Mir liegt ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Aufhebung derEigenverwaltung nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, nachdem zuvor der Sachwaltereine Nachteilsanzeige nach § 274 Abs. 3 InsO abgegeben hat und anschließend in einerGläubigerversammlung eindeutige Kopf- und Summenmehrheiten keinen Antrag aufAufhebung der Eigenverwaltung nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestellt haben. DerAntrag und die Anzeige wurden vor allem damit begründet, dass vonSchuldnerseite kaum Informationen insbes. über die wirtschaftlichen Entwicklungkommen (mit zahlreichen Beispielen) und dass die Bestandsaufträge ohne rechtliche und wirtschaftlichePrüfung mit konkludenter Erfüllungswahl ausproduziert werden. DieSchuldnerseite bestreitet diese Argumente und die Voraussetzungen für dieseAufhebung auf vielen Seiten nur pauschal.
Ich frage mich z. B. wie soll bei fehlender Information, die für mich eindeutig vorliegt, eine Gläubigerbenachteiligung, von der ich nicht weiß, ob sie vorliegt, glaubhaft gemacht werden. :confused:
Hatte schon einmal eine Kollegin/ ein Kollege einen ähnlichen Fall und kann über die entscheidungserheblichenArgumente berichten ?
Ich frage mich z. B. wie soll bei fehlender Information, die für mich eindeutig vorliegt, eine Gläubigerbenachteiligung, von der ich nicht weiß, ob sie vorliegt, glaubhaft gemacht werden. :confused:
Hatte schon einmal eine Kollegin/ ein Kollege einen ähnlichen Fall und kann über die entscheidungserheblichenArgumente berichten ?
Aufhebung der Eigenverwaltung nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO
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