Fragestellung zu Kosten im Sozialrecht.
Fiktive Konstellation.
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1. Beklagte ist ein "Jobcenter".
2. Diese provozierte den Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz.
3. Im Verfahren erklärte die Beklagte es war ein "Computerfehler".
4. Klägerin wird durch Bevollmächtigten vertreten.
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(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
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5. Verfahren wird für erledigt erklärt, da "anerkannt" (was im Sozialrecht anders ist als im Zivilrecht, aber egal).
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6. Nun geht es um die Kostenfrage.
7. Verfahrensbevollmächtigter benennt seine reinen Kosten, also Auslagen. Kein Gewinn, kein Lohn.
8. Beklagte bemängelt : der Vertreter müsse sich wie die (klagende) Partei ansehen lassen und über
"jede Briefmarke, jede Kopie, jeden Briefumschlag, jedes Stück Papier usw. usw."
eine : nachprüfbare Berechnung MIT EINZELbelegen vorlegen.
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9. Wie seht Ihr das ?
Praktisch würde das bedeuten, der PB müsste wegen "jeder Briefmarke" loslaufen, einen kaufen, sich diese
quittieren lassen und noch nachweisen, das "diese Marke" für Post an das Gericht verwendet wurde ...........
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Wünsche Euch nen guten Rutsch,
und alles Gute !
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Fiktive Konstellation.
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1. Beklagte ist ein "Jobcenter".
2. Diese provozierte den Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz.
3. Im Verfahren erklärte die Beklagte es war ein "Computerfehler".
4. Klägerin wird durch Bevollmächtigten vertreten.
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(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
1. | Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, | |
2. | volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, |
5. Verfahren wird für erledigt erklärt, da "anerkannt" (was im Sozialrecht anders ist als im Zivilrecht, aber egal).
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6. Nun geht es um die Kostenfrage.
7. Verfahrensbevollmächtigter benennt seine reinen Kosten, also Auslagen. Kein Gewinn, kein Lohn.
8. Beklagte bemängelt : der Vertreter müsse sich wie die (klagende) Partei ansehen lassen und über
"jede Briefmarke, jede Kopie, jeden Briefumschlag, jedes Stück Papier usw. usw."
eine : nachprüfbare Berechnung MIT EINZELbelegen vorlegen.
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9. Wie seht Ihr das ?
Praktisch würde das bedeuten, der PB müsste wegen "jeder Briefmarke" loslaufen, einen kaufen, sich diese
quittieren lassen und noch nachweisen, das "diese Marke" für Post an das Gericht verwendet wurde ...........
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Wünsche Euch nen guten Rutsch,
und alles Gute !
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(Reine) Kosten im Sozialrechtsverfahren; PB ist kein Anwalt.
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