Hallo, leider eilt es etwas:
Eigentümer hat Kaufvertrag geschlossen und Eintragung Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt.
Käufer hat in Vollmacht Grundschuld mit Unterwerfung nach § 800 ZPO bestellt und Eintragung bewilligt und beantragt.
Notar hat (auch für die Gläubigerin) gem. § 15 GBO Eintragung der Grundschuld beantragt (Eingang GBA 04.10.16).
Danach hat Notar gem. § 15 GBO Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt (Eingang 05.10.16).
Vor Eintragung der GS und der AV ist dann Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO eingegangen (Beschluss 07.10.16).
Können GS und AV ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingetragen werden?
Eigentümer hat Kaufvertrag geschlossen und Eintragung Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt.
Käufer hat in Vollmacht Grundschuld mit Unterwerfung nach § 800 ZPO bestellt und Eintragung bewilligt und beantragt.
Notar hat (auch für die Gläubigerin) gem. § 15 GBO Eintragung der Grundschuld beantragt (Eingang GBA 04.10.16).
Danach hat Notar gem. § 15 GBO Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt (Eingang 05.10.16).
Vor Eintragung der GS und der AV ist dann Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO eingegangen (Beschluss 07.10.16).
Können GS und AV ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingetragen werden?
Nachträgliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nötig?
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