Folgendes Problem liegt vor:
Es besteht ein Grundstücksgrundbuch (dort ist für dasGrundstück ein sog. dingliches Nutzungsrecht eingetragen) und ein dazugehörigesGebäudegrundbuch.
Das Gebäudegrundbuch wurde von den Gebäudeeigentümern mit2 Grundschulden belastet.
Dann haben die Gebäudeeigentümer das dazugehörigeGrundstück erworben und sich eine Auflassungsvormerkung im Grundstücksgrundbucheintragen lassen. Mit dem Antrag auf Eintragung der Vormerkung hat der Notarauch die Löschung des dinglichen Nutzungsrechtes beantragt. Dem Antrag wurdeentsprochen und das Nutzungsrecht wurde im Grundstücksgrundbuch mit Eintragungder Vormerkung gelöscht. Das Gebäudegrundbuch wurde bisher nicht geschlossen.
Das Problem ist nur, dass eine Zustimmung zur Löschungdes "mitbelasteten" Nutzungsrechtes durch dieGrundpfandrechtsgläubiger der beiden Grundschulden im Gebäudegrundbuch nichtmiteingereicht wurde.
Nun liegt der Antrag auf Eigentumsumschreibunghinsichtlich des Grundstücks vor, es ist der sog. Komplettierungsfalleingetreten, die Gebäudeeigentümer haben in der Auflassungsurkunde auch die"Nachverhaftung" des Grundstücks hinsichtlich der beidenGrundschulden erklärt.
Kann und muss die Zustimmung derGrundpfandrechtsgläubiger gemäß § 876 BG zur Löschung des Nutzungsrechtesnachgeholt werden?
Besteht überhaupt noch die Möglichkeit einerNachverhaftung? Müsste dann eine Rangerklärung noch durch die Grundstückserwerbereingeholt werden? Mal davon abgesehen, dass das Gebäudeeigentum aufgrundLöschung des Nutzungsrechtes untergegangen sein dürfte und das Gebäudegrundbuchzu schließen wäre (trotz fehlender Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger).
Haben die Grundpfandrechtsgläubiger durch die erklärteNachverhaftung des hinzuerworbenen Grundstücks einen gleichwertigen Ersatz fürihre am Gebäudeeigentum untergegangenen Grundschulden erhalten?
Vielleicht kann jemand helfen. Ich bitte um Eure Meinung.
Es besteht ein Grundstücksgrundbuch (dort ist für dasGrundstück ein sog. dingliches Nutzungsrecht eingetragen) und ein dazugehörigesGebäudegrundbuch.
Das Gebäudegrundbuch wurde von den Gebäudeeigentümern mit2 Grundschulden belastet.
Dann haben die Gebäudeeigentümer das dazugehörigeGrundstück erworben und sich eine Auflassungsvormerkung im Grundstücksgrundbucheintragen lassen. Mit dem Antrag auf Eintragung der Vormerkung hat der Notarauch die Löschung des dinglichen Nutzungsrechtes beantragt. Dem Antrag wurdeentsprochen und das Nutzungsrecht wurde im Grundstücksgrundbuch mit Eintragungder Vormerkung gelöscht. Das Gebäudegrundbuch wurde bisher nicht geschlossen.
Das Problem ist nur, dass eine Zustimmung zur Löschungdes "mitbelasteten" Nutzungsrechtes durch dieGrundpfandrechtsgläubiger der beiden Grundschulden im Gebäudegrundbuch nichtmiteingereicht wurde.
Nun liegt der Antrag auf Eigentumsumschreibunghinsichtlich des Grundstücks vor, es ist der sog. Komplettierungsfalleingetreten, die Gebäudeeigentümer haben in der Auflassungsurkunde auch die"Nachverhaftung" des Grundstücks hinsichtlich der beidenGrundschulden erklärt.
Kann und muss die Zustimmung derGrundpfandrechtsgläubiger gemäß § 876 BG zur Löschung des Nutzungsrechtesnachgeholt werden?
Besteht überhaupt noch die Möglichkeit einerNachverhaftung? Müsste dann eine Rangerklärung noch durch die Grundstückserwerbereingeholt werden? Mal davon abgesehen, dass das Gebäudeeigentum aufgrundLöschung des Nutzungsrechtes untergegangen sein dürfte und das Gebäudegrundbuchzu schließen wäre (trotz fehlender Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger).
Haben die Grundpfandrechtsgläubiger durch die erklärteNachverhaftung des hinzuerworbenen Grundstücks einen gleichwertigen Ersatz fürihre am Gebäudeeigentum untergegangenen Grundschulden erhalten?
Vielleicht kann jemand helfen. Ich bitte um Eure Meinung.
Löschung Nutzungsrecht ohne Zustimmung dinglich Berechtigter
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