Hallo zusammen,
mir liegt der Antrag auf Eintragung einer Grundschuld vor. In Abt. II ist eine Verfügungssperre gemäß § 84 Kapitalanlagegesetzbuch eingetragen.
Ich habe den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 12.01.2010 - 11 Wx 60/09 - gelesen. Zur Zeit dieser Entscheidung war § 26 Investmentgesetz noch in Kraft.
Schöner/Stöber bezieht sich in Rdnr. 4066 auch auf § 26 InvG.
Ich frage mich nun, ob ich die Grundschuld im Hinblick auf § 84 Abs. 2 KAGB ("Eine Verfügung ohne Zustimmung der Verwahrstelle ist gegenüber den Anlegern unwirksam." eintragen kann, ohne weitere Nachweise anzufordern.
Wie sehr Ihr das?
mir liegt der Antrag auf Eintragung einer Grundschuld vor. In Abt. II ist eine Verfügungssperre gemäß § 84 Kapitalanlagegesetzbuch eingetragen.
Ich habe den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 12.01.2010 - 11 Wx 60/09 - gelesen. Zur Zeit dieser Entscheidung war § 26 Investmentgesetz noch in Kraft.
Schöner/Stöber bezieht sich in Rdnr. 4066 auch auf § 26 InvG.
Ich frage mich nun, ob ich die Grundschuld im Hinblick auf § 84 Abs. 2 KAGB ("Eine Verfügung ohne Zustimmung der Verwahrstelle ist gegenüber den Anlegern unwirksam." eintragen kann, ohne weitere Nachweise anzufordern.
Wie sehr Ihr das?
Belastung einer Immobilie bei eingetragener Verfügungssperre gem. § 84 KAGB
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