vendredi 9 décembre 2016

Betriebskostenabr. Zwangsverw.

Folgende Situation:
  • Seit 2012 läuft ein Zwangsverwaltungsverfahren. Kurz vor dem Zwangsversteigerungstermin (Aug.2016) kauft meinen Mandanten Hr. XY ein Zwangsversteigerungsobjekt vom Gläubiger (Normale kauf).
  • Im Kaufvertrag wird mit dem Übergabetag 15.10 vereinbart, dass die Nutzungen und Lasten auf Käufer übergehen.
  • Das Zwangsverwaltungsverfahren wird am 17.11 aufgehoben. Der Zwangsverwalter hat ab diesen Moment die Entgegennahme von Zahlungen zu unterlassen.
  • Die Miteigentümerversammlung hat erst am 22.11 getagt (u.a. wurden die Betriebskosten 2015 besprochen/genehmigt).
  • Der Zwangsverwalter sagt aus, meinen Mandanten (der neue Vermieter) hat die Betriebskostenabrechnung für 2015 zu erstellen.


Fragen:
- Wer hat die Betriebskostenabrechnung 2015 zu erstellen und auf welche Grundlage?
- Wer hat das Recht potentielle Nachzahlungen der Betriebskostenabrechnung 2015 zu erhalten und auf welche Grundlage?


Betriebskostenabr. Zwangsverw.

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