Hallo liebe Forenmitglieder,
ich sehe mich zurzeit mit einem Antrag nach § 765a ZPO konfrontiert, mit dem der Schuldnervertreter die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Landeshauptkasse begehrt.
Der Schuldner befindet sich im Maßregelvollzug und dessen Einkommen (geringfügige Arbeitstherapiebelohnung und mtl. Taschengeld i.H.v. 110 EUR abzüglich 30 % der Arbeitstherapiebelohnung) wurde durch die LHK gepfändet.
Dem Schuldner wurde daraufhin durch die Leitung des Maßregelvollzuges mitgeteilt, dass weder das mtl. Taschengeld noch die Arbeitstherapiebelohnung ausgezahlt werden können.
Ich habe mich zwar bereits damit abgefunden, dass ich zuständig bin. Ich sehe aber ein Problem in der Begründetheit des Antrags.
Hinsichtlich des Taschengeldes sehe ich es wie das Landgericht Kleve, wenn es in dessen Beschluss vom 18.12.2008 (4 T 299/08) die Pfändbarkeit aufgrund der Zweckgebundenheit des Anspruches verneint. Das Taschengeld wird nach dem hier einschlägigen MVollzG zur persönlichen Verfügung gezahlt (also für persönliche Bedürfnisse wie Körperpflegemittel, etc.).
Muss sich der Schuldner dann aber nicht zunächst im Wege der Erinnerung gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wehren und die Unpfändbarkeit einwenden?
Der BGH führt dazu in dessen Beschluss vom 04.07.2007 (VII ZB 15/07; NJW 2007, 2703) aus:
"Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kommt allerdings nur in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht zur Anwendung kommen."
Was meint ihr dazu?
ich sehe mich zurzeit mit einem Antrag nach § 765a ZPO konfrontiert, mit dem der Schuldnervertreter die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Landeshauptkasse begehrt.
Der Schuldner befindet sich im Maßregelvollzug und dessen Einkommen (geringfügige Arbeitstherapiebelohnung und mtl. Taschengeld i.H.v. 110 EUR abzüglich 30 % der Arbeitstherapiebelohnung) wurde durch die LHK gepfändet.
Dem Schuldner wurde daraufhin durch die Leitung des Maßregelvollzuges mitgeteilt, dass weder das mtl. Taschengeld noch die Arbeitstherapiebelohnung ausgezahlt werden können.
Ich habe mich zwar bereits damit abgefunden, dass ich zuständig bin. Ich sehe aber ein Problem in der Begründetheit des Antrags.
Hinsichtlich des Taschengeldes sehe ich es wie das Landgericht Kleve, wenn es in dessen Beschluss vom 18.12.2008 (4 T 299/08) die Pfändbarkeit aufgrund der Zweckgebundenheit des Anspruches verneint. Das Taschengeld wird nach dem hier einschlägigen MVollzG zur persönlichen Verfügung gezahlt (also für persönliche Bedürfnisse wie Körperpflegemittel, etc.).
Muss sich der Schuldner dann aber nicht zunächst im Wege der Erinnerung gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wehren und die Unpfändbarkeit einwenden?
Der BGH führt dazu in dessen Beschluss vom 04.07.2007 (VII ZB 15/07; NJW 2007, 2703) aus:
"Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kommt allerdings nur in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht zur Anwendung kommen."
Was meint ihr dazu?
Vollstreckungsschutz für Pfändung des Einkommens eines Maßregelvollzugspatienten
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