreitet diese Argumente und die Voraussetzungen für dieseAufhebung auf vielen Seiten nur pauschal.
Ich frage mich z. B. wie soll bei fehlender Information, die für mich eindeutig vorliegt, eine Gläubigerbenachteiligung, von der ich nicht weiß, ob sie vorliegt, glaubhaft gemacht werden. :confused:

Hatte schon einmal eine Kollegin/ ein Kollege einen ähnlichen Fall und kann über die entscheidungserheblichenArgumente berichten ?


Aufhebung der Eigenverwaltung nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Nachlasspflegschaft letzter Wohnsitz des Erblassers Spanien

Finanzamt beantragt nach § 1961 BGB Nachlasspflegschaft für Erblasser mit letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, weil sich bei einer deutschen Bank Guthaben von über 20.000,00 € befinden.
Vor der Ausreise nach Spanien war die Erblasserin im hiesigen Gerichtsbezirk wohnhaft. Hier sind keine Vorgänge vorhanden.

Ist das Finanzamt verpflichtet, bei den Spanischen Behörden zu erfragen, ob dort Nachlassvorgänge vorhanden sind oder
muss ich das als Nachlassgericht tun vor Einrichtung der Pflegschaft?

Was ist ausschlaggebend hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts bei Sparguthaben bei Banken?
Hauptsitz der Bank oder der Sitz der Filiale?


Nachlasspflegschaft letzter Wohnsitz des Erblassers Spanien

Vollstreckung von Bußgeldbescheiden der Staatsanwaltschaft, § 115 OWiG

Hiesige StA hat einen Bußgeldbescheid wegen unerlaubten Verkehrs mit Gefangenen erlassen, § 115 OWiG. Hierfür ist sie als Verwaltungsbehörde zuständig. Die Vollstreckung dürfte gemäß § 92 OWiG in diesen Fällen ebenfalls der Staatsanwaltschaft als "Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat", obliegen.

Unser EDV-System (Bayern, web.sta) sieht dies offensichtlich aber nicht vor. Welche Gebühren fallen an, wie vollstreckt man solche Fälle andernorts?


Vollstreckung von Bußgeldbescheiden der Staatsanwaltschaft, § 115 OWiG

Festsetzungsbeschluss und Betreuung

Im vereinfachten Unterhaltsverfahren wurde der Unterhalt nach vorheriger Anhörung wie beantragt für G gegen S festgesetzt.

Nun - 3 1/2 Monate später - wendet sich der Anwalt X, der den S in mehreren anderen Verfahren vertreten hat, an uns: Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legt hilfsweise Rechtsmittel gegen den Festsetzungsbeschluss ein.

Nach mehreren Schreiben / Telefonaten zeichnet sich folgendes Bild ab: Für S wurde 2015 Betreuung angeregt, das Verfahren aber wieder eingestellt, weil er zahlreiche alternative Hilfen habe und S die Betreuung ablehnt. Der vom Anwalt beobachtete Allgemeinzustand von S geht indes weiterhin rapide bergab. Man könnte es völlig verwahrlost nennen. S sei mit etlichen Schreiben drei Monate nach der Festsetzung bei ihm aufgetaucht, ersichtlich ohne Plan, was er mit dem Papier machen solle. Er gehe von Geschäftsunfähigkeit aus. Betreuung sei soeben erneut angeregt worden.

Aus der beigezogenen Betreuungsakte ergibt sich, dass dem Betreuungsgericht die Festsetzung bekannt sein müsste (Kopie liegt dort jedenfalls vor) und nunmehr ein Gutachten zur Betreuungsbedürftigkeit in Auftrag gegeben worden ist.

Was mache ich nun mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung? Ich will es ja gerne glauben, aber die Nachweise sind derzeit doch dürftig, oder? Laut unserem Familienrichter verlaufe diese Krankheit zudem schubweise, so dass man für die Vergangenheit wenig über die Geschäftsfähigkeit sagen könne. Und das Rechtsmittel allgemein sehe ich als problematisch an, wenn nicht das OLG auf Unwirksamkeit der Zustellung erkennt. Zudem kann der Anwalt nach eigenem Sachvortrag kaum wirksam mandatiert worden sein, so dass sich schon die Frage nach wirksamen Anträgen stellt.

G und ihre Anwältin sollen von alledem gewusst haben, sie wüssten genau, wie es um S stehe (S ist ja Ex-Ehemann von G und Vater der gemeinsamen Kinder, die durchaus noch (wegen S' Krankheit begleiteten) Umgang haben). Momentan ist die Kostenfestsetzung beantragt.

Was würdet Ihr machen?


Festsetzungsbeschluss und Betreuung